AusglVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) Vom 8. November 2012

Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) Vom 8. November 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 621)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) vom 8. November 201201.01.2012 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 1 - Ausgleichspflicht, -voraussetzungen01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 2 - Auszubildende01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 3 - Ermittlung der Kosten01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 4 - Verkehrsspezifische Kosten je Personenkilometer01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 5 - Ermittlung der Personenkilometer01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 6 - Ermittlung der Erträge01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 7 - Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 8 - Länderüberschreitender Verkehr01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 9 - Höhe des Gesamtausgleichs20.12.2022 bis 31.12.2023
§ 10 - Verteilung des Ausgleichs01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 11 - Antrag auf Schlussabrechnung01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 12 - Auszahlungen01.01.2012 bis 31.12.2023
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.12.2022 bis 31.12.2023
Anlage24.09.2016 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 8 Absatz 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606, 616) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:

§ 1 Ausgleichspflicht, -voraussetzungen

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes ist dem Unternehmen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs ein Ausgleich vom Land zu gewähren, wenn
1.
die Verkehrstarife für Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr um bis zu 25 Prozent gegenüber den Verkehrstarifen für Zeitfahrausweise für jedermann ermäßigt sind; dabei sind geringfügige Abweichungen nach oben infolge von Fahrpreisrundungen unbeachtlich,
2.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und
3.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
(2) Der Ausgleich wird auf Grundlage der Schlussabrechnungen der Unternehmen für das Jahr 2011 im Rahmen der nach § 9 insgesamt verfügbaren und nach § 10 zu verteilenden Mittel gewährt. Der rechnerische Ausgleich beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und den Kosten gemäß § 3.
(3) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde. Jede Änderung der Tatsachen, die die Berechtigung für die Gewährung des Ausgleichs beeinflussen, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 2 Auszubildende

(1) Auszubildende nach dieser Verordnung sind
1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2.
nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a)
Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
-
allgemein bildender Schulen,
-
berufsbildender Schulen,
-
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
-
Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
b)
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c)
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Abschlusses der Berufsreife oder der mittleren Reife besuchen;
d)
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
e)
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f)
Personen im Praktikum oder Volontariat, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariates vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g)
Anwärter und Anwärterinnen im Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe 1 sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter der Laufbahngruppe 1 erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h)
Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst).
(2) Die Berechtigung zur Nutzung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich das Unternehmen nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

§ 3 Ermittlung der Kosten

Die Kosten nach § 1 Absatz 2 errechnen sich aus dem Produkt der durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personenkilometer gemäß § 4 und den Personenkilometern gemäß § 5, soweit für das Jahr 2011 keine Schlussabrechnung vorliegt.

§ 4 Verkehrsspezifische Kosten je Personenkilometer

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden je Personenkilometer die von der Genehmigungsbehörde bei der Ermittlung des Ausgleichs für das Jahr 2011 auf Antrag der Unternehmen verwendeten Kostensätze festgelegt.
(2) Für neue Unternehmen, die neue Linienverkehre gemäß § 1 Absatz 1 während des Gültigkeitszeitraums dieser Verordnung aufnehmen, werden als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten je Personenkilometer folgende Kostensätze festgelegt:
1.
für die Unternehmensgruppe 1 (Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen und Kraftomnibussen betreiben) ein Kostensatz von 0,258 Euro,
2.
für die Unternehmensgruppe 2 (Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftomnibussen betreiben) ein Kostensatz von 0,223 Euro,
3.
für die Unternehmensgruppe 3 [Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Kraftomnibussen betreiben] ein Kostensatz von 0,173 Euro.
Eine einmalige Anpassung dieser Kostensätze kann mit der Schlussabrechnung gemäß § 11 für das erste Antragsjahr erfolgen.
(3) Bemessungsgrundlage für die Einstufung in eine Unternehmensgruppe sind die Nutzwagenkilometer im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes des jeweiligen Antragsjahres. Als überwiegend gelten die Nutzwagenkilometer einer Verkehrsart (Orts- und Nachbarortslinienverkehr, Überlandlinienverkehr), die einen Anteil von mehr als 50 Prozent an den insgesamt erbrachten Nutzwagenkilometern ausmachen.

§ 5 Ermittlung der Personenkilometer

(1) Personenkilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.
(2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zu Grunde zu legen. Dabei ist die Woche mit höchstens fünf Tagen, der Monat mit höchstens 22 Tagen, das Halbjahr mit höchstens 100 Tagen und das Jahr mit höchstens 200 Tagen anzusetzen. Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.
(3) Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Beförderungsfälle um die auf die betriebsindividuellen Umsteiger entfallenden Beförderungsfälle zu erhöhen.
(4) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruches kommt für die mittlere Reiseweite ein Pauschalwert von 5 Kilometern zum Ansatz, soweit sie überwiegend Orts- und Nachbarortsverkehr betreiben. Soweit Unternehmen überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinien) betreiben, kommt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches ein Pauschalwert von 8 Kilometern für die mittlere Reiseweite zum Ansatz.
(5) Können Unternehmen nachweisen, dass von der mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4 jeweils um mehr als 25 Prozent abgewichen wird, können der Berechnung des Ausgleichsbetrages die nachgewiesenen Werte zu Grunde gelegt werden. Die Abweichungen von dem Durchschnittswert für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 und von der Erhöhung der Beförderungsfälle nach Absatz 3 jeweils um mehr als 25 Prozent sind durch Verkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
1.
aufgrund der verkauften Streckenzeitfahrausweise nach den erfassten tatsächlichen Entfernungen oder nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten Beförderungsentgelte,
2.
durch Verkehrszählung oder
3.
in sonstiger geeigneter Weise.

§ 6 Ermittlung der Erträge

Als Erträge nach § 1 Absatz 2 sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.

§ 7 Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen

(1) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag nach § 1 Absatz 2 anzugeben. Bei der Ermittlung der von dem einzelnen Unternehmer geleisteten Personenkilometer ist diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1 genannten Verteilungsschlüssels auf die Gesamtzahl der von Unternehmern verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die beteiligten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsselung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

§ 8 Länderüberschreitender Verkehr

(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet eines anderen Landes, sind dem Anteil an der Ausgleichsleistung die Personenkilometer und Erträge zu Grunde zu legen, die in Mecklenburg-Vorpommern erbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Genehmigungsbehörde und das betreffende Land einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Nutzwagenkilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.

§ 9 Höhe des Gesamtausgleichs

Der Gesamtausgleichsbetrag beträgt
- für das Jahr 2012 23,77 Millionen Euro,
- für das Jahr 2013 23,53 Millionen Euro,
- für das Jahr 2014 23,06 Millionen Euro,
- für das Jahr 2015 22,60 Millionen Euro,
- für das Jahr 2016 22,15 Millionen Euro,
- für das Jahr 2017 21,71 Millionen Euro,
- für das Jahr 2018 21,28 Millionen Euro,
- für das Jahr 2019 21,28 Millionen Euro
- für das Jahr 2020 21,28 Millionen Euro,
- für das Jahr 2021 21,28 Millionen Euro,
- für das Jahr 2022 21,28 Millionen Euro und
- für das Jahr 2023 21,28 Millionen Euro.

§ 10 Verteilung des Ausgleichs

(1) Der jeweils zur Verfügung stehende Gesamtausgleichsbetrag gemäß § 9 wird im Verhältnis der sich für die jeweiligen Unternehmen ergebenden rechnerischen Ausgleichsansprüche gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 3 auf die Unternehmen verteilt.
(2) Bei einer ab dem 1. Januar 2012 vorgenommenen Unternehmensverschmelzung oder -aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 des Personenbeförderungsgesetzes gehen bei der Bemessung des Ausgleichs die Ansprüche des bisherigen Leistungserbringers gemäß § 4 Absatz 3 auf den neuen Leistungserbringer über.
(3) Werden Linienverkehre gemäß § 1 Absatz 1 während des Gültigkeitszeitraums dieser Verordnung von anderen, auch neuen Unternehmen durchgeführt, so hat dieses ab dem Änderungszeitpunkt Anspruch auf die Ausgleichsleistungen des bisherigen Unternehmens. Wird nur ein Teil der Verkehre eines Unternehmens übernommen, entspricht das Verhältnis der Ausgleichsleistungen der beteiligten Unternehmen dem Verhältnis der von diesen nach der Änderung zu erbringenden Personenkilometer. Die Personenkilometer werden von den beteiligten Unternehmen ermittelt aus der Summe der von den betroffenen Auszubildenden tatsächlich zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte zurückgelegten Fahrstrecken. Die Verteilung der Personenkilometer auf die Unternehmen ist von diesen schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen.
(4) Werden neue Linienverkehre gemäß § 1 Absatz 1 während des Gültigkeitszeitraums dieser Verordnung aufgenommen, so errechnet sich der der Verteilung zu Grunde zu legende Betrag nach vorstehenden Bestimmungen. Die Verteilung wird im Verhältnis der zu Grunde liegenden Beträge im Rahmen des sich aus § 3 ergebenden Gesamtbetrages angepasst.
(5) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet eines anderen Landes, sind dem Anteil an der Ausgleichsleistung die Personenkilometer zu Grunde zu legen, die in Mecklenburg-Vorpommern erbracht werden. Die Personenkilometer werden vom Unternehmen ermittelt aus der Summe der von den betroffenen Auszubildenden tatsächlich in Mecklenburg-Vorpommern zurückgelegten Fahrstrecken.

§ 11 Antrag auf Schlussabrechnung

(1) Der Antrag auf Schlussabrechnung ist vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung nach dem Muster gemäß Anlage zu stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die Anträge für ihre Mitglieder stellen.
(2) Der Unternehmer hat in einfacher Ausfertigung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer durch die Genehmigungsbehörde anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die Genehmigungsbehörde weitere Nachweise verlangen.
(3) Bis zum 31. Juli ermittelt die Genehmigungsbehörde für das jeweilige Unternehmen den rechnerischen Ausgleichsanspruch für das Vorjahr und daraus den auf das Unternehmen entfallenden Anteil am Gesamtausgleichsbetrag gemäß § 10.

§ 12 Auszahlungen

Die Unternehmen erhalten auf die Ausgleichszahlung für das laufende Kalenderjahr einen Abschlag von je 25 Prozent am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe der Abschlagszahlungen gemäß Satz 1 an das Unternehmen für das laufende Jahr bemisst sich nach der Summe der im Vorjahr insgesamt erhaltenen Beträge unter Berücksichtigung der sich aus § 9 ergebenden Begrenzung. Der sich aus der Schlussabrechnung gemäß § 11 Absatz 3 für das Vorjahr ergebende Ausgleichsbetrag für das Unternehmen wird mit der Abschlagszahlung am 15. November des laufenden Jahres erstattet oder verrechnet.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schwerin, den 8. November 2012
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Volker Schlotmann

Anlage

(zu § 11)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht