DG-KOF
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 geändert, § 3 neu gefasst, §§ 8, 9, 10 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 199601.01.2005
§ 1 - Träger der Kriegsopferfürsorge31.12.2009
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit31.12.2009
§ 3 - Heranziehung örtlicher Träger31.12.2009
§ 4 - Kostenträger01.01.2005
§ 5 - (aufgehoben)01.01.2005
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 7 - Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen01.01.2005
§ 8 - (aufgehoben)31.12.2009
§ 9 - (aufgehoben)31.12.2009
§ 10 - (aufgehoben)31.12.2009
§ 11 - Weitergehende Anwendung01.01.2005
§ 12 - (Inkrafttreten)01.01.2005

§ 1 Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsaufgabe durch. Die örtlichen Träger unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer. Mehrere Landkreise und kreisfreie Städte können eine gemeinsame Fürsorgestelle unterhalten.
(2) Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist das Land. Behörde des überörtlichen Trägers ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Den örtlichen Trägern obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht dem überörtlichen Träger zugewiesen sind.
(2) Dem überörtlichen Träger obliegen
1.
die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes
,
2.
die Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes
a)
zum Besuch von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen,
b)
bei Leistungen zur Erziehung nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch ,
3.
soweit sie als Sachleistungen gewährt werden
a)
die Erholungshilfe nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes
,
b)
Kurmaßnahmen im Rahmen der Krankenhilfe nach
§ 26b und der Hilfen zur Gesundheit nach
§ 27d Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 49 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
4.
die Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsgesetzes
,
5.
die Leistungen nach §§ 26b
, 26c und
27d des Bundesversorgungsgesetzes , wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 60) zuständig war, außer bei Hilfen nach
§ 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, sowie nach
§ 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 8
und § 10 Abs. 1 und 6 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
6.
die Sonderfürsorge nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes
sowie die Hilfe für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten.

§ 3 Heranziehung örtlicher Träger

Zur Durchführung der in
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Aufgaben sowie der Gewährung von Hilfen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die örtlichen Träger herangezogen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt
§ 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge entsprechend. Die örtlichen Träger entscheiden im eigenen Namen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann Weisungen erteilen.

§ 4 Kostenträger

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach Bundes- und Landesrecht obliegen.
(2) Die Aufwendungen für die nach
§ 3 vom örtlichen Träger durchzuführenden Aufgaben des überörtlichen Trägers hat der überörtliche Träger zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) Kostenerstattungen nach Bundesrecht bleiben unberührt.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nach
§ 99 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge, die von dem Auskunftspflichtigen die Auskunft gefordert hat.

§ 7 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

(1) Ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge kann auch bei kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden gestellt werden, in deren Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Sie leiten den Antrag unverzüglich dem örtlichen Träger zu.
(2) Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Weitergehende Anwendung

Dieses Gesetz gilt auch, soweit von Trägern der Kriegsopferfürsorge Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

§ 12

(Inkrafttreten)
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