Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 12. November 1992
                            Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung  zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben  Vom 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 12. November 1992 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der nachstehenden Vereinbarung und Zusatzvereinbarung zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
die Zusatzvereinbarung nach ihren Regelungen im § 11 und Artikel 3 in Kraft getreten sind, wird von dem Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vereinbarung hat die Gl. Nr. 9510- 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.