AmtsblG
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Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11. Februar 2009

Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11. Februar 2009
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6a neu eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 314)
Fußnoten
*)
Verkündet als Art. 1 des Gesetzes Nr. 1673 zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. Februar 2009.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11. Februar 200931.07.2009
§ 1 - Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen31.07.2009
§ 2 - Amtliche Veröffentlichungen und öffentliche Zustellungen31.07.2009
§ 3 - Formen des Amtsblattes des Saarlandes30.12.2015
§ 4 - Sicherung der Authentizität und Integrität des Amtsblattes Teil I31.07.2009
§ 5 - Allgemeinzugänglichkeit des Amtsblattes Teil I31.07.2009
§ 6 - Notbekanntmachung und Bereitstellung in besonderen Fällen31.07.2009
§ 6a - Notbekanntmachung in Eilfällen16.05.2020
§ 7 - Nutzungsentgelt31.07.2009
§ 8 - Übergangsregelung31.07.2009
§ 9 - Inkrafttreten30.12.2015

§ 1 Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

(1) Die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze werden im Amtsblatt des Saarlandes verkündet. Sie tragen das Datum ihrer Verabschiedung durch den Landtag.
(2) Rechtsverordnungen werden im Amtsblatt des Saarlandes verkündet, wenn das ermächtigende Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie tragen das Datum ihrer Ausfertigung.

§ 2 Amtliche Veröffentlichungen und öffentliche Zustellungen

(1) Die aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen erfolgen im Amtsblatt des Saarlandes.
(2) Die Gerichte und Behörden können eine anderweitige Veröffentlichung anordnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 3 Formen des Amtsblattes des Saarlandes

(1) Das Amtsblatt des Saarlandes wird in einem Teil I in elektronischer Form
[1]
und in einem Teil II in Papierform geführt.
(2) Das Amtsblatt Teil I enthält:
1.
Gesetze, Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen,
2.
Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen,
3.
veröffentlichungspflichtige Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes,
4.
nach der Verfassung des Saarlandes erforderliche Bekanntmachungen,
5.
die Geschäftsordnung des saarländischen Landtages,
6.
Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse, soweit von der erlassenden Behörde eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vorgesehen ist,
7.
Bekanntmachungen in Bezug auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren und Volksentscheide,
8.
Bekanntmachungen in Bezug auf das endgültige Wahlergebnis der Wahl des Landtages des Saarlandes, die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie der Schriftführer des Landtages des Saarlandes,
9.
Bekanntmachungen in Bezug auf die Wahl des Ministerpräsidenten sowie die Neubildung der Regierung des Saarlandes,
10.
Bekanntmachungen in Konsular- und Stiftungsangelegenheiten,
11.
Stellenausschreibungen der Landesverwaltung,
12.
Bekanntmachung von Beschlüssen des Landespersonalausschusses,
13.
Bekanntmachungen auf Grund der Landesbauordnung und auf Grund von auf Grund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften sowie
14.
Bekanntmachungen der Landesverwaltung im Bereich Gesundheitswesen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Gesundheitsberufsgesetz und dem Krankenhausgesetz und auf Grund dieser Gesetze erlassener Vorschriften.
(3) Das Amtsblatt Teil II enthält alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen.
Fußnoten
[1])
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Amtsblattes des Saarlandes lautet:
www.amtsblatt.saarland.de
(amtliche Fußnote 1)

§ 4 Sicherung der Authentizität und Integrität des Amtsblattes Teil I

(1) Das Amtsblatt Teil I muss in einem technisch zuverlässigen Prozess in einem Format erstellt werden, dessen Aufwärtskompatibilität gewährleistet ist, und zur Sicherung der Authentizität mit einer dauerhaft nachprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Der Inhalt des Amtsblattes Teil I muss in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung stehen. Soweit dies zur Erhaltung oder zur Gewährleistung der allgemeinen Lesbarkeit, Authentizität und Integrität erforderlich ist, trifft der Ministerpräsident geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Inhalts des Amtsblattes Teil I.
(3) Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Amtsblattes Teil I im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung ist als Ausgabedatum im Amtsblatt Teil I anzugeben.
(4) Von dem Amtsblatt Teil I werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das Amtsblatt Teil I haben. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird beim Landtag des Saarlandes, bei der Staatskanzlei, beim Landesarchiv sowie der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek hinterlegt.

§ 5 Allgemeinzugänglichkeit des Amtsblattes Teil I

(1) Vom Inhalt des Amtsblattes Teil I muss jeder in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Dabei ist auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit zu achten.
(2) Auf den Inhalt des Amtsblattes Teil I ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.
(3) Das Amtsblatt Teil I kann bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments.
(4) § 20 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im Amtsblatt Teil II nachrichtlich hinzuweisen.
(6) Der Inhalt des Amtsblattes Teil I kann der Öffentlichkeit zusätzlich in anderer Weise, insbesondere in gedruckter Form, nachrichtlich zugänglich gemacht werden.

§ 6 Notbekanntmachung und Bereitstellung in besonderen Fällen

(1) Soweit eine Verkündung, Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung im Amtsblatt Teil I aufgrund eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist, wird das Amtsblatt Teil II oder ein anderes geeignetes Informationsmittel genutzt, so dass jeder in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Sobald die Umstände es zulassen, ist auf diese Verkündungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I hinzuweisen.
(2) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die fortdauernde Bereitstellung des elektronischen Amtsblattes Teil I aufgrund eines Naturereignisses oder aufgrund anderer besonderer Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich ist und sich bei einem weiteren Zuwarten die Rechtslage nicht mehr in zumutbarer Weise erschließen ließe. Sobald die Umstände es zulassen, ist das Amtsblatt Teil I wieder in elektronischer Form bereitzustellen.

§ 6a Notbekanntmachung in Eilfällen

Ist eine Verkündung, Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung von Rechtsverordnungen oder von aufgrund Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern von erheblichem Wert oder zur Aufhebung von Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte oder zur Gewährleistung des Gleichheitsgebotes nicht rechtzeitig möglich, kann sie auf dem Internetportal der Landesregierung, in den Medien oder durch sonstige geeignete Informationsmittel erfolgen. Diese Verkündungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverzüglich im Amtsblatt des Saarlandes nachrichtlich wiederzugeben.

§ 7 Nutzungsentgelt

(1) Das Amtsblatt Teil I kann im Internet kostenfrei gelesen und ausgedruckt werden.
(2) Für ein Amtsblattabonnement oder den Bezug einzelner Ausgaben des Amtsblattes des Saarlandes wird ebenso wie für Veröffentlichungen im Amtsblatt des Saarlandes ein angemessenes Entgelt erhoben. Das Saarländische Gebührengesetz ist nicht anwendbar.

§ 8 Übergangsregelung

Der Chef der Staatskanzlei nimmt die Umstellung auf das Amtsblatt Teil I und Teil II bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor. Die §§ 3 bis 7 sind erst ab dem Zeitpunkt der Umstellung anwendbar. Die vor der Umstellung vollzogenen Verkündungen, Bekanntmachungen, sonstigen Veröffentlichungen und Zustellungen bleiben unberührt. Der Umstellungszeitpunkt wird vom Chef der Staatskanzlei vorab im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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