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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995

    Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) Vom 12. Juli 1995
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 377),

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Warenverkauf in Kur- und Erholungsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden (Warenverkaufsverordnung) vom 12. Juli 199501.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 1 - Öffnung, Orte, Waren01.01.2005
    § 2 - Festsetzung der Öffnungs- und Schließtage01.01.2005
    § 3 - Aushang01.01.2005
    § 4 - Inkrafttreten01.01.2005
    Anlage - Verzeichnis der Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern01.01.2005
    Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), verordnet die Landesregierung:

    § 1 Öffnung, Orte, Waren

    In den in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten vom Sozialministerium anerkannten Kur- und Erholungsorten dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluß
    1.
    an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden und
    2.
    sonnabends bis spätestens 20 Uhr
    die in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß genannten Waren in Verkaufsstellen verkauft werden.
    Die Inanspruchnahme dieser Regelung schließt die Inanspruchnahme der Bäderregelung nach § 23 des Gesetzes über den Ladenschluß aus.

    § 2 Festsetzung der Öffnungs- und Schließtage

    (1) Die Landräte und Oberbürgermeister(Bürgermeister) der kreisfreien Städte bestimmen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis im Einvernehmen mit dem Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit durch Rechtsverordnung die in § 1 genannten Sonn- und Feiertage und Sonnabende. Bei den Öffnungszeiten an den festgelegten Sonn- und Feiertagen ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
    (2) Die Verkaufsstellen, die von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen an einem anderen Nachmittag derselben Woche die Verkaufsstelle ab 14 Uhr schließen. Dies gilt nicht für diejenigen Wochen, in denen der Ladenschluß am Sonnabend allgemein auf 18 oder 16 Uhr festgelegt ist.
    (3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen bestimmen, an welchem Nachmittag die Geschäfte geschlossen sein müssen.

    § 3 Aushang

    Verkaufsstellen, in denen aufgrund dieser Verordnung ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, sind verpflichtet, die Verkaufszeiten und die während dieser Zeit zugelassenen Waren in der Verkaufsstelle durch Aushang bekanntzugeben.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage

    zur Warenverkaufsverordnung
    Verzeichnis der Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern
    *
    Gemeinde/Gemeindeteil Kreis Artbezeichnung
    Alt Schwerin Müritz Erholungsort
    Bad Doberan/Ortsteil: Heiligendamm Bad Doberan Seeheilbad
    Feldberg Mecklenburg-Strelitz Erholungsort
    Graal-Müritz Bad Doberan Seeheilbad
    Groß Labenz/Gemeindeteil: Klein Labenz Nordwestmecklenburg Erholungsort
    Klink Müritz Erholungsort
    Krakow am See Güstrow Luftkurort
    Plau Parchim Erholungsort
    Röbel (Müritz) Müritz Erholungsort
    Born Nordvorpommern Erholungsort
    Middelhagen Rügen Erholungsort
    Wieck Nordvorpommern Erholungsort
    Ahlbeck Ostvorpommern Seebad
    Ahrenshoop Ostvorpommern Seebad
    Baabe Rügen Seebad
    Bad Doberan Bad Doberan Heilbad
    Bad Sülze Nordvorpommern Heilbad
    Bansin Ostvorpommern Seebad
    Binz Rügen Seebad
    Boltenhagen Nordwestmecklenburg Seebad
    Dierhagen Nordvorpommern Seebad
    Göhren Rügen Seebad
    Heringsdorf Ostvorpommern Seebad
    Koserow Ostvorpommern Seebad
    Kühlungsborn Bad Doberan Seebad
    Loddin/Gemeindeteil: Kölpinsee Ostvorpommern Seebad
    Lubmin Ostvorpommern Seebad
    Nienhagen Bad Doberan Seebad
    Prerow Nordvorpommern Seebad
    Rerik Bad Doberan Seebad
    Rostock/Ortsteil: Warnemünde Hansestadt Rostock Seebad
    Sellin Rügen Seebad
    Thiessow Rügen Seebad
    Ückeritz Ostvorpommern Seebad
    Wustrow Nordvorpommern Seebad
    Zempin Ostvorpommern Seebad
    Zingst Nordvorpommern Seebad
    Zinnowitz Ostvorpommern Seebad
    Gager/Groß Zicker Rügen Erholungsort
    Hiddensee Rügen Seebad
    Dranske Rügen Erholungsort
    Breege Rügen Seebad
    Trassenheide Ostvorpommern Erholungsort
    Fußnoten
    *)
    Anlage geändert durch Verordnung vom 22. August 1996.
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