SchStLVO SGB XII M-V
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Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) Vom 5. Juli 2021

Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) Vom 5. Juli 2021
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Landesverordnung zu einer Schiedsstellenlandesverordnung SGB IX und zur Neufassung der Schiedsstellenlandesverordnungen SGB VIII, SGB XI und SGB XII vom 5. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1140, 1153)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Bildung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) vom 5. Juli 202101.08.2021
§ 1 - Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle01.08.2021
§ 2 - Geschäftsstelle, Rechtsaufsicht01.08.2021
§ 3 - Zusammensetzung der Schiedsstelle01.08.2021
§ 4 - Bestellung der Mitglieder01.08.2021
§ 5 - Amtsdauer und Amtsperiode01.08.2021
§ 6 - Abberufung und Amtsniederlegung01.08.2021
§ 7 - Amtsführung01.08.2021
§ 8 - Einleitung des Schiedsstellenverfahrens01.08.2021
§ 9 - Vorbereitung der Sitzung01.08.2021
§ 10 - Verhandlung01.08.2021
§ 11 - Beratung und Entscheidung01.08.2021
§ 12 - Entschädigung01.08.2021
§ 13 - Verfahrensgebühr01.08.2021
§ 14 - Übergangsvorschriften01.08.2021

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

(1) In Mecklenburg-Vorpommern wird beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern eine Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag über die ihr nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder zu beschließen.

§ 2 Geschäftsstelle, Rechtsaufsicht

(1) Für die Schiedsstelle wird eine Geschäftsstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eingerichtet. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Geschäftsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium. § 80 Absatz 1 der Kommunalverfassung (Informationsrecht) gilt entsprechend.

§ 3 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus sieben Mitgliedern. Sie ist mit einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und sechs weiteren Mitgliedern besetzt, davon unter Beachtung von § 4 Absatz 1 drei Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer, zwei Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte als Sozialhilfeträger sowie eine Vertretung der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat eine unparteiische Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils mindestens eine erste und eine zweite Stellvertretung. Die Stellvertretungen haben bei Verhinderung oder Ausscheiden (Abberufung, Amtsniederlegung und Ausschluss) des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
(3) Bei hohem Antragsaufkommen, das zum Beispiel mit einem Rückstau der Antragsbearbeitung verbunden ist, können eingehende und bestehende Verfahren bei Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle im Benehmen mit der Rechtsaufsicht gemäß § 2 Absatz 2 für einen befristeten Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren nach abstrakt generellen Kriterien zwischen dem vorsitzenden Mitglied und dessen Stellvertretung zur verantwortlichen Verfahrensleitung aufgeteilt und übertragen werden. Für die nach Satz 1 aufgeteilten Verfahren nehmen beide die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr. Sind für die Mitglieder Stellvertretungen benannt, kann mit dem Beschluss bestimmt werden, dass auch die Stellvertretungen der Mitglieder in den Sitzungen der Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds mit diesem die Sitzungen durchführen und entscheiden. Weitere Einzelheiten (zum Beispiel die jeweilige Vertretung) kann die Geschäftsordnung regeln.
(4) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(5) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung dürfen zur Wahrung der Unparteilichkeit im Sinne von Absatz 1 weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der nach § 4 Absatz 1 beteiligten Organisationen oder deren Mitgliedsorganisationen in den letzten fünf Jahren tätig gewesen sein, tätig sein oder während der Schiedsstellenmitarbeit tätig werden. Gleiches gilt für eine jegliche Form der Teilhaberschaft. Eine ehrenamtliche Betätigung ist anzuzeigen, steht aber der Unparteilichkeit nicht entgegen.

§ 4 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt für die nachstehenden Organisationen bestellt:
1.
als Vertreter der Leistungserbringer:
a)
zwei Mitglieder der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und
b)
ein Mitglied des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern
2.
als Vertreter der Sozialhilfeträger:
a)
ein Mitglied des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
b)
ein Mitglied des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. und
c)
ein Mitglied des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern als zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger.
(2) Die Bestellung der Stellvertretungen soll gleichzeitig mit der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds sowie der weiteren Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 erfolgen.
(3) Die beteiligten Organisationen sollen sich auf ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertretung verständigen und dieses gemeinsam bestellen.
(4) Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung nicht zustande, werden sie gemäß § 81 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestimmt. Die Losverfahren werden durch die Geschäftsstelle getrennt durchgeführt. Für die zu besetzenden Ämter kann jede nach Absatz 1 beteiligte Organisation entsprechend der Schiedsstellenmitgliederanzahl nach Absatz 1 einen Vorschlag bei der Geschäftsstelle einreichen. Namensgleiche Vorschläge sind möglich. Jedes Los ist mit dem Namen des entsprechenden Vorschlags zu versehen. Organisationen nach Absatz 1, die keinen Vorschlag einreichen und auch keinen Antrag nach Absatz 5 stellen beziehungsweise sich keinem Vorschlag anschließen, werden beim Losverfahren nicht berücksichtigt. Die am Losverfahren teilnehmenden Kandidaten erhalten so viele Lose zugewiesen, wie sie Unterstützung durch die beteiligten Organisationen nach der Zahl ihrer Vorschlagsrechte zur Kandidatenbenennung auf sich vereinen.
(5) Soweit die beteiligten Organisationen keine Vertretung bestellen oder keine Kandidatin beziehungsweise keinen Kandidaten für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung benennen, bestellt das für Soziales zuständige Ministerium gemäß § 81 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertretungen und benennt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Position des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung.
(6) Die Bestellung der Mitglieder der nach Absatz 1 zu beteiligenden Organisationen und deren Vertretungen sowie des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung sind der Geschäftsstelle bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen und das für Soziales zuständige Ministerium über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds sowie dessen Stellvertretung. Die Betrauung mit dem Amt erfolgt jeweils durch Erklärung des für Soziales zuständigen Ministeriums.

§ 5 Amtsdauer und Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 2024.
(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte über den Ablauf der Amtsperiode hinaus bis zu einer Neubestellung weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird ein neues Mitglied für diese vakante Position von den nach § 4 Absatz 1 zuständigen Organisationen für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(4) Die erneute Bestellung eines Mitglieds ist möglich.
(5) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sollen auf Antrag einer beteiligten Organisation bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schiedsstelle von dem für Soziales zuständigen Ministerium abberufen werden. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Abberufung.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Nach § 4 Absatz 5 bestellte Mitglieder können nur von dem für Soziales zuständigen Ministerium abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das für Soziales zuständige Ministerium unverzüglich über die Niederlegung.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Organisation, die sie bestellt hat, niederlegen. Dies ist der Geschäftsstelle unverzüglich durch die betreffende Organisation schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Nach einer Abberufung nach Absatz 1 oder 2 sowie einer Amtsniederlegung nach Absatz 3 oder 4 ist unverzüglich, spätestens mit Ablauf des auf die Amtsniederlegung folgenden Monats, eine ersetzende Bestellung nach § 4 vorzunehmen.

§ 7 Amtsführung

(1) Gemäß § 81 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch führen die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine seiner Stellvertretungen zur Teilnahme an der Sitzung unter Beifügung etwaig übersandter Unterlagen auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle mitteilen.
(3) In einem Schiedsstellenverfahren darf als Mitglied der Schiedsstelle nicht tätig werden, wer bei der streitgegenständlichen Verhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wer durch die Mitwirkung im Schiedsstellenverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn die maßgebliche Mitwirkung oder der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass diese Person einer der nach § 4 Absatz 1 zu beteiligenden Organisationen angehört und deren Interessen wahrnimmt. § 3 Absatz 5 bleibt unberührt.
(4) Hält sich ein Mitglied der Schiedsstelle in einem Schiedsstellenverfahren für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind, ist dies dem vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Schiedsstelle entscheidet nach Anhörung durch Mehrheitsvotum über einen möglichen Ausschluss, gegebenenfalls auch in einem schriftlichen Verfahren. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Es wird durch seine Stellvertretung ersetzt. Hält sich das vorsitzende Mitglied für befangen, hat es dies den Mitgliedern der Schiedsstelle unverzüglich mitzuteilen; die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung zu rechtfertigen oder wird von einer am Verfahren beteiligten Person oder einem Mitglied der Schiedsstelle das Vorliegen eines solchen Grundes dargelegt, unterrichtet die Geschäftsstelle das für Soziales zuständige Ministerium. Sofern sich das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung nicht selbst einer Mitwirkung enthält, ist das für Soziales zuständige Ministerium befugt, sie von der Mitwirkung am weiteren Verfahren und der Entscheidung auszuschließen, wenn sich der Grund für das Misstrauen nach Anhörung als begründet erweist. Das vorsitzende Mitglied wird für das weitere Verfahren und die Entscheidung durch seine Stellvertretung ersetzt.
(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben über die ihnen bei der Amtsführung bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Betroffenen an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Schiedsstelle. Es gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 8 Einleitung des Schiedsstellenverfahrens

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle kann schriftlich oder - soweit ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist - elektronisch durchgeführt werden. Es wird durch einen Antrag einer der Vertragsparteien bei der Geschäftsstelle nach § 2 Absatz 1 eingeleitet.
(2) Der Antrag hat die Parteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die von der Partei in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Gegenstände berühren. Der Antrag und alle weiteren Unterlagen sind in zehnfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ist ein elektronisches Verfahren eingerichtet, entfallen bei elektronischer Antragstellung die Mehrfertigungen, jedoch nicht die Einreichung von zwei Originalen.
(3) In Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied leitet die Geschäftsstelle dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags nebst Anlagen zu und fordert ihn auf, innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmenden angemessenen Frist, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ist zu beachten.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds sind die Parteien verpflichtet, in einer von ihm zu bestimmenden Frist zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
(5) Äußern sich die Parteien innerhalb einer nach den Absätzen 3 und 4 gesetzten Frist nicht, kann die Schiedsstelle ohne Stellungnahme über den Antrag entscheiden.
(6) Unterlagen, die nach einer nach den Absätzen 3 und 4 gesetzten Frist nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können auf Antrag eines Mitglieds der Schiedsstelle oder der Gegenpartei zurückgewiesen werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied unter Abwägung der Interessen der zur Vorlage verpflichteten Partei und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung.
(7) Ein Schiedsstellenantrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei jederzeit zurückgenommen werden.

§ 9 Vorbereitung der Sitzung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag in der Regel auf Grund mündlicher Verhandlung in Präsenz. Das vorsitzende Mitglied kann zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Einzelfall Erörterungstermine mit den Verfahrensbeteiligten durchführen, über deren Inhalt und etwaig gewonnene neue Erkenntnisse die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle zeitnah, jedoch spätestens am Sitzungstag zu informieren sind. Die Verhandlung kann mit dem Einverständnis der Parteien in schriftlicher oder elektronischer Form sowie als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Geschäftsordnung legt Durchführungsbestimmungen für das Verfahren in Präsenz, in schriftlicher oder elektronischer Form sowie als Videokonferenz fest.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle den Gegenstand und bei mündlicher oder als Videokonferenz stattfindender Verhandlung den Ort, die Zeit der Sitzungen der Schiedsstelle und im Übrigen die Schriftsatzfristen fest. Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. Sitzungsort ist bei mündlicher Verhandlung grundsätzlich der Sitz der Geschäftsstelle.
(3) Die Ladungsfrist der Parteien des Schiedsstellenverfahrens beträgt mindestens vier Wochen. Die Ladung hat den Ort, die Zeit sowie den Gegenstand der Sitzung zu benennen. Ihr sind die Antragsunterlagen, die Stellungnahme des Antragsgegners, die weiteren eingereichten und die vom vorsitzenden Mitglied zusätzlich angeforderten Unterlagen beizufügen, soweit die Unterlagen nicht bereits vorliegen. Das für Soziales zuständige Ministerium ist über Ort, Zeit und Gegenstände eines Sitzungstages zu informieren.
(4) Die Sitzung der Schiedsstelle wird vom vorsitzenden Mitglied so vorbereitet, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann.

§ 10 Verhandlung

(1) Die Sitzung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet. Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit von Parteien verhandeln und nach Aktenlage entscheiden, sofern diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind oder selbst auf ihre Anwesenheit verzichtet haben.
(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Zuhörende und die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds können an der Sitzung der Schiedsstelle teilnehmen, wenn alle Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Parteien zustimmen. Das für Soziales zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Den Zuhörenden und den Vertretenden nach Satz 2 und 3 stehen kein Rede- und Stimmrecht zu.
(3) Das vorsitzende Mitglied hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle ermitteln den Sachverhalt grundsätzlich auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Die Schiedsstelle kann Sachverständige hinzuziehen. Sowohl die Mitglieder der Schiedsstelle als auch die Parteien haben das Recht, den Sachverständigen Fragen zu stellen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten. Bei Streit zwischen den Parteien entscheidet das vorsitzende Mitglied über die Sachdienlichkeit und die Zulässigkeit der Fragen an die Sachverständigen.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Protokollierung kann vorläufig auf Tonträger, mit Zustimmung der Parteien auch im Rahmen einer Aufzeichnung der Verhandlung erfolgen. Sofern nicht das vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schiedsstelle die Protokollführung übernimmt, fertigt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied eine Niederschrift. § 160a der Zivilprozessordnung (Vorläufige Protokollaufzeichnung) gilt entsprechend. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
a)
den Ort und den Tag der Verhandlung,
b)
die Namen der Verhandlungsleitung, der Vertretung der erschienenen Parteien, der anwesenden Mitglieder, der schriftführenden Person sowie gegebenenfalls der weiteren teilnehmenden Personen nach Absatz 2,
c)
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
d)
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen und
e)
den Inhalt der Einigung oder den gefassten Beschluss der Schiedsstelle.
Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und, soweit eine schriftführende Person hinzugezogen wurde, auch von dieser zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann datenschutzkonform auf elektronischem Weg erfolgen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift verwiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
(6) Für die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens gelten im Übrigen die Regelungen des ersten und zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit diese Verordnung oder die Geschäftsordnung der Schiedsstelle keine abweichenden Regelungen treffen.

§ 11 Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens je zwei Vertretungen der Träger der Leistungserbringer und der Sozialhilfeträger anwesend sind.
(2) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine erneute Sitzung durchzuführen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Einer nochmaligen Beifügung der in § 9 Absatz 3 genannten Unterlagen bedarf es nicht.
(3) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien, der Sachverständigen, der Zuhörenden und des für Soziales zuständigen Ministeriums. Gemäß § 81 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden, jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Sie soll auch eine Bestimmung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit nach § 77 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch enthalten. Der Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Entscheidung ist den Parteien durch die Geschäftsstelle nach den Zustellungsvorschriften der §§ 95 bis 99 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zuzustellen. Entscheidungen der Schiedsstelle sind dem für Soziales zuständigen Ministerium nachrichtlich zu übersenden. Grundlegende Entscheidungen sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Bei Einvernehmen der Antragsteller und der Antragsgegner kann die Schiedsstelle auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden. Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 12 Entschädigung

(1) Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Bedienstete des Landes. Für sonstige Kosten und Zeitaufwand erhält er für jedes Verfahren einen Pauschalbetrag, der je nach Art der Verfahrensbeendigung der Höhe nach gestaffelt ausgestaltet ist. Gleiches gilt für die nur teilweise Bearbeitung durch das vorsitzende Mitglied, wenn Verfahren wegen Vorsitz- oder Zuständigkeitswechsel übergeben werden. Die Höhe legen die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode als Pauschalbetrag in der Geschäftsordnung fest. Die Festlegung bedarf der Genehmigung des für Soziales zuständigen Ministeriums. Kommt eine Regelung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag von dem für Soziales zuständigen Ministerium festgesetzt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben oder für die sie nach der Regelung des § 4 Absatz 5 von dem für Soziales zuständigen Ministerium bestellt wurden, nach deren Regelungen.
(3) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(4) Das Verfahren über die Entschädigungen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Zuständige Behörde für Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Reisekostenvergütungen und des Pauschalbetrags nach Absatz 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

§ 13 Verfahrensgebühr

(1) Das vorsitzende Mitglied setzt für jedes Verfahren eine Verfahrensgebühr fest. Die Höhe der Verfahrensgebühr wird entsprechend der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache, dem Verfahrensstand bei Beendigung der Sache und unter angemessener Berücksichtigung der im Einzelfall entstandenen Kosten bestimmt. Sie beträgt mindestens 700 Euro und höchstens 7 000 Euro. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
(2) Wird der Antrag vor Versendung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung, vor oder während der mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder einigen sich die Parteien in den genannten Stadien, so richtet sich die Höhe der Gebühr nach den hierfür getroffenen Regelungen der Geschäftsordnung.
(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrensgebühr ergeht zusammen mit der Sachentscheidung, es sei denn, das Verfahren erledigt sich auf andere Weise. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die unterliegende Partei trägt die Verfahrensgebühr. Bei teilweisem Unterliegen teilt das vorsitzende Mitglied die Kosten entsprechend anteilig zwischen den Parteien auf. Soweit eine Zurückverweisung zur weiteren Verhandlung durch die Parteien erfolgt, werden die Kosten hälftig geteilt. Bei Verfahren, die sich auf andere Weise erledigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verteilung nach billigem Ermessen.

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Für Verfahren, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft tretende Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
(2) Ab dem 1. Januar 2020, bis zur Konstituierung der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag über die der Schiedsstelle nach dem 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten. Bei diesen Angelegenheiten wirkt ein von der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bestellter Vertreter wie die weiteren Vertreter, aber ohne Stimmrecht mit. Mit der Konstituierung der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX gehen die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in die Zuständigkeit der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX über.
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