RecknMsGewBestV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006

Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts
im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer
Vom 11. Oktober 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer vom 11. Oktober 200609.11.2006
Eingangsformel09.11.2006
§ 1 - Bestimmung zum schiffbaren Gewässer09.11.2006
§ 2 - Verkehrsrechtliche Bestimmungen09.11.2006
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten09.11.2006
§ 4 - In-Kraft-Treten09.11.2006
Anlage09.11.2006
Aufgrund des § 2 und
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden
ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium,
dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei:

§ 1 Bestimmung zum schiffbaren Gewässer

Der Altarm der Recknitz von der Mündung
des Templer Bachs bis zur Recknitz und die Recknitz von der Mündung des
Altarmes der Recknitz bis zur Mündung in den Saaler Bodden (Ribnitzer
See) wird zum schiffbaren Gewässer bestimmt. Die schiffbare Gewässerstrecke
des Altarmes der Recknitz und der Recknitz ist in der als
Anlage beigefügten Karte durch Schraffur dargestellt. Die
Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Verkehrsrechtliche Bestimmungen

(1) Auf dem in § 1
genannten Gewässerabschnitt gelten die §§ 2 bis 10
sowie 21 bis 27 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden
ist, entsprechend.
(2) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
beträgt fünf Kilometer pro Stunde.
(3) Die Binnengewässer-Verkehrsordnung
in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1)
findet auf dem in § 1 genannten
Gewässerabschnitt insoweit keine Anwendung.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit gemäß
§ 2 Abs. 2 überschreitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes
handelt, wer gegen eine der nachfolgend
genannten Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1
sich so verhält, dass ein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
2.
entgegen § 3 Abs. 3
ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist,
3.
entgegen § 3 Abs. 4
ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
4.
entgegen § 3 Abs. 5
während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder als Fahrzeugführer
bei Fahrtantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
5.
entgegen § 5 Abs. 2
eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
6.
entgegen § 5 Abs. 2
Schifffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
7.
einer Vorschrift des § 6
über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer,
über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung
ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
8.
einer Vorschrift des § 8
über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit
der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
9.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5
über das Führen von Sichtzeichen oder des
§ 10 Abs. 3 über das Fahrverbot zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift der §§ 22 bis 26
über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit,
den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
11.
einer Vorschrift des § 27
über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 11. Oktober 2006
Der Wirtschaftsminister
Dr. Otto Ebnet

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht