EuWahlV SL 1984
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlvorstände für die Europawahl Vom 12. Januar 1984

Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlvorstände für die Europawahl
Vom 12. Januar 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) iVm der Anlage Nr. 733 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlvorstände für die Europawahl vom 12. Januar 198401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) in Verbindung mit den §§ 8
Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom
1. September 1975 (BGBl. I S. 2325) und 4. August 1976 (BGBl, I S. 2133, 2799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl, I S. 1613)
,
[2]
und § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amts S. 147)
, verordnet die
Landesregierung
:
Fußnoten
[2])
BWG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) und Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), das allerdings durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 für nichtig erklärt wurde.

§ 1

Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter für die Wahlbezirke und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.

§ 2

(1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für jede Gemeinde eingesetzt. Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, bestimmt der Bürgermeister.
(2) Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher für die Briefwahl und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände für die Briefwahl.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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