Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (Unfallkassenlandesverordnung) Vom 16. Dezember 1997
Verordnung über die Errichtung
einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
(Unfallkassenlandesverordnung)
Vom 16. Dezember 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und § 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (Unfallkassenlandesverordnung) vom 16. Dezember 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2005 |
§ 2 - Aufsicht | 30.03.2006 |
§ 3 - Dienstordnung | 01.01.2005 |
§ 4 - Rechtsübergang | 01.01.2005 |
§ 5 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung | 01.01.2005 |
§ 6 - Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden | 30.03.2006 |
§ 7 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des Gesetzes
zur Ermächtigung der Landesregierung zur Regelung der Organisation und
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 757) verordnet
die Landesregierung:
§ 1 Errichtung
(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird als Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den
§§ 128
und
129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
genannten
Unternehmen und Versicherten eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes-
und Kommunalbereich errichtet. Sie führt den Namen "Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern"
und hat ihren Sitz in Schwerin.
(2) Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ist eine landesunmittelbare
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
(
§ 29 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
). Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
§ 3 Dienstordnung
Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, die
Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten
unter Berücksichtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung
durch Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach
Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Die
§§ 144
bis
147 SGB
VII
sind anzuwenden.
§ 4 Rechtsübergang
(1) Am 1. Januar 1998 werden der Gemeindeunfallversicherungsverband
Mecklenburg-Vorpommern und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern in die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
überführt. Die Rechte und Pflichten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Mecklenburg-Vorpommern und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehen von diesem Zeitpunkt an auf die Unfallkasse
Mecklenburg-Vorpommern über.
(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
beim Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern tätigen
Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der Unfallkasse
Mecklenburg-Vorpommern.
§ 5 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen die
Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern nach
§ 1 Abs. 1
zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Die Aufwendungen für Versicherte nach
§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände
nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Nach Maßgabe der in den
§§ 128
und
129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
festgelegten
Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich
und den kommunalen Bereich zu bilden. Die von den an der Umbildung beteiligten
Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen
werden den jeweiligen Umlagegruppen zugerechnet. Das Nähere regelt die
Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
§ 6 Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
Zuständige Stelle im Sinne von
§ 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ist
das Sozialministerium. Soweit Unternehmen mit Beteiligung von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem Innenministerium
herzustellen. Soweit Unternehmen mit Beteiligung des Landes betroffen sind,
ist Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.
§ 7 Übergangsvorschriften
(1) Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern erfüllt ab dem
1. Januar 1998 die Aufgaben der Unfallversicherung (
§ 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
).
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden diese Aufgaben weiterhin von der
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Mecklenburg-Vorpommern
sowie dem Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde
(
§ 2
) die Zahl der
Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
einschließlich der Zahl der auf den Landesbereich entfallenen Arbeitgeberstimmen.
Sie beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane
der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Mecklenburg-Vorpommern
und des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern aus deren
Reihen, soweit sie nicht gemäß
§ 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch
vom Sozialministerium bestimmt werden.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft:
1.
Die Verordnung über den Gemeindeunfallversicherungsverband
Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 1991 (GVOBl. M-V S. 45),
2.
Die vorläufige allgemeine
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die Selbstverwaltung und Geschäftsführung
der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 16. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 691).
Schwerin, den 16. Dezember 1997
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Sozialminister
Hinrich
Kuessner
Feedback