Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006
                            Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im
Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11.
Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer vom 11. Oktober 2006 | 09.11.2006 | 
| Eingangsformel | 09.11.2006 | 
| § 1 - Bestimmung zum schiffbaren Gewässer | 09.11.2006 | 
| § 2 - Verkehrsrechtliche Bestimmungen | 09.11.2006 | 
| § 3 - Ordnungswidrigkeiten | 09.11.2006 | 
| § 4 - In-Kraft-Treten | 09.11.2006 | 
| Anlage | 09.11.2006 | 
                            Aufgrund
des
            § 2
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
            § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Wasserverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forsten und Fischerei:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestimmung zum schiffbaren Gewässer
                            Der Altarm der Recknitz von der Mündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Templer Bachs bis zur Recknitz und die Recknitz von der Mündung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altarmes der Recknitz bis zur Mündung in den Saaler Bodden (Ribnitzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            See) wird zum schiffbaren Gewässer bestimmt. Die schiffbare Gewässerstrecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Altarmes der Recknitz und der Recknitz ist in der als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            beigefügten
Karte durch Schraffur dargestellt. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            ist
Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verkehrsrechtliche Bestimmungen
                            (1) Auf dem in
            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Gewässerabschnitt gelten die
            §§ 2 bis 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
            21 bis 27 der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt fünf Kilometer pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die
            Binnengewässer-Verkehrsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in
der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findet auf dem in
            § 1
            genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässerabschnitt insoweit keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 2 des
Wasserverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 2
            überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 2 des
Wasserverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer gegen eine der nachfolgend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            indem er vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 3 Abs. 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich
so verhält, dass ein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 3 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein
Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 3 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein
Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 3 Abs. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während
der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder als Fahrzeugführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Fahrtantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 5 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine
durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen
                § 5 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schifffahrtszeichen
beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer
Vorschrift des
                § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer
Vorschrift des
                § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das
Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer
Vorschrift des
                § 10 Abs. 1, 2 und 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
das Führen von Sichtzeichen oder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Abs. 3
                über
das Fahrverbot zuwiderhandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer
Vorschrift der
                §§ 22 bis 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer
Vorschrift des
                § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 11.
Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wirtschaftsminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Otto Ebnet
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen