Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer Vom 11. Oktober 2006
Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts
im
Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer
Vom 11.
Oktober 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Bestimmung eines Gewässerabschnitts im Mündungsgebiet der Recknitz zum schiffbaren Gewässer vom 11. Oktober 2006 | 09.11.2006 |
Eingangsformel | 09.11.2006 |
§ 1 - Bestimmung zum schiffbaren Gewässer | 09.11.2006 |
§ 2 - Verkehrsrechtliche Bestimmungen | 09.11.2006 |
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten | 09.11.2006 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 09.11.2006 |
Anlage | 09.11.2006 |
Aufgrund
des
§ 2
und
des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Wasserverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden
ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium,
dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei:
§ 1 Bestimmung zum schiffbaren Gewässer
Der Altarm der Recknitz von der Mündung
des Templer Bachs bis zur Recknitz und die Recknitz von der Mündung des
Altarmes der Recknitz bis zur Mündung in den Saaler Bodden (Ribnitzer
See) wird zum schiffbaren Gewässer bestimmt. Die schiffbare Gewässerstrecke
des Altarmes der Recknitz und der Recknitz ist in der als
Anlage
beigefügten
Karte durch Schraffur dargestellt. Die
Anlage
ist
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Verkehrsrechtliche Bestimmungen
(1) Auf dem in
§ 1
genannten Gewässerabschnitt gelten die
§§ 2 bis 10
sowie
21 bis 27 der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden
ist, entsprechend.
(2) Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
beträgt fünf Kilometer pro Stunde.
(3) Die
Binnengewässer-Verkehrsordnung
in
der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1)
findet auf dem in
§ 1
genannten
Gewässerabschnitt insoweit keine Anwendung.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des
Wasserverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit gemäß
§ 2 Abs. 2
überschreitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 des
Wasserverkehrsgesetzes
handelt, wer gegen eine der nachfolgend
genannten Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 3 Abs. 1 Satz 1
sich
so verhält, dass ein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
2.
entgegen
§ 3 Abs. 3
ein
Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist,
3.
entgegen
§ 3 Abs. 4
ein
Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
4.
entgegen
§ 3 Abs. 5
während
der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder als Fahrzeugführer
bei Fahrtantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
5.
entgegen
§ 5 Abs. 2
eine
durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,
6.
entgegen
§ 5 Abs. 2
Schifffahrtszeichen
beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,
7.
einer
Vorschrift des
§ 6
über
den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer,
über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung
ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,
8.
einer
Vorschrift des
§ 8
über das
Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit
der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
9.
einer
Vorschrift des
§ 10 Abs. 1, 2 und 5
über
das Führen von Sichtzeichen oder des
§ 10 Abs. 3
über
das Fahrverbot zuwiderhandelt,
10.
einer
Vorschrift der
§§ 22 bis 26
über
das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit,
den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,
11.
einer
Vorschrift des
§ 27
über
das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 11.
Oktober 2006
Der Wirtschaftsminister
Dr.
Otto Ebnet
Anlage
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