Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) Vom 26. März 1996
                            Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder  für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder  für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP)  Vom 26. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 26. März 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem von den Ländern am 16. Dezember 1993 in Bonn und am 17. Dezember 1993 in Magdeburg unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.