SchPolVollzVZVbg MV
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 16. Dezember 1991/11. Februar 1992

    Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
    Vom 16. Dezember 1991/11. Februar 1992
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991/11. Februar 199201.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    § 401.01.2005
    § 501.01.2005
    § 601.01.2005
    § 701.01.2005
    § 801.01.2005
    § 901.01.2005
    § 1001.01.2005
    § 1101.01.2005
    Zusatzvereinbarung - Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11. Februar 199201.01.2005
    Artikel 101.01.2005
    Artikel 201.01.2005
    Artikel 301.01.2005
    Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
    schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
    auf den Binnengewässern des Bundes und auf der See bis zur Hoheitsgrenze
    (im folgenden Wasserstraßen genannt), vorbehaltlich der Zustimmung des
    Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, folgende Vereinbarung:

    § 1

    Die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
    1.
    Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche
    keinen Aufschub dulden,
    2.
    die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere
    über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und
    Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe,
    schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und
    schwimmenden Anlagen zu überwachen,
    3.
    die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer,
    Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen
    und Flößen zu prüfen.

    § 2

    Die Aufgaben nach § 1
    werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen,
    für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese
    Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

    § 3

    (1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach
    § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen
    einstellen.
    (2) Das Land kann in den Fällen des
    § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach
    § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften
    übernehmen.
    (3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten
    Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate
    vorher in Kenntnis setzen.

    § 4

    Sind im Falle des § 2
    Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar,
    so können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
    Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit
    oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden
    Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen.
    Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu
    unterrichten.

    § 5

    Soweit das Land die Aufgaben nach
    § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die
    Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen
    des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs-
    und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für
    die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

    § 6

    Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
    Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung
    ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

    § 7

    (1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden
    der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtspolizeilicher
    Ordnungswidrigkeitenanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
    berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung
    ist.
    (2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.

    § 8

    Aufgaben nach § 1 Nr. 1
    , die im Zusammenhang mit militärischen Übungen
    in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen
    sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit
    dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

    § 9

    (1) Die Kosten des schiffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den
    Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben
    nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.
    (2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die
    aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser-
    und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1
    entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen
    dem Land nach § 5 Satz 2 nicht
    verantwortlich sind.

    § 10

    Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft
    und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft aufgrund besonderer Rechtsvorschriften
    übertragen werden, bleiben unberührt.

    § 11

    Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf
    den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für
    Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung
    erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
    Bonn, den 11. Februar 1992
    Der Bundesminister für Verkehr
    gez. Prof. Dr. Günther Krause
    Schwerin, den 16. Dezember 1991
    Der Innenminister
    des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    gez. Dr. Georg Diederich

    Zusatzvereinbarung

    Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung
    der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11.
    Februar 1992
    Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, schließen, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, folgende Vereinbarung:

    Artikel 1

    Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen
    Vollzugsaufgaben vom 16. Dezember 1991 und 11. Februar 1992 wird für
    den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres
    und der Hohen See wie folgt ergänzt:
    1.
    Schiffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des
    § 1 der Vereinbarung sind auch:
    a)
    die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für
    das Wasser zu ermitteln,
    b)
    die Einhaltung der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der
    Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen
    sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften,
    Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,
    c)
    in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen,
    Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,
    d)
    Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen.
    2.
    Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser
    Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter,
    das Bundesoberseeamt und die Seeämter, das Bundesamt für Seeschiffahrt
    und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von
    den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt
    werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2
    des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
    der Seeschiffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes
    (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden.
    3.
    Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die
    Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen
    Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur
    Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen
    durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und
    Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.

    Artikel 2

    Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit
    Artikel 1 sie nicht ergänzt.

    Artikel 3

    Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf
    den Monat folgt, in welchem der Innenminister den Bundesminister für
    Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung
    erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
    Bonn, den 11. Februar 1992
    Der Bundesminister für Verkehr
    gez. Prof. Dr. Günther Krause
    Schwerin, den 16. Dezember 1991
    Der Innenminister
    des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    gez. Dr. Georg Diederich
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren