FeuerwEhrZG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 3. Juli 1959

Gesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 3. Juli 1959
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 10 und 12 geändert, § 13 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 3. Juli 195901.01.2002
§ 101.01.2002
§ 209.12.2011
§ 309.12.2011
§ 409.12.2011
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 709.12.2011
§ 811.12.2020
§ 901.01.2002
§ 1011.12.2020
§ 1101.01.2002
§ 1211.12.2020
§ 13 - Inkrafttreten11.12.2020

§ 1

Zur Anerkennung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerschutzwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet.
[1]
Fußnoten
[1])
Vgl. auch Erlass über ein Feuerwehr-Leistungsabzeichen 5. Februar 2004 (Amtsbl. S. 545).

§ 2

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen:
Stufe I: Bronzenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande,
Stufe II: Silbernes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande,
Stufe III: Goldenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande,
Sonderstufe: Goldenes Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz.

§ 3

(1) Angehörige der Feuerwehren (Freiwillige, Berufs- oder Werkfeuerwehren) können ausgezeichnet werden
1.
mit dem Bronzenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 25 Jahre,
2.
mit dem Silbernen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 35 Jahre,
3.
mit dem Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 45 Jahre
lang aktiv in einer Feuerwehr Dienst getan haben.
(2) Das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz kann verliehen werden an Angehörige der Feuerwehren und sonstige Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz ausgezeichnet haben.

§ 4

Entsprechend den Leistungen kann das Bronzene oder das Silberne oder das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande oder das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz auch an Angehörige der Feuerwehren und sonstige Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen erworben haben.

§ 5

(1) Der Auszuzeichnende muss der Ehrung würdig sein.
(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens.

§ 6

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Inschrift trägt: „Für Verdienste im Feuerschutz“.
(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz hat an Stelle des Ringes einen unterlegten Eichenlaubkranz.

§ 7

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufen I, II und III wird am rot-weiß-roten Band mit bronze-, silber- oder golddurchwirktem Rand, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird als vergoldetes Steckkreuz getragen.

§ 8

(1) Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde.

§ 9

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Bei seinem Tod verbleibt es den Erben als Andenken.

§ 10

Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen. Der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.

§ 11

Inhaber einer Ehrenurkunde für langjährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden ist, sind zum Tragen der entsprechenden Stufe des Feuerwehr-Ehrenzeichens berechtigt. Die Ehrenurkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

§ 12

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
1.
das Vorschlagsrecht,
2.
die Berechnung der Dienstzeiten,
3.
das Verfahren bei der Verleihung und der Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens,
4.
die Tragweise des Feuerwehr-Ehrenzeichens.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht