Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits-VO - Straßenbau) Vom 15. Juni 1994
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung
(Zuständigkeits-VO - Straßenbau)
Vom 15. Juni 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2012 (GVOBl. M-V S. 416) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits-VO - Straßenbau) vom 15. Juni 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 29.09.2012 |
§ 2 | 29.09.2012 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes
in der Neufassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), in Verbindung mit
§ 60 Abs. 4
sowie aufgrund von
§ 4 Abs. 1 Satz 3
und
§ 57 Abs. 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), und aufgrund des
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet der Wirtschaftsminister im Benehmen mit dem Innenminister:
§ 1
Zuständige Behörden zur Durchführung des
Bundesfernstraßengesetzes
sind
1.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern für
a)
die Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten (
§ 5 Abs. 3 a Satz 2
),
b)
die Festsetzung der Ortsdurchfahrten (
§ 5 Abs. 4
),
c)
die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden (
§ 8 Abs. 1 Satz 5
),
d)
die Feststellung des Planes und die Erteilung der Plangenehmigung,
e)
den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach
§ 18f Absatz 1 Satz 1
,
f)
Anträge auf Enteignung und Entschädigungsfeststellung nach den
§§ 19
und
19a
,
2.
die Straßenbauämter gemäß
§ 60 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
, soweit die Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträger ist, für
a)
die Zustimmung zu Baugenehmigungen (
§ 9 Abs. 2
),
b)
die Genehmigung baulicher Anlagen in der Baubeschränkungszone (
§ 9 Abs. 5
),
c)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Anbauverbot (
§ 9 Abs. 8
),
d)
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (
§ 23
),
e)
die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches und die Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht (
§ 6 Absatz 3
),
f)
die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches nach
§ 5 Absatz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, und die Antragstellung auf Vermögenszuordnung nach
§ 2 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes
,
g)
die Entscheidung über einen Planentfall,
h)
die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (
§ 8 Absatz 3
),
3.
die Gemeinden gemäß
§ 60 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
, soweit sie Träger der Straßenbaulast nicht nur für Gehwege und Parkplätze sind, für
a)
die Zustimmung zu Baugenehmigungen (
§ 9 Abs. 2
),
b)
die Genehmigung baulicher Anlagen in der Anbaubeschränkungszone (
§ 9 Abs. 5
),
c)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Anbauverbot (
§ 9 Abs. 8
),
d)
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (
§ 23
).
§ 2
Zuständige Behörden zur Durchführung des
Straßen- und Wegegesetzesdes Landes Mecklenburg-Vorpommern
sind
1.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern für
a)
die Festsetzung von Ortsdurchfahrten (
§ 5 Abs. 2
),
b)
die Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre (
§ 46 Abs. 5
),
c)
den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (
§ 48 Abs. 6
),
d)
die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung von Ortsdurchfahrten (
§ 59 Abs. 2
),
e)
die Feststellung des Planes und die Erteilung der Plangenehmigung,
f)
Anträge auf Enteignung und Entschädigungsfeststellung nach
§ 48 Absatz 1 und 4
,
g)
Zustimmungen nach
§ 23 Absatz 3
,
2.
die Straßenbauämter für
a)
das Führen von Straßenverzeichnissen (
§ 4 Abs. 1
i. V. m.
§ 63
),
b)
die Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten (
§ 13 Abs. 3 Satz 1
),
c)
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesfernstraßen begangen werden, soweit sie im Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt sind (
§ 61 Abs. 1 Nr. 8
in Verbindung mit
§ 49
),
d)
die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters und die Abgabe der Bestätigung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht (
§ 20 Absatz 1
),
e)
die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuches nach
§ 5 Absatz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes
und die Antragstellung auf Vermögenszuordnung nach
§ 2 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes
,
f)
die Entscheidung über einen Planentfall (
§ 45 Absatz 6
),
g)
die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (
§ 28
),
3.
die Straßenbauämter für Landesstraßen und Kreisstraßen, die gemäß
§ 58 Abs. 1
übernommen worden sind, für
a)
die Sondernutzungserlaubnis (
§ 22 Absatz 1
,
§ 23 Absatz 1
),
b)
die Anordnung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich von Zufahrten (
§ 26 Abs. 2
),
c)
die Ausnahme vom Anbauverbot (
§ 31
Abs. 3),
d)
die Zustimmung und Genehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen in den Anbaubeschränkungszonen (
§ 32
),
e)
die Ankündigung, Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen (
§ 35 Abs. 2 und 4
),
f)
die Duldungsanforderung für Umleitungen (
§ 43 Abs. 3
),
g)
die Ersatzvornahme bei Verunreinigungen oder Beschädigungen (
§ 49 Abs. 1 und 2
),
h)
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (
§ 61
),
4.
die Landkreise und kreisfreien Städte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die auf Kreisstraßen begangen werden (
§ 61
),
5.
die Gemeinden für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die auf Gemeindestraßen begangen werden (
§ 61
).
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 15. Juni 1994
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
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