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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Straßenverzeichnisse für die öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Straßenverzeichnis-Verordnung) Vom 21. Juni 1995

Verordnung über die Straßenverzeichnisse für die öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Straßenverzeichnis-Verordnung) Vom 21. Juni 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 565)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Straßenverzeichnisse für die öffentlichen Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Straßenverzeichnis-Verordnung) vom 21. Juni 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständigkeit29.10.2022
§ 2 - Bestimmung der Straßenzüge29.10.2022
§ 3 - Form der Straßenverzeichnisse29.10.2022
§ 4 - Inhalt der Straßenverzeichnisse29.10.2022
§ 5 - Einsichtnahme01.01.2005
§ 6 - Straßenkarte29.10.2022
§ 7 - Straßeninformationsbank29.10.2022
§ 8 - Inkrafttreten29.10.2022
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom
13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) geändert durch das Gesetz vom 2. März
1993 (GVOBl. M-V S. 178) verordnet das Wirtschaftsministerium:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Straßenbauämter des Landes führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Landesstraßen (Landesstraßenverzeichnis).
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Kreisstraßen (Kreisstraßenverzeichnis).
(3) Die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden oder die Ämter für die amtsangehörigen Gemeinden führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen (Gemeindestraßenverzeichnis) und ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen sonstigen öffentlichen Straßen und Wege (Straßenverzeichnis der sonstigen öffentlichen Straßen und Wege). Letzteres betrifft insbesondere die selbstständigen Geh- und Radwege.
(4) Die Straßenverzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 können in Form von Gesamtverzeichnissen geführt werden und weitere im jeweiligen Gebiet beziehungsweise Zuständigkeitsbereich gelegene öffentliche Straßen in der jeweiligen Zuständigkeit umfassen.

§ 2 Bestimmung der Straßenzüge

(1) In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und Endpunkt innerhalb des Gebietes des Straßenbaulastträgers abgegrenzt.
(2) Landes- und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden. Solche mit vorherrschender West-Ost-Richtung im Westen.
(3) Die Landesstraßen werden mit dem Buchstaben „L“ für Landesstraßen und den vom für Straßenbau zuständigen Ministerium bestimmten Nummern bezeichnet. Die Kreisstraßen werden mit einer Buchstabenkombination („SN“ für Landeshauptstadt Schwerin, „LUP“ für Landkreis Ludwigslust-Parchim, „NWM“ für Landkreis Nordwestmecklenburg, „LRO“ für Landkreis Rostock, „HRO“ für Hanse- und Universitätsstadt Rostock, „VR“ für Landkreis Vorpommern-Rügen, „VG“ für Landkreis Vorpommern-Greifswald, „MSE“ für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) und den von den Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmten Nummern bezeichnet. Die Gemeindestraßen werden von den Gemeinden mit einem Namen bezeichnet (Ortsstraßen) oder nummeriert (Gemeindeverbindungsstraßen).

§ 3 Form der Straßenverzeichnisse

(1) Die Straßenverzeichnisse werden in elektronischer Form geführt. Das Anlegen der Straßenverzeichnisse in elektronischer Form ist bis zum 1. Januar 2026 abzuschließen.
(2) Für jeden Straßenzug wird ein Datensatz angelegt.
(3) Als Kennzeichen erhält der Datensatz die Nummer oder den Namen des Straßenzuges.
(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium kann weitere Vorgaben zur Form der zu führenden Straßenverzeichnisse erlassen.

§ 4 Inhalt der Straßenverzeichnisse

(1) Das Straßenverzeichnis hat für jeden Straßenzug folgende Merkmale und Rechtsverhältnisse sowie deren Änderung zu enthalten:
-
Straßennummer oder Name,
-
Anfangspunkt/Endpunkt (Beschreibung, Ortsangabe),
-
Netzknotennummer bei Landes- und Kreisstraßen,
-
Länge in Meter,
-
Träger der Straßenbaulast,
-
Widmungsinhalt/Widmungsbeschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise,
-
etwa vorhandene Ortsdurchfahrten,
-
unselbstständige Rad- und Gehwege.
Die folgenden Merkmale und darüber hinaus gehende Inhalte sind zulässig:
-
Fahrbahnbreite in Meter (unterteilt in befestigt und unbefestigt),
-
Befestigungsart,
-
anliegende Nebenbetriebe und Nebenanlagen.
(2) Alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Bauwerke im Zuge einer Straße sind im Bauwerksverzeichnis nach DIN 1076 aufzunehmen. Das Bauwerksverzeichnis ist Bestandteil des Straßenverzeichnisses.
(3) Die Straßenbaulastträger haben zu gewährleisten, dass Veränderungen, die in das Verzeichnis aufzunehmen sind, unverzüglich an die verzeichnisführende Stelle gegeben werden.

§ 5 Einsichtnahme

Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann
frei.

§ 6 Straßenkarte

(1) Die Landes- und Kreisstraßen sind in der amtlichen Straßenkarte des Landes Mecklenburg-Vorpommern dargestellt. Informativ wurden die vorhandenen Bundesfernstraßen mit dargestellt.
(2) Die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen und Wege sind in einem übersichtlichen Kartenausschnitt von der das Verzeichnis führenden Stelle zu kennzeichnen. Der Kartenausschnitt ist Bestandteil des Verzeichnisses. Die mögliche Darstellung in der amtlichen Straßenkarte gemäß Absatz 1 erfolgt nach Kriterien, die das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern bestimmt.

§ 7 Straßeninformationsbank

(1) Der Straßendatenbestand und neu hinzukommende Straßendaten können zusätzlich zu den Straßenverzeichnissen oder anstelle der Straßenverzeichnisse in einer Straßeninformationsbank geführt werden. Wird eine Straßeninformationsbank anstelle von Straßenverzeichnissen geführt, muss diese zumindest die Inhalte nach § 4 enthalten. Wird eine Straßeninformationsbank für Landes- oder Kreisstraßen angelegt, ist sie zudem entsprechend der „Anweisung Straßeninformationsbank (ASB)“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu führen.
(2) Die Festlegung der Netzknoten auf den Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen erfolgt durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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