UntAngLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen (Unterstützungsangebotelandesverordnung - UntAngLVO M-V) Vom 16. Dezember 2010

Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen (Unterstützungsangebotelandesverordnung - UntAngLVO M-V) Vom 16. Dezember 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 573)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen (Unterstützungsangebotelandesverordnung - UntAngLVO M-V) vom 16. Dezember 201001.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
Abschnitt I - Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag14.09.2019
§ 1 - Angebote zur Unterstützung im Alltag14.09.2019
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag14.09.2019
§ 2a - Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe14.09.2019
Abschnitt II - Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Modellvorhaben, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe14.09.2019
§ 3 - Allgemeines14.09.2019
§ 4 - Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag14.09.2019
§ 5 - Förderung von Modellvorhaben14.09.2019
§ 6 - Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Initiativen des Ehrenamt14.09.2019
§ 7 - Förderung der Selbsthilfe14.09.2019
§ 8 - Art und Dauer der Förderung14.09.2019
§ 9 - Finanzierung14.09.2019
Abschnitt III - Zuständigkeiten01.01.2011
§ 10 - Zuständige Behörde14.09.2019
Abschnitt IV - Inkrafttreten01.01.2011
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2011
Aufgrund des § 45b Absatz 3, des § 45c Absatz 6 Satz 4 und des § 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Abschnitt I Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

§ 1 Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 können nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote sowie von Leistungen im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2a dieser Verordnung zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, geltend machen. Sie erhalten hierfür als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 haben darüber hinaus die Möglichkeit der anteiligen Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages nach § 45a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gemäß § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. Angebote nach Satz 2 Nummer 2 und 3 richten sich gezielt auf die Unterstützung der Betroffenen in ihrer Eigenschaft als pflegende Person oder als pflegebedürftige Person; andere Leistungen gehören nicht zu den Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag können anerkannt werden:
1.
Betreuungsgruppen, insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen mit mindestens Pflegegrad 1,
2.
Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
3.
Tagesbetreuungen in Kleingruppen,
4.
Einzelbetreuungen durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
5.
familienentlastende und familienunterstützende Dienste,
6.
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen,
7.
Alltagsbegleitung,
8.
Pflegebegleitung,
9.
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Pflegebedürftigen mit konkretem Bezug zum Pflegealltag,
10.
Fahrdienste sowie
11.
sonstige Angebote, die der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zielsetzung gerecht werden.“

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind
1.
ein schriftlicher oder elektronischer Antrag an die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1,
2.
bei Abrechnung mit den gesetzlichen Pflegekassen die Angabe eines Institutionskennzeichens (IK), soweit bereits vergeben,
3.
die Vorlage eines Konzeptes, das neben einer inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über
a)
die Art des Angebotes, die Zielgruppe und den Angebotsumfang,
b)
die Anzahl der eingesetzten Helferinnen und Helfer und das jeweilige Betreuungsverhältnis,
c)
die Gewähr des Anbieters für eine angemessene Schulung und Fortbildung sowie kontinuierliche fachliche und psychosoziale Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft gemäß Nummer 6,
d)
das geforderte Entgelt für die jeweils erbrachten Leistungen,
e)
anfallende notwendige Fahrtkosten,
f)
die Art und den Umfang der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer,
4.
eine verpflichtende Erklärung zur Ausrichtung des jeweiligen Angebotes auf Dauer; die Leistungen zur Unterstützung im Alltag sind regelmäßig und verlässlich (anzustreben ist mindestens einmal in der Woche sowie die Sicherstellung einer Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall) anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit ebenso gewährleistet sind,
5.
der Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Unterstützungsleistungen im Alltag erlitten oder verursacht werden können,
6.
eine verpflichtende Erklärung zur Sicherstellung der Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft. Die Fachkraft soll entsprechend der Angebote über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den anvertrauten Menschen verfügen; insbesondere bei folgenden Berufsabschlüssen sind diese Voraussetzungen gegeben:
-
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
-
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
-
Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
-
Erzieherinnen und Erzieher,
-
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
-
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
-
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
-
Psychologinnen und Psychologen oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
-
Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter bei Angeboten zur Entlastung mit hauswirtschaftlichem Inhalt,
7.
der Nachweis einer nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Unterstützungsangebot ausgerichteten Basisschulung für die eingesetzten Helferinnen und Helfer im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) mit folgenden Inhalten:
a)
Basiswissen über Krankheits- oder Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Personen,
b)
angemessene allgemeine Kenntnisse, um auf einen - auch krankheitsspezifisch auftretenden - Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,
c)
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfes,
d)
Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
e)
Umgang mit pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen einschließlich Kenntnissen über typische Belastungssituationen und mögliche Anlaufstellen, die hierfür Hilfe zur Verfügung stellen,
f)
bei Betreuungsangeboten Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung oder bei Angeboten zur Entlastung im Alltag gegebenenfalls hauswirtschaftliche Inhalte und Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen beziehungsweise deren Pflegepersonen,
g)
Kommunikation und Gesprächsführung,
h)
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zur eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements und
i)
Zusammenarbeit von haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen, wobei für Helferinnen und Helfer, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation bereits über entsprechendes Wissen verfügen, die Basisschulung entbehrlich ist, dies gilt insbesondere für Helferinnen und Helfer mit Berufsabschlüssen nach Nummer 6,
8.
eine verpflichtende Erklärung durch die Anbieterin oder den Anbieter gegenüber der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 zum Nachweis einer alle drei Jahre erfolgenden und mindestens acht Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) umfassenden Fortbildung der Helferinnen und Helfer, wobei bereits vor dem Inkrafttreten dieser Landesverordnung anerkannte niedrigschwellige Angebote die Fortbildung innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Landesverordnung vornehmen müssen,
9.
die Angabe über das für die Gesamtleistung nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geforderte Entgelt, wobei das für die Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verlangte Entgelt die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen darf,
10.
die verpflichtende Erklärung, jährlich einen Bericht über das Angebot zur Unterstützung im Alltag, insbesondere zu der Zahl der betreuten und entlasteten Personen, zu der Zahl der hierbei geleisteten Betreuungs- und Entlastungsstunden sowie der dafür eingesetzten Fachkräfte und deren Qualifikation, Helfer und Beschäftigten, zu dem Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie zu den Kosten einer Betreuungs- oder Entlastungsstunde in der von der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 vorgegebenen Form bis zum 31. März eines Jahres, erstmals in dem nach der Anerkennung oder dem Inkrafttreten dieser Landesverordnung für eine bereits zuvor bewilligte Anerkennung folgenden Jahr, vorzulegen,
11.
die Einverständniserklärung des Anbieters zur Veröffentlichung der Angebote in der aufgrund § 7 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Form,
12.
bei Gruppenbetreuungen der Nachweis über angemessene Räumlichkeiten, die den Erfordernissen der Barrierefreiheit gemäß § 6 Landesbehindertengleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich entsprechen,
13.
für die Anerkennung als Fahrdienst zusätzlich die Vorlage einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 erteilt die Anerkennung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur, wenn zu erwarten ist, dass das in § 1 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachte Ziel mit Ausführung des vorgelegten Konzeptes erreicht wird. Sie arbeitet dazu eng mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zusammen. Zur Frage der Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters und der leistungserbringenden Personen kann die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 auch die Vorlage behördlicher Führungszeugnisse verlangen.
(3) Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 1 Absatz 3 durch zugelassene Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt.
(4) Niedrigschwellige Angebote, die bereits vor Inkrafttreten dieser Landesverordnung anerkannt wurden, gelten im festgestellten Umfang fort.
(5) Die Anbieter der jeweiligen Angebote zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Durch die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 ist in diesem Falle die Anerkennung zu widerrufen. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters nicht mehr gegeben ist. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sind von der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 unverzüglich über den Widerruf der Anerkennung zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 unterrichtet bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den gemäß § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Landespflegeausschuss über den Stand der aktuell anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
(7) Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf Förderung nach Abschnitt II.

§ 2a Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe

(1) Niedrigschwellige Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige können im Wege der Einzelbetreuung auch durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen oder ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer erbracht werden. Die Unterstützungsleistungen umfassen:
-
Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen, bei Spaziergängen etc.,
-
Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen, Hilfen im Außenbereich,
-
Kommunikation, Vorlesen,
-
Anregung und Unterstützung bei den Hobbys und bei sozialen Kontakten.
(2) Die Regelung in § 1 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Abweichend von § 2 gilt ein niedrigschwelliges Unterstützungsangebot im Sinne des Absatzes 1 als anerkannt, wenn die ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin oder der ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer einen Grundkurs auf der Grundlage eines zwischen den Pflegekassen abgestimmten und vom Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung anerkannten Curriculums im Umfang von mindestens acht Stunden (je 45 Minuten) absolviert hat und eine Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erfolgt ist. Die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung darf nur durch volljährige natürliche Einzelpersonen erbracht werden, die
1.
innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort des Pflegebedürftigen wohnen,
2.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützenden Person leben,
3.
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu unterstützenden Person tätig sind,
4.
nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
5.
regelmäßig im Abstand von zwei Jahren einen Aufbaukurs auf der Grundlage eines zwischen den Pflegekassen abgestimmten und vom Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung anerkannten Curriculums im Umfang von mindestens sechs Stunden (je 45 Minuten) absolviert haben und die Teilnahme den Landesverbänden der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unaufgefordert vor Ablauf der Zweijahresfrist nachweisen,
6.
eine Unterstützung von höchstens zwei anspruchsberechtigten Personen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat erbringen,
7.
Unterstützungsleistungen mit ausschließlich niedrigschwelligem Charakter durchführen, für die nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro je Stunde gewährt wird.
(4) Für die Tätigkeit von ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern sind qualitätssichernde Maßnahmen erforderlich. Sie brauchen die Möglichkeit einer fachlichen Betreuung und Beratung. Die für ihre Tätigkeit erforderliche Beratung, Information und Unterstützung erhalten die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer durch die jeweils örtlichen Pflegestützpunkte gemäß § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Unterstützung beinhaltet insbesondere auch den Hinweis sowie die Vermittlung zu lokalen qualitätssichernden Anleitungs- und Betreuungsorganisationen.
(5) Die Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. werden ermächtigt, das Nähere zum Registrierungsverfahren der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und Nachweise. Sie sind zuständig für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des Registrierungsverfahrens. Die Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. registrieren die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie dem aktuellen Unterstützungsangebot.
(6) Die Landesverbände der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. heben die Registrierung der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers unverzüglich auf, wenn sie Kenntnis davon erlangen, dass die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Sie können die Registrierung aufheben, soweit ihnen bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers nicht gegeben ist.
(7) Die Pflegestützpunkte erteilen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen auf Grundlage des § 7c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Auskunft und Beratung über die Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe. Die Hilfestellung zur Inanspruchnahme der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe umfasst unter Beachtung des § 2a Absatz 3 Buchstabe a insbesondere auch die Koordinierung der erstmaligen Kontaktaufnahme zwischen dem Pflegebedürftigen und der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferin oder dem ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer, soweit diese hierzu ihr Einverständnis unter Wahrung der Schriftform erklärt haben. Eine darüber hinausgehende Hilfestellungs-, Begleit- oder Betreuungspflicht besteht nicht.
(8) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 3 werden vier Jahre nach deren Inkrafttreten durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung überprüft.

Abschnitt II Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Modellvorhaben, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe

§ 3 Allgemeines

Mit der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 1 Absatz 3, Modellvorhaben, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sollen wohnortnahe Betreuungs- und Entlastungsangebote im Land geschaffen sowie neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen erprobt werden. Voraussetzung für die Förderung nach diesem Abschnitt ist das Vorliegen des Einvernehmens über die Gewährung eines Zuschusses in gleicher Höhe aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung.

§ 4 Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Nach Abschnitt I anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, mit Ausnahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2a, können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gefördert werden, wenn die eingesetzten Helferinnen und Helfer ehrenamtlich tätig sind. Die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 berücksichtigt dabei vorrangig niedrigschwellige Angebote, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 5 Förderung von Modellvorhaben

(1) Förderfähig sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Erprobung neuer Versorgungskonzepte, insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige sowie anderer Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer integrativ ausgerichteten Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen ausgeschöpft und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen erprobt werden.
(2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen können auch stationäre Angebote in die Förderung einbezogen werden.
(3) Förderfähig sind nur solche Modellvorhaben, für die
1.
ein Antrag vor Projektbeginn gestellt wird,
2.
eine Konzeption mit Angaben über Ziele, Inhalte, Dauer, Durchführung, Kosten und Finanzierung sowie zum innovativen Charakter der Maßnahme vorgelegt wird und
3.
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung unter Mitwirkung des Projektträgers erfolgt, die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht. Die wissenschaftliche Begleitung soll insbesondere Auskunft darüber geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf die Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
(4) § 2 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 6 Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Initiativen des Ehrenamt

(1) Förderfähig sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Angebote zur Unterstützung im Alltag von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von:
1.
Pflegebedürftigen sowie
2.
deren Angehörigen einschließlich vergleichbar nahestehender Pflegepersonen
zum Ziel gesetzt haben.
(2) Es ist ein Konzept zum jeweiligen Angebot vorzulegen, das Aussagen zur Sicherung der Qualität der jeweiligen Leistungen enthält. Das Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des Angebotes insbesondere Aussagen zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten enthalten; § 2 Absatz 1 Nummer 7 gilt entsprechend. Die Angebote sollen auf Dauer ausgerichtet sein und müssen regelmäßig und verlässlich (anzustreben ist mindestens einmal in der Woche) angeboten werden, es sei denn, ein abweichender Turnus ist sachgerecht und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit sind ebenso gewährleistet.

§ 7 Förderung der Selbsthilfe

(1) Förderfähig sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen, die die Unterstützung von:
1.
Pflegebedürftigen sowie
2.
deren Angehörigen einschließlich vergleichbar nahestehender Pflegepersonen
zum Ziel haben.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Verordnung sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen auf wohnortnaher Ebene, deren Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige auf die gemeinsame Bewältigung der Pflegesituation richten. Dies können Zusammenschlüsse von pflegebedürftigen Personen oder von deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sein, wenn sie das Ziel verfolgen, insbesondere durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch ihre persönliche Lebensqualität beziehungsweise die der von ihnen Betreuten zu verbessern und die mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung zu verhindern, und ihre Arbeit nicht auf materielle Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
(3) Selbsthilfeorganisationen im Sinne dieser Verordnung sind Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Landes
-
oder Bundesebene mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung.
(4) Selbsthilfekontaktstellen im Sinne dieser Verordnung sind Beratungseinrichtungen auf örtlicher oder regionaler Ebene, die mit hauptamtlichem Personal Dienstleistungen zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen (Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung) unterstützen.

§ 8 Art und Dauer der Förderung

(1) Förderentscheidungen erfolgen als freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die Zuschüsse des Landes nach den Absätzen 2 und 3 werden jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Abschnitt I, mit Ausnahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2a, Angebote zur Unterstützung im Alltag von Initiativen des Ehrenamts, Selbsthilfekontaktstellen, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung.
(3) Die Förderung von Modellvorhaben erfolgt grundsätzlich durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung. Modellvorhaben werden in der Regel höchstens drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren.
(4) Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 9 Finanzierung

(1) Der Zuschuss für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Abschnitt I, mit Ausnahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2a, Angebote zur Unterstützung im Alltag von Initiativen des Ehrenamts, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen sowie Selbsthilfeorganisationen nach dieser Verordnung beträgt höchstens 50 Prozent, bei Modellvorhaben grundsätzlich höchstens 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit sich die kommunalen Gebietskörperschaften finanziell beteiligen, verständigen sich das Landesamt für Gesundheit und Soziales und die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft über das Aufteilungsverhältnis der zu tragenden Aufwendungen.
(2) Mittel der Arbeitsförderung sind einem nach Absatz 1 vom Land oder von einer Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt und mindern diesen.

Abschnitt III Zuständigkeiten

§ 10 Zuständige Behörde

(1) Zuständig für die Anerkennung und für die Aufhebung der Anerkennung nach Abschnitt I, mit Ausnahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2a, sowie für die Förderung nach Abschnitt II ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(2) Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Bei einer kommunalen Beteiligung bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft. Darüber hinaus informiert die nach Absatz 1 zuständige Behörde das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung zur Förderung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes und der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften.
(3) Kommunale Gebietskörperschaften, die sich nach § 9 Absatz 1 Satz 2 an den Aufwendungen für die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Abschnitt I, mit Ausnahme von Unterstützungsangeboten im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe nach § 2a, Modellvorhaben, Angeboten zur Unterstützung im Alltag von Initiativen des Ehrenamts, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil.

Abschnitt IV Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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