Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) Vom 13. Januar 1993
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(StrWG - MV)
Vom 13. Januar 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 17.06.2017 |
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Öffentliche Straßen | 01.01.2005 |
§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen | 01.01.2005 |
§ 4 - Straßenverzeichnisse und Straßennummern | 28.11.2015 |
§ 5 - Ortsdurchfahrten | 13.11.2010 |
§ 6 - Ortsumgehungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Widmung | 01.01.2005 |
§ 8 - Umstufung | 01.01.2005 |
§ 9 - Einziehung, Teileinziehung | 01.01.2005 |
§ 10 - Genehmigungen, bautechnische Sicherheit | 28.11.2015 |
Zweiter Teil - Straßenbaulast und Eigentum | 01.01.2005 |
§ 11 - Straßenbaulast | 01.08.2006 |
§ 12 - Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen | 01.01.2005 |
§ 13 - Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten | 01.01.2005 |
§ 14 - Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen | 01.01.2005 |
§ 15 - Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen | 01.01.2005 |
§ 16 - Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen | 01.01.2005 |
§ 17 - Verpflichtungen Dritter | 01.01.2005 |
§ 18 - Wechsel der Straßenbaulast | 01.01.2005 |
§ 19 - Ausübung der Eigentumsrechte | 01.01.2005 |
§ 20 - Grundbuchberichtigung und Vermessung | 13.11.2010 |
Dritter Teil - Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht | 01.01.2005 |
§ 21 - Gemeingebrauch | 01.01.2005 |
§ 22 - Sondernutzung | 01.09.2006 |
§ 23 - Sondernutzung in Ortsdurchfahrten | 13.11.2010 |
§ 24 - Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen | 13.11.2010 |
§ 25 - Unerlaubte Benutzung einer Straße | 01.01.2005 |
§ 26 - Zufahrten | 01.01.2005 |
§ 27 - Unterbrechung von Zufahrten | 01.01.2005 |
§ 28 - Gebühren für Sondernutzungen | 28.11.2015 |
§ 29 - Vergütung von Mehrkosten | 01.01.2005 |
§ 30 - Nutzung nach bürgerlichem Recht, Sonstige Nutzung | 28.11.2015 |
Vierter Teil - Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen | 01.01.2005 |
§ 31 - Anbauverbote | 13.11.2010 |
§ 32 - Anbaubeschränkungen | 13.11.2010 |
§ 33 - Baubeschränkung bei geplanten Straßen | 01.01.2005 |
§ 34 - Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen | 01.01.2005 |
§ 35 - Schutzmaßnahmen | 01.01.2005 |
§ 36 - Bepflanzung des Straßenkörpers | 01.01.2005 |
Fünfter Teil - Kreuzungen und Umleitungen | 01.01.2005 |
§ 37 - Kreuzungen und Einmündungen | 01.01.2005 |
§ 38 - Bau und Änderung von Kreuzungen, Kostentragung | 28.11.2015 |
§ 39 - Kreuzungen mit Gewässern | 28.11.2015 |
§ 40 - Unterhaltung von Straßenkreuzungen | 28.11.2015 |
§ 41 - Unterhaltung der Kreuzung mit Gewässern | 28.11.2015 |
§ 42 - Sicherung von Kreuzungen | 28.11.2015 |
§ 43 - Umleitungen | 01.01.2005 |
Sechster Teil - Planung, Planfeststellung und Enteignung | 01.01.2005 |
§ 44 - Planungen | 01.01.2005 |
§ 45 - Planfeststellung | 17.07.2018 |
§ 45a - Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben | 17.06.2017 |
§ 46 - Veränderungssperre und Planungsgebiete | 28.11.2015 |
§ 47 - Vorarbeiten | 01.01.2005 |
§ 48 - Enteignung | 01.01.2005 |
Siebenter Teil - Überschreitungen des Gemeingebrauchs Reinigung und Bezeichnung der Straßen | 01.01.2005 |
§ 49 - Überschreitung des Gemeingebrauchs | 01.01.2005 |
§ 50 - Straßenreinigung, Winterdienst | 31.03.2005 |
§ 51 - Straßennamen und Hausnummern | 01.01.2005 |
Achter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten | 01.01.2005 |
§ 52 - Straßenaufsicht | 01.01.2005 |
§ 53 - Straßenaufsicht über Landesstraßen | 28.11.2015 |
§ 54 - Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden | 28.11.2015 |
§ 55 - Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast | 01.01.2005 |
§ 56 - Ausbauvorschriften | 28.11.2015 |
§ 57 - Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz | 28.11.2015 |
§ 58 - Aufgabenwahrnehmung für Dritte | 13.11.2010 |
§ 59 - Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen | 01.01.2005 |
§ 60 - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz | 28.11.2015 |
Neunter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.01.2005 |
§ 61 - Ordnungswidrigkeiten | 28.11.2015 |
§ 62 - Vorhandene öffentliche Straßen | 28.11.2015 |
§ 63 - Straßenverzeichnisse | 01.01.2005 |
§ 64 - Ortsdurchfahrten | 01.01.2005 |
§ 65 - Haftung | 01.01.2005 |
§ 66 - Eigentumsübergang | 01.01.2005 |
§ 67 - Sondernutzung | 01.01.2005 |
§ 68 - Entschädigungsfeststellungsverfahren | 28.11.2015 |
§ 69 - Heranziehen von Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten | 01.01.2005 |
§ 70 - Aufhebung von Rechtsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 71 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Öffentliche Straßen |
§ 3 | Einteilung der öffentlichen Straßen |
§ 4 | Straßenverzeichnisse und Straßennummern |
§ 5 | Ortsdurchfahrten |
§ 6 | Ortsumgehungen |
§ 7 | Widmung |
§ 8 | Umstufung |
§ 9 | Einziehung, Teileinziehung |
§ 10 | Genehmigungen, bautechnische Sicherheit |
Zweiter Teil: Straßenbaulast und Eigentum | |
§ 11 | Straßenbaulast |
§ 12 | Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen |
§ 13 | Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten |
§ 14 | Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen |
§ 15 | Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen |
§ 16 | Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen |
§ 17 | Verpflichtungen Dritter |
§ 18 | Wechsel der Straßenbaulast |
§ 19 | Ausübung der Eigentumsrechte |
§ 20 | Grundbuchberichtigung und Vermessung |
Dritter Teil: Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht | |
§ 21 | Gemeingebrauch |
§ 22 | Sondernutzung |
§ 23 | Sondernutzung in Ortsdurchfahrten |
§ 24 | Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen |
§ 25 | Unerlaubte Benutzung einer Straße |
§ 26 | Zufahrten |
§ 27 | Unterbrechung von Zufahrten |
§ 28 | Gebühren für Sondernutzungen |
§ 29 | Vergütung von Mehrkosten |
§ 30 | Nutzung nach bürgerlichem Recht, Sonstige Nutzung |
Vierter Teil: Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen | |
§ 31 | Anbauverbote |
§ 32 | Anbaubeschränkungen |
§ 33 | Baubeschränkung bei geplanten Straßen |
§ 34 | Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen |
§ 35 | Schutzmaßnahmen |
§ 36 | Bepflanzung des Straßenkörpers |
Fünfter Teil: Kreuzungen und Umleitungen | |
§ 37 | Kreuzungen und Einmündungen |
§ 38 | Bau und Änderungen von Kreuzungen, Kostentragung |
§ 39 | Kreuzungen mit Gewässern |
§ 40 | Unterhaltung von Straßenkreuzungen |
§ 41 | Unterhaltung der Kreuzung mit Gewässern |
§ 42 | Sicherung von Kreuzungen |
§ 43 | Umleitungen |
Sechster Teil: Planung, Planfeststellung und Enteignung | |
§ 44 | Planungen |
§ 45 | Planfeststellung |
§ 45a | Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben |
§ 46 | Veränderungssperre und Planungsgebiete |
§ 47 | Vorarbeiten |
§ 48 | Enteignung |
Siebenter Teil: Überschreitung des Gemeingebrauchs, Reinigung und Bezeichnung der Straßen | |
§ 49 | Überschreitung des Gemeingebrauchs |
§ 50 | Straßenreinigung, Winterdienst |
§ 51 | Straßennamen und Hausnummern |
Achter Teil: Aufsicht und Zuständigkeiten | |
§ 52 | Straßenaufsicht |
§ 53 | Straßenaufsicht über Landesstraßen |
§ 54 | Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden |
§ 55 | Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast |
§ 56 | Ausbauvorschriften |
§ 57 | Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz |
§ 58 | Verwaltung der Kreisstraßen |
§ 59 | Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen |
§ 60 | Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz |
Neunter Teil: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 61 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 62 | Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3) |
§ 63 | Straßenverzeichnisse (Übergangsvorschrift zu § 4 Abs. 1) |
§ 64 | Ortsdurchfahrten (Übergangsvorschrift zu § 5) |
§ 65 | Haftung (Übergangsvorschrift zu § 10) |
§ 66 | Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu §§ 18 bis 20) |
§ 67 | Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu §§ 22 ff.) |
§ 68 | Enteignung (Übergangsvorschrift zu § 48 Abs. 2) |
§ 69 | Heranziehen von Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 50) |
§ 70 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
§ 71 | Inkrafttreten |
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1.
der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Sommerwege, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
3.
das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Lagerplätze, sofern sie an den übrigen Straßenkörper grenzen, und die Bepflanzung,
4.
die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Straßen zu Fähranlegestellen und Straßen zu Anlegestellen an der Küste enden am Bauwerksende der Anlegestelle. Bei öffentlichen Straßen auf Deichen und Staudämmen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen,
das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind,
2.
Kreisstraßen,
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen bestimmt sind. Kreisstraßen sind netzergänzend und beginnen und enden an Kreis-, Landes- oder Bundesfernstraßen.
3.
Gemeindestraßen,
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt sind. Zu ihnen gehören:
a)
die Ortsstraßen,
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen;
b)
die Gemeindeverbindungsstraßen,
das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.
Die Regelung des
§ 5
bleibt unberührt.
4.
Sonstige öffentliche Straßen,
das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern
(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet (Bestandsverzeichnisse). Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die der Kreisstraßen.
§ 5 Ortsdurchfahrten
(1) Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Der Träger der Straßenbaulast setzt die Ortsdurchfahrt nach Anhörung der Gemeinde fest. Er kann hierbei von der Regel des Absatzes 1 abweichen, insbesondere wenn die Mehrzahl der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücke nicht unmittelbar durch Zufahrten an die Landesstraße oder Kreisstraße angeschlossen ist oder wenn die geschlossene Ortslage eine geringe Länge hat.
(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (
§ 8
) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.
§ 6 Ortsumgehungen
Die Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen ist und daß die anliegenden Grundstücke keine unmittelbare Zufahrt zur Straße haben. Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muß sie grundsätzlich unmittelbar an die freie Strecke einer Bundesstraße oder Landesstraße oder Kreisstraße anschließen.
§ 7 Widmung
(1) Die Widmung für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soweit Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, ist die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs zuständige Naturschutzbehörde zu hören. Soll ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf dessen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde. Satz 2 gilt entsprechend. Die erstmalige Einstufung in eine Straßengruppe und Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen.
(2) Die Widmung ist von der verfügenden Behörde öffentlich bekanntzumachen.
(3) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach
§ 48 Abs. 6
oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.
(4) Werden in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Anordnung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Die Behörde, die nach Absatz 1 für die Widmung zuständig wäre, soll die Überlassung für den öffentlichen Verkehr, die Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten öffentlich bekanntmachen.
(5) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so gelten die neu hinzugekommenen Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet, sofern die Voraussetzung des Absatzes 3 vorliegt. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.
(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
§ 8 Umstufung
(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landesstraßen oder Kreisstraßen verfügt die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung und die oberste Naturschutzbehörde, sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, sind zu hören.
(3) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.
(4) Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast.
§ 7 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 9 Einziehung, Teileinziehung
(1) Hat eine öffentliche Straße keine Verkehrsbedeutung mehr, so kann sie auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Straßenaufsichtsbehörde eingezogen werden.
(2) Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles hat die Straßenaufsichtsbehörde die Straße einzuziehen oder die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise zu beschränken (Teileinziehung). Der Träger der Straßenbaulast ist vorher anzuhören.
(3) In den Gemeinden, die die Straße berührt, sind Pläne der einzuziehenden Straße vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlußfrist nach Absatz 4 hinzuweisen.
(4) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erheben.
(5) Die Einziehung ist öffentlich bekanntzumachen, sie wird in diesem Zeitpunkt wirksam.
(6) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine öffentliche Straße aufgehoben, so gilt sie als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daß ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.
(7) Wird ein Teil einer öffentlichen Straße anläßlich eines Ausbaus oder Umbaus für dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß hierdurch der Bestand der Straße oder der bestehende Anschluß eines Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird, so gilt der Straßenteil als eingezogen; die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.
(8) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in
§ 18 Abs. 1
genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach
§ 18 Abs. 1
übergegangen war.
§ 10 Genehmigungen, bautechnische Sicherheit
(1) Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
(2) Die öffentlichen Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen. Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude.
§ 15 Abs. 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend. Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im übrigen die Aufsichtsbehörden nach den
§§ 54
und
55
. Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem
Naturschutzausführungsgesetz
, dem
Bundesnaturschutzgesetz
oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, Prüfaufgaben sowie durch Rechtsverordnung Aufgaben der Straßenbaubehörde auf Dritte als selbständig wahrzunehmende Pflichten zu übertragen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
Zweiter Teil Straßenbaulast und Eigentum
§ 11 Straßenbaulast
(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich anderweitiger Anordnung der Straßenverkehrsbehörden, durch Warnzeichen hinzuweisen.
(2) Beim Neu- oder Ausbau von öffentlichen Straßen sollen die Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel mit dem Ziel berücksichtigt werden, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.
(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Vorschriften des
§ 50
bleiben unberührt.
§ 12 Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
a)
für die Landesstraßen das Land,
b)
für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen. Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (
§ 13
).
§ 13 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten
(1) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das mehr als 50.000 Einwohner umfaßt, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das weniger als 50.000 Einwohner umfaßt, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.
(2) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze.
(3) Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der obersten Landesstraßenbaubehörde besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde.
(4) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder eines Landkreises stehen.
(5) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.
(6) Soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, bedürfen alle Straßenbaumaßnahmen, welche die Planungen und Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast für die anschließenden freien Strecken berühren können, der vorherigen Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde.
§ 14 Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
§ 15 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
(1) Soweit eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese nach Maßgabe ihres Nutzens der baulastpflichtigen Gemeinde die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch für Brücken und Kunstbauten an und auf der Gemeindegrenze.
(2) Die beteiligten Gemeinden können die Baulast mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde auch durch Vereinbarung regeln.
§ 16 Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen sind die Gemeinden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege. Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden. Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen übernommen haben oder übernehmen, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig.
(3) Werden öffentliche Feld- und Waldwege, die nach Absatz 2 von den Anliegern zu unterhalten sind, unter Verwendung öffentlicher Förderungsmittel mit Zustimmung der Gemeinde ausgebaut, so geht die Unterhaltungspflicht auf die Gemeinde über. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde ersetzt werden.
§ 17 Verpflichtungen Dritter
(1) Die
§§ 12 bis 16
finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung, Änderung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen aufgrund von Rechtsvorschriften oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.
§ 18 Wechsel der Straßenbaulast
(1) Wechselt die Straßenbaulast, so gehen das Eigentum an der öffentlichen Straße (
§ 2 Abs. 2
), soweit es bisher dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustand, sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Entgelte, die für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen sind.
(2) Verbindlichkeiten, die bei der Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind, sind vom Übergang ausgeschlossen; soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.
(3) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat.
(4) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung ein Dritter besondere Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Abwasserbeseitigung in der Straße gehalten, so ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, diese weiterhin zu dulden.
§ 22 Abs. 2 und 3
und
§ 29
finden entsprechend Anwendung.
§ 19 Ausübung der Eigentumsrechte
(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihm, die Pflichten des Eigentümers zu erfüllen.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers, spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Antragstellung, zu erwerben. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Das Recht des Eigentümers, die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstückes für eine öffentliche Straße von dem vorherigen Abschluß eines Grunderwerbsvertrages abhängig zu machen, bleibt unberührt.
(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 zwischen dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen.
§ 48 Abs. 4
findet Anwendung.
(4) Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist des Absatzes 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und solange den Trägern der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist. Das gleiche gilt für öffentliche Straßen auf Deichen, die dem Hochwasserschutz oder dem Schutz vor Sturmfluten dienen.
§ 20 Grundbuchberichtigung und Vermessung
(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Stellvertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein; zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die Bestätigung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.
Dritter Teil Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht
§ 21 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2) Soweit nicht Vorschriften des Straßenverkehrsrechts etwas anderes bestimmen, hat im Rahmen des Gemeingebrauchs der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
(3) Der bisher ortsübliche Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen soll nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist.
(4) Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkung kenntlich zu machen.
(5) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch.
§ 22 Sondernutzung
(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des
§ 26
handelt, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich bei der Sondernutzung um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, mit der Sondernutzung verbundene Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen auf seine Kosten zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(4) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
(5) Durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast wird eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis nicht berührt.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(7) Der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis oder Genehmigung zur übermäßigen Benutzung öffentlicher Straßen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbauhörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis aufzuerlegen.
§ 23 Sondernutzung in Ortsdurchfahrten
(1) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an Straßenteilen, die in seiner Baulast stehen, beeinträchtigt werden kann.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 einer Gemeinde die Zustimmung versagt, so entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Straßenaufsichtsbehörde. Das gleiche gilt im Falle des Widerrufs der Erlaubnis.
(3) Die Sondernutzung in einer Ortsdurchfahrt bedarf nicht der Zustimmung nach
§ 22 Abs. 1
, wenn sie nach einer von der Gemeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast der freien Strecke nach
§ 24
erlassenen Satzung zulässig ist. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Verkehrsentwicklung dieses erfordert.
§ 24 Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus sowie die Benutzung der Gemeindestraßen für die Zwecke der öffentlichen Versorgung abweichend von
§ 22 Abs.1 bis 6
und
§ 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
durch Satzung regeln.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus regelt sich nach bürgerlichem Recht; Absatz 1 sowie
§ 22 Abs. 7
finden entsprechende Anwendung.
(3) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße durch Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Benutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang benutzt, so kann von dem Inhaber des Betriebes oder dem Eigentümer oder Besitzer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks eine Beteiligung an den Kosten der Straßenunterhaltung und -instandsetzung insoweit gefordert werden, als sie durch die außergewöhnliche Benutzung veranlaßt werden.
§ 25 Unerlaubte Benutzung einer Straße
(1) Wird eine Straße ohne die nach
§ 22
erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt bzw. abgelegt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände von der Straßenbaubehörde zu verwerten oder zu entsorgen. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen.
(4) Absatz 2 und 3 gelten für Bundesfernstraßen entsprechend.
§ 26 Zufahrten
(1) Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach
§ 5 Abs. 2
festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung.
(2) Der Träger der Straßenbaulast kann von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach
§ 22 Abs. 1
. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
(4) Eine Erlaubnis nach
§ 22 Abs. 1
ist nicht erforderlich, wenn Zufahrten geschaffen oder geändert werden
a)
zu baulichen Anlagen, bei denen in einem Verfahren nach
§§ 31
und
32
die Zufahrt nach Maßgabe des Dritten Teiles geregelt ist,
b)
in einem Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren, dem der Träger der Straßenbaulast insoweit zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Zugänge sowie auf höhengleiche Kreuzungen durch sonstige öffentliche Straßen anzuwenden.
§ 27 Unterbrechung von Zufahrten
Werden auf Dauer durch die Änderung oder Einbeziehung von Straßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Das gilt nicht für Zufahrten, die aufgrund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.
§ 28 Gebühren für Sondernutzungen
(1) Für die Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.
(2) In den Fällen des
§ 23
stehen die Gebühren der Gemeinde zu.
(3) In den Fällen des
§ 26 Abs. 5
ist die Erhebung von Gebühren nicht zulässig.
(4) Die Gemeinden und Landkreise regeln die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Das für Straßenbau zuständige Ministerium regelt die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden, durch Rechtsverordnung. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Bundesfernstraßen.
§ 29 Vergütung von Mehrkosten
Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen aufwendiger hergestellt werden muß, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
§ 30 Nutzung nach bürgerlichem Recht, Sonstige Nutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern
1.
der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
2.
die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient oder
3.
weder das Land noch eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast des genutzten Straßenteils ist.
(2) Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten ist, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in seine Straßenteile erforderlich ist. Im übrigen dürfen solche Leitungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in den Ortsdurchfahrten verlegt werden. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.
(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 keine Einigung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 3 kann durch eine von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium getroffene Entscheidung ersetzt werden.
(4) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.
(5)
§ 29
sowie Bestimmungen, nach denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, bleiben unberührt.
Vierter Teil Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 31 Anbauverbote
(1) Außerhalb der nach
§ 5 Abs. 2
festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung an Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
(2) Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten stehen den baulichen Anlagen des Absatzes 1 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.
(3) Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn dies die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Bei Werbeanlagen ist eine Ausnahme nur am Ort der eigenen Leistung zulässig und nur, soweit Anlagen lediglich auf die eigene Leistung hinweisen. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.
(4) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte Gemeinde- oder sonstige öffentliche Straßen beim Anbau nach Absatz 1 freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Das Anbauverbot darf sich nur auf eine Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, erstrecken. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
(5) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entspricht, der außerdem mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(6) Die örtliche Ordnungsbehörde (Bauaufsicht) kann die Beseitigung der entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 errichteten Hochbauten im Wege des Verwaltungszwangs anordnen. Zwangsmaßnahmen sind zulässig, wenn sie vorher angedroht wurden und wenn der Verpflichtete der Aufforderung, die Anlage zu beseitigen, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Kosten der Zwangsmaßnahme sind dem Verpflichteten aufzuerlegen. Diese Vorschrift findet auch auf Bundesfernstraßen entsprechende Anwendung.
(7) Die Belange nach Absatz 3 Satz 1 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der nach
§ 5 Absatz 2
festgesetzten Ortsdurchfahrten zu beachten.
§ 32 Anbaubeschränkungen
(1) Außerhalb der nach
§ 5 Absatz 2
festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen Genehmigungen zur wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landesstraßen und Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für eine Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden.
(2) Die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen.
(3) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast.
(4) Die Zustimmung oder Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast darf nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Die Vorschriften des Dritten Teiles bleiben unberührt.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern die Voraussetzungen des
§ 31 Abs. 5
vorliegen.
§ 31 Absatz 7
gilt entsprechend.
§ 33 Baubeschränkung bei geplanten Straßen
(1) Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des
§ 31 Abs. 1 bis 4
und des
§ 32 Abs. 1 bis 3
vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden.
(2) Absatz 1 findet auf geplante öffentliche Straßen, die wegen ihrer künftigen Verkehrsbedeutung als Bundesfernstraßen geeignet sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Baubeschränkungen des
Bundesfernstraßengesetzes
gelten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf Straßen Anwendung, die noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet oder noch nicht in die vorgesehene Straßengruppe eingestuft worden sind oder von einem anderen Träger der Straßenbaulast mit der Maßgabe gebaut werden, daß sie nach Fertigstellung entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gewidmet oder aufgestuft und von dem Träger der Straßenbaulast übernommen werden, der sich aus
§§ 12 bis 14
oder aus dem
Bundesfernstraßengesetz
ergibt. In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
§ 34 Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen
(1) Wird infolge der Anwendung des
§ 31 Abs. 1 bis 4
,
§ 32 Abs. 1 bis 3
und
§ 33
die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitung zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) In den Fällen des
§ 33
entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Bauausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren, nachdem die Beschränkungen in Kraft getreten sind.
§ 35 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutze der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken die Anlage der notwendigen Einrichtungen vorübergehend zu dulden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 zwei Wochen vorher anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast selbst durchführen.
(3) Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
(4) Werden Einrichtungen entgegen Absatz 3 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen auf Kosten des Betroffenen beseitigen. Die Ersatzvornahme ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Beseitigung von Einrichtungen nach Absatz 3, soweit die Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Ausbaus einer öffentlichen Straße eingetreten sind.
§ 36 Bepflanzung des Straßenkörpers
Zur Bepflanzung des Straßenkörpers und deren Pflege ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Pflanzungen erforderlich sind, soweit die Beeinträchtigungen vorübergehend oder geringfügig sind.
Fünfter Teil Kreuzungen und Umleitungen
§ 37 Kreuzungen und Einmündungen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.
(2) Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
§ 38 Bau und Änderung von Kreuzungen, Kostentragung
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden öffentlichen Straße die entstehenden Kosten zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden öffentlichen Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine öffentliche Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast die Kosten der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis nach Absatz 2 zu tragen.
(4) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der Entwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(7) Hat ein Träger der Straßenbaulast Schutzmaßnahmen nach
§ 35
durchgeführt, so kann er von den anderen Trägern der Straßenbaulast Kostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 4 verlangen.
(8) Wird über den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung entschieden, so soll zugleich die Aufteilung der Kosten geregelt werden.
(9) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher zu bestimmen.
§ 39 Kreuzungen mit Gewässern
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
§ 36 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (
§ 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen hergestellt oder wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaus und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher zu bestimmen.
§ 40 Unterhaltung von Straßenkreuzungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe die Unterhaltung der Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße und der kreuzungsbedingten Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen; im übrigen hat der jeweilige Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.
(2) Bei Über- und Unterführungen obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe; die übrigen Teile der Kreuzung sind von dem Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen der gleichen Straßengruppe obliegt die Unterhaltung der einzelnen Teile der Kreuzung jeweils dem Träger der Straßenbaulast für die Straßen, zu der die Teile gehören.
(4) In den Fällen des
§ 38 Abs. 1
hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(5) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(6) Abweichende Regelungen bleiben solange in Kraft, bis eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt worden ist.
(7) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu bestimmen, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung zu der einen oder anderen Straße gehören sowie die Berechnung und Zahlung von Ablösebeträgen nach Absatz 4.
§ 41 Unterhaltung der Kreuzung mit Gewässern
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlagen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen.
§ 40 Abs. 7
gilt entsprechend.
(2) Wird im Falle des
§ 39 Abs. 2
eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind abzurechnen.
§ 40 Abs. 7
gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kostentragung aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu bestimmen, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage gehören sowie die Berechnung und Zahlung von Ablösebeträgen nach Absatz 1.
§ 42 Sicherung von Kreuzungen
(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.
(2) Die
§§ 34
und
35 Abs. 3 bis 5
finden entsprechende Anwendung. Falls eine Enteignung erforderlich wird, finden die Vorschriften des Sechsten Teiles Anwendung.
(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium erläßt Richtlinien für die Gestaltung der freizuhaltenden Flächen.
§ 43 Umleitungen
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf einer öffentlichen Straße gemäß
§ 21 Abs. 4
sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs zu dulden.
(2) Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast im Benehmen miteinander festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dieser zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muß. Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke kann verlangen, daß der andere Träger die Maßnahme durchführt.
(3) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ohne diesem gewidmet zu sein, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des Eigentümers der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Nach Aufhebung der Umleitung hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.
(4) Bei Straßen, die infolge Verkehrsbeschränkungen außerhalb der gekennzeichneten Umleitung benutzt werden, besteht keine Ersatz- oder Entschädigungspflicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.
Sechster Teil Planung, Planfeststellung und Enteignung
§ 44 Planungen
(1) Die Straßenplanungen haben den Zielen der Landesplanung Rechnung zu tragen. Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung bestehender oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.
(2) Radwege sind grundsätzlich in die Planungsuntersuchungen einzubeziehen.
§ 45 Planfeststellung
(1) Neue Landesstraßen dürfen nur gebaut werden, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
(2) Für den Bau oder die Änderung von Kreisstraßen und von Gemeindestraßen ist die Planfeststellung zulässig, insbesondere wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung wie Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt oder ein Enteignungsverfahren notwendig ist. Sofern es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist für den Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen Straßen eine Planfeststellung durchzuführen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
.
(3)
(aufgehoben)
(4) In einer Planfeststellung und Plangenehmigung kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden.
(5) Wird eine Planfeststellung nach dem
Bundesfernstraßengesetz
durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung für den Bau, die Veränderung oder Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des
Bundesfernstraßengesetzes
über die Planfeststellung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit Ausnahme des
§ 17 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes
.
(6) Die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landesstraßen kann in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen, sofern sie nicht für die Durchführung des Enteignungsverfahrens erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor,
a)
wenn öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht zu regeln sind oder
b)
wenn die erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung erteilt ist oder Vereinbarungen darüber vorliegen oder
c)
in den Fällen des
§ 48 Abs. 4
und
§ 68
.
(7) Bebauungspläne nach
§ 9 des Baugesetzbuches
ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 2. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die
§§ 40
,
43 Abs. 1, 2, 4 und 5
sowie
§ 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches
.
(8) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(9) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.
(10) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder -änderungen behoben werden können.
(11) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
(12) Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach
§ 46
und die Baubeschränkungen nach
§ 33
.
§ 45a Planfeststellungen in der Nähe von Störfallbetrieben
Für den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von
§ 2 Absatz 1
innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der
Richtlinie 2012/18/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist immer ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über die Plangenehmigung und das vereinfachte Verfahren nach
§§ 73 Absatz 3 Satz 2
,
74 Absatz 6
und
76 Absatz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
finden keine Anwendung.
§ 45 Absatz 4 und 5 sowie 7 bis 12
finden entsprechende Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss neben den Angaben nach
§ 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
die in Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2012/18/EU
genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach
§ 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der
Richtlinie 2012/18/EU
.
§ 46 Veränderungssperre und Planungsgebiete
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Baurechtlich genehmigte Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen findet
§ 48
Anwendung.
(3) Zur Sicherung der Planung von Landesstraßen und Kreisstraßen kann das für Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Der Träger der Straßenbaulast kann im Einzelfalle Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles die Abweichungen erfordern.
§ 47 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- und Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigem Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Person nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 48 Enteignung
(1) Die Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen haben das Enteignungsrecht, soweit eine Enteignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist. Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 8 nichts Entgegenstehendes ergibt, gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Enteignungsverfahren ist zulässig zur Ausführung eines nach
§ 45
festgestellten Bauvorhabens, wenn
1.
dieses zur Ausführung des Bauvorhabens notwendig ist,
2.
der Träger der Straßenbaulast sich vergeblich um den freihändigen Erwerb der für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht hat,
3.
das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden soll.
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(3) Durch die Enteignung können
1.
das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen,
2.
grundstücksgleiche Rechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige dingliche Rechte und
3.
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken,
entzogen oder eingeschränkt werden.
(4) Erklärt sich der Betroffene zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines grundstücksgleichen Rechts für eine öffentliche Straße nach Art und Umfang bereit, so kann abweichend von Absatz 2 unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit der Betroffene oder sein Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme seines Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Bauvorhaben erteilt hatte.
(5) Sofern der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluß des Bauvorhabens beantragt, ist die Straßenaufsichtsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.
(6) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(7) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(8) Kommt zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast über die Höhe der Entschädigung, soweit der Träger der Straßenbaulast nach
§§ 27
,
34
oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach
§ 45
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
Siebenter Teil Überschreitungen des Gemeingebrauchs Reinigung und Bezeichnung der Straßen
§ 49 Überschreitung des Gemeingebrauchs
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
(3) Die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in oder auf die öffentlichen Straßen ist unzulässig.
(4) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die öffentliche Straße gebracht werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch für die Bundesfernstraßen.
§ 50 Straßenreinigung, Winterdienst
(1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(3) Die Reinigungspflichtigen haben im übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung
1.
einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
2.
die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen,
3.
die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
4.
vorzusehen, daß auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle des Eigentümers oder zur Nutzung dinglich Berechtigter übernimmt,
5.
Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
(5) Bei diesen Maßnahmen ist den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Bundesfernstraßen Anwendung.
§ 51 Straßennamen und Hausnummern
(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, daß Hausnummern angebracht werden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen von Straßennamen und Hausnummern zu dulden.
(3) Den Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnumerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnumerierung durch die Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.
Achter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 52 Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie ist gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden und Zweckverbänden nur Rechtsaufsicht.
(2) Kommt ein Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, daß er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 53 Straßenaufsicht über Landesstraßen
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde des Landes ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so werden die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium wahrgenommen.
§ 54 Straßenaufsicht über Landkreise und Gemeinden
(1) Sind Landkreise oder Zweckverbände mit Beteiligung eines oder mehrerer Landkreise Träger der Straßenbaulast, so ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Straßenaufsichtsbehörde. Sind Gemeinden oder gemeindliche Zweckverbände Träger der Straßenbaulast, so ist die Rechtsaufsichtsbehörde Straßenaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das Innenministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ist jedoch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung allein zuständig.
(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Kommunalverfassung Anwendung.
§ 55 Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast
Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde der Landrat; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde der Oberbürgermeister (Bürgermeister).
§ 56 Ausbauvorschriften
(1) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der sonstigen öffentlichen Straßen festzusetzen, wenn dies in Auswertung der Erfahrungen und der Forschung auf dem Gebiete des Straßenbaus oder aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
§ 36 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Ausbauvorschriften im Sinne des Absatzes 1 für Kreis- und Gemeindestraßen ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(3) Der Neubau oder Ausbau einer Straße, die für eine Aufstufung zur Landesstraße vorgesehen ist, bedarf hinsichtlich der Linienführung und der Ausbaumerkmale der Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde; sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, ist die oberste Naturschutzbehörde zu hören.
§ 57 Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Untere Straßenbaubehörde des Landes sind die Straßenbauämter.
(4) Straßenbaubehörde für Kreisstraßen sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, mit Ausnahme derjenigen Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.
(5) Die Bürgermeister der Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.
(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen sowie Aufgaben der obersten Straßenbaubehörde auf andere Straßenbaubehörden zu übertragen.
§ 58 Aufgabenwahrnehmung für Dritte
Das Land kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen.
§ 59 Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
(1) Die Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen obliegt den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die in der Baulast des Bundes stehen, durch Vereinbarung den Gemeinden übertragen.
§ 60 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des
Bundesfernstraßengesetzes
ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Straßenbaubehörden im Sinne des
Bundesfernstraßengesetzes
sind
1.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
2.
die Straßenbauämter,
3.
die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden zur Ausführung des
Bundesfernstraßengesetzes
zu bestimmen.
(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach dem
Bundesfernstraßengesetz
der obersten Straßenbaubehörde zugewiesenen Aufgaben auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(5) Zuständige Behörde nach
§ 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes
ist der Träger der Straßenbaulast.
Neunter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine öffentliche Straße entgegen
§ 22 Abs. 1
ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
2.
entgegen
§ 25
Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abstellt beziehungsweise ablegt;
3.
entgegen
§ 26
und
§§ 31 bis 33
Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
4.
die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
5.
Einrichtungen nach
§ 35 Abs. 1
ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung entzieht;
6.
entgegen
§ 35 Abs. 4
Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
7.
die ihm durch eine Satzung nach
§ 50 Abs. 4
auferlegte oder von ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung insoweit auf diese Vorschrift verweist;
8.
entgegen
§ 49
die Beschädigung oder Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt oder Abwässer oder Oberflächenwasser ableitet oder Abfall unbefugt entsorgt;
9.
entgegen
§ 46 Abs. 1 Satz 1
auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach
§ 46 Abs. 3
Veränderungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von 2 500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1 300 Euro geahndet werden.
§ 62 Vorhandene öffentliche Straßen
(Übergangsvorschrift zu
§§ 2
und
3
)
(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß
§ 3
eingruppiert sind. Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Erlaß die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen.
§ 7 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend,
§ 18 Absatz 3
und
§ 20 Absatz 2
finden keine Anwendung.
(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1.
(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der
"Verordnung über die öffentlichen Straßen"
vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 3
erfüllen, andernfalls sonstige öffentliche Straßen nach
§ 3 Nr. 4
.
§ 63 Straßenverzeichnisse
(Übergangsvorschrift zu
§ 4 Abs. 1
)
Die gemäß Anweisung zur Dokumentation der Straßenverkehrsanlagen (Durchführungsverordnung 0110/200) vom 7. Januar 1981 eingerichteten Straßendateien und die Dokumentationen von Straßen und Brücken in Kreisen, Städten und Gemeinden gemäß Anweisung vom 17. Juni 1988 sind weiterzuführen. Sie gelten bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften als Straßenverzeichnisse im Sinne des
§ 4 Abs. 1
.
§ 64 Ortsdurchfahrten
(Übergangsvorschrift zu
§ 5
)
Die Ortsdurchfahrten nach § 11 der
"Verordnung über die öffentlichen Straßen"
vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) gelten fort, bis sie gemäß
§ 5 Abs. 2
neu festgesetzt worden sind.
§ 65 Haftung
(Übergangsvorschrift zu
§ 10
)
Das
Staatshaftungsgesetz
vom 12. Mai 1969 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1, findet auf hoheitliche Tätigkeit im Sinne des
§ 10 Abs. 2
keine Anwendung.
§ 66 Eigentumsübergang
(Übergangsvorschrift zu
§§ 18 bis 20
)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen auf den Träger der Straßenbaulast über.
(2)
§§ 18 bis 20
gelten entsprechend. Hinsichtlich der Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums gelten die
§§ 93 bis
122 des Baugesetzbuches
entsprechend.
(3) Weitergehende Entschädigungen, insbesondere für Aufwendungen beim Bau der Straße, sind ausgeschlossen.
§ 67 Sondernutzung
(Übergangsvorschrift zu
§§ 22 ff.
)
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Sondernutzungsrechte an öffentlichen Straßen können aufgehoben oder beschränkt werden, sofern die Entwicklung des Verkehrs dies erforderlich macht. Ein Planfeststellungsverfahren findet nicht statt.
(2) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Gemeindestraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen, soweit diese in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen, bleibt bis zum Erlaß einer Satzung nach
§ 24 Abs. 1
zugelassen.
(3) Bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des
§ 26 Abs. 1
wird vermutet, daß die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist.
§ 26
findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Erlaubnis für die Verlegung vorhandener Zufahrten an Landesstraßen und Kreisstraßen, für die ein unwiderrufliches Nutzungsrecht besteht, kann nur unbefristet und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden, es sei denn, daß eine Änderung der Zufahrt eintritt oder daß diese einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Das gleiche gilt für Zufahrten, die beim Ausbau von Landesstraßen und Kreisstraßen als Ersatz für den unterbrochenen notwendigen Anschluß an das Verkehrsnetz erstmalig angelegt werden.
§ 68 Entschädigungsfeststellungsverfahren
(Übergangsvorschrift zu
§ 48 Abs. 2
)
Das Entschädigungsfeststellungsverfahren kann unmittelbar durchgeführt werden, wenn das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist und dem Betroffenen oder seinem Rechtsvorgänger die Inanspruchnahme des Grundeigentums bekannt war, und er sie geduldet hat oder wenn seit der Inanspruchnahme mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 69 Heranziehen von Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten
(Übergangsvorschrift zu
§ 50
)
Bis zum Erlaß neuer Satzungen nach
§ 50 Abs. 4
bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.
§ 70 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt alles entgegenstehende oder gleichlautende Recht außer Kraft.
Insbesondere tritt die Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. DDR I S. 515) außer Kraft.
§ 71 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 13. Januar 1992
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
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