Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung besonderer Fahrberechtigungen Vom 28. Oktober 2010
                            Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung besonderer Fahrberechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. Oktober 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. S. 615, 618)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung besonderer Fahrberechtigungen vom 28. Oktober 2010 | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
§ 1
                            (1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Absatz 10 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird auf die unteren Fahrerlaubnisbehörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Landesrecht anerkannte Rettungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, die Fahrberechtigung nach Absatz 1 durch Verordnung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Kosten, die den Fahrerlaubnisbehörden durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Absatz 1
            und dem Straßenverkehrsgesetz entstehen, werden durch Gebühren und Auslagen gedeckt.