AG-SGB II
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Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II) Vom 28. Oktober 2004

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II) Vom 28. Oktober 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 616)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II) vom 28. Oktober 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Trägerschaft01.01.2011
§ 2 - Gemeinsame Einrichtung20.12.2022
§ 3 - Zugelassene kommunale Träger20.12.2022
§ 4 - Auswirkungen von Kreisstrukturreformen20.12.2022
§ 5 - Heranziehung von Ämtern, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten01.01.2011
§ 6 - Kooperationsausschuss20.12.2022
§ 7 - Bund-Länder-Ausschuss20.12.2022
§ 8 - Aufsicht20.12.2022
§ 9 - Zielvereinbarungen20.12.2022
§ 10 - Finanzzuweisungen20.12.2022
§ 11 - Finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft20.12.2022
§ 11a - Verfahren20.12.2022
§ 12 - (aufgehoben)01.12.2012
§ 13 - In-Kraft-Treten01.01.2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Trägerschaft

(1) Die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erbringung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.

§ 2 Gemeinsame Einrichtung

(1) Soweit Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden, nimmt diese die Aufgaben der Träger wahr. Die Rechte und Pflichten der Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt. Die Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gemeinsame Einrichtung besitzt keine Dienstherrnfähigkeit.
(2) Die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger erfolgt durch öffentlich-rechtliche gründungsbegleitende Vereinbarung nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf als wichtige Angelegenheit der Beschlussfassung der jeweiligen Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers. Der Beschluss soll dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung vor Beschlussfassung vorgelegt werden und ist dem Ministerium für Inneres und Europa unverzüglich nach Beschlussfassung vom kommunalen Träger anzuzeigen.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben nach Entscheidung durch die Trägerversammlung gemäß § 44c Absatz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch durch die Träger oder durch Dritte wahrnehmen lassen.

§ 3 Zugelassene kommunale Träger

(1) Die Zulassung des aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen kommunalen Trägers wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 6a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, soweit dieser gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit die Verpflichtungen gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt hat.
(2) Die Zulassung weiterer kommunaler Träger als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anstelle der Bundesagentur für Arbeit kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag erteilt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2010 beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit einzureichen. Der Antrag auf Zulassung bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V. werden zu dem Antrag angehört.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die in § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt werden und die dort benannte Höchstgrenze nicht überschritten ist. Sie wird ferner nur dann erteilt, wenn der Landkreis als kommunaler Träger eine Erklärung in der Form abgibt, dass er den von ihm zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch herangezogenen, unbefristet eingestellten Beschäftigten der Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten Übernahmeangebote unterbreitet. Soweit Bedarf an den befristet eingestellten Beschäftigten der Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten besteht, soll der Landkreis auch diesen Beschäftigten Übernahmeangebote unterbreiten.
(4) Stellen mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung nach Absatz 2 als nach dem Länderkontingent gemäß § 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern zulässig sind, schlägt das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und nach Anhörung des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden.
(5) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung der Reihenfolge haben die antragstellenden kommunalen Träger in Mecklenburg-Vorpommern dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit mit dem Antrag ein Konzept zu ihrer Eignung für die alleinige Aufgabenwahrnehmung einzureichen und die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit wird die Bewertung der eingereichten Konzepte auf der Grundlage einer Bewertungsmatrix vornehmen. Der kommunale Träger muss gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung sowohl bei jedem Kriterium als auch den summierten Einzelwerten jeweils eine festgelegte Mindestpunktzahl erzielen. Die erreichte Punktzahl ist maßgeblich für die Platzierung in der vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zu erstellenden Reihenfolge.
(7) Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung, soweit nach § 6a Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 erneut kommunale Träger zur Aufgabenwahrnehmung der Agentur für Arbeit zugelassen werden.
(8) Gemäß § 6a Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung widerrufen. Der Widerruf bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Das Erfordernis einer einvernehmlichen Zustimmung gilt auch im Fall eines Antrags des zugelassenen kommunalen Trägers auf Widerruf.

§ 4 Auswirkungen von Kreisstrukturreformen

(1) Auf Antrag des kommunalen Trägers widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 6a Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung, wenn und soweit die Zulassung nach § 6a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Der Antrag nach Satz 1 kann nur einmal bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Wirksamwerdens der kommunalen Neugliederung folgt, gestellt werden. Er wirkt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung ist vom kommunalen Träger bis spätestens zum 15. Mai des Kalenderjahres der Antragstellung einzuholen.
(2) Für den Fall, dass nach einer Kreisstrukturreform in dem Gebiet eines kommunalen Trägers die gemeinsame Einrichtung neben der Option besteht, hat sich der neue kommunale Träger nach der Kreisstrukturreform auf eine der Organisationsformen für das gesamte Kreisgebiet festzulegen. Der neue kommunale Träger hat die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 5 einzuholen und einen Antrag nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen. Fehlt es an der Zustimmung nach Satz 2, stellt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Wege einer rechtsaufsichtlichen Ersatzvornahme im Sinne der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres einen Antrag auf Widerruf der Zulassung nach Absatz 1. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit.

§ 5 Heranziehung von Ämtern, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten

(1) Die Landkreise, die nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen sind, können Ämter, amtsfreie Gemeinden und große kreisangehörige Städte durch Satzung zur Durchführung aller oder eines Teils der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben heranziehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die Landkreise Aufgaben nach § 1 Absatz 2 wahrnehmen. Die Rechte und Pflichten der Landkreise als Träger der Leistungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 herangezogenen Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte handeln im Namen der heranziehenden Landkreise. Die Landkreise können ihnen Weisungen erteilen. § 89 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Für die Erstattung der von den herangezogenen Ämtern, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten erbrachten Leistungen gelten § 91 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und die §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogenen Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte beruht.
(4) Verwaltungskosten und Auslagen der herangezogenen Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte werden nur erstattet, sofern in dem betreffenden Landkreis nicht alle Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörige Städte herangezogen werden.

§ 6 Kooperationsausschuss

(1) Gemäß § 18b Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch koordiniert der Kooperationsausschuss die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene und besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 18b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit.

§ 7 Bund-Länder-Ausschuss

In dem Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport vertreten. Bei der Beratung von Fragen der Rechtsaufsicht nach den §§ 47 und 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung vertreten.

§ 8 Aufsicht

(1) Soweit den kommunalen Trägern nach § 44b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht, führt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung die Rechtsaufsicht.
(2) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Soweit fachliche Belange betroffen sind, hat das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zu beteiligen.
(3) Die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung.

§ 9 Zielvereinbarungen

Gemäß § 48b Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen einerseits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und andererseits das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit mit den zugelassenen kommunalen Trägern Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab. Soweit fachliche Belange betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport notwendig.

§ 10 Finanzzuweisungen

(1) Die kommunalen Träger erhalten ab dem Jahr 2011 jährlich vom Land Mecklenburg-Vorpommern Zuweisungen, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
1.
ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen des Landes nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,
2.
aus dem Landesanteil an den Einsparungen beim Wohngeld abzüglich der Einsparungen für die Bedarfsgemeinschaften, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (2 850 000 Euro) erstattet und abzüglich der Mehrbedarfe in der überörtlichen Sozialhilfe (3 000 000 Euro), die auf den Änderungen des Wohngeldgesetzes durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beruhen. Unterschreitet der sich danach für die Einsparung beim Wohngeld ergebende Betrag 42 571 500 Euro, ist beginnend mit dem Jahr 2010 abweichend davon ein Betrag von 42 571 500 Euro festzusetzen.
(2) Die Verteilung der sich nach Absatz 1 ergebenden Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach ihrem prozentualen Anteil der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, bleiben unberücksichtigt. Für die Berechnung sind die revidierten monatlichen Daten aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des Vorjahres und, soweit noch keine revidierten Werte vorliegen, die zum Stichtag 20. Januar vorliegenden vorläufigen Werte des Vorjahres zu verwenden. Grundlage für die monatliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, sind die Meldungen des Vorjahres in den monatlichen Kostenerstattungsanträgen der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an das Landesamt für innere Verwaltung (Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten). Soweit der Landesanteil an den Einsparungen beim Wohngeld den Sockelbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 übersteigt, erfolgt die Verteilung entsprechend Satz 1 bis zum 15. Juni des Folgejahres.
(3) Die Verteilung der Ausgleichszuweisungen des Landes gemäß Absatz 2 erfolgt durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesem beauftragte Stelle im Benehmen mit dem Finanzministerium. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise zu jeweils 25 Prozent am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember.

§ 11 Finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft

(1) Die kommunalen Träger erhalten vom Land ab dem Jahr 2011 den Anteil des Bundes in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung abzüglich eines Anteils in Höhe von 3,1 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch monatlich bis zum Monatsende auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Leistungen. Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. Der Anteil nach Satz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2017 um den Anteil des Bundes nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zusätzlich erhalten die kommunalen Träger vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch prozentuale Anteile an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
1.
ab dem Jahr 2014
a)
in Höhe von 3,1 Prozent und
b)
in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der dort festgelegten Höhe,
2.
ab dem Jahr 2017 in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung.
Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet.
(3) Die Verteilung der Mittel unter den kommunalen Trägern im Land erfolgt
1.
für die Anteile nach Absatz 1 nach dem jeweiligen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil an den nach § 11a Absatz 3 nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes;
3.
für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ab dem Jahr 2017 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil für Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für Bedarfsgemeinschaften nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Ausgenommen sind die Anteile für Leistungen, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet.
(4) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils an den Auszahlungen des Vorjahres nach den Meldungen gemäß § 11a Absatz 2 und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der geprüften Auszahlungen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1. Ausgenommen sind jeweils die Auszahlungen, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres.
(5) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils gemäß Absatz 3 Nummer 3 des Vorjahres und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der Statistik nach § 53 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres.
(6) Erhöht sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstattet das Land den kommunalen Trägern den jeweiligen Differenzbetrag nach Eingang der Bundesmittel beim Land.
(7) Reduziert sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstatten die kommunalen Träger dem Land den jeweiligen Differenzbetrag. Der Erstattungsbetrag wird fällig innerhalb von drei Monaten nach Zahlungsaufforderung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.
(8) Die kommunalen Träger sind verpflichtet, die kommunalen Leistungen zweckentsprechend nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden.
(9) Der kommunale Träger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen, dass der kommunale Träger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Unrecht erbracht oder im Erstattungsantrag an das Land falsche Angaben gemacht hat.

§ 11a Verfahren

(1) Die kommunalen Träger stellen die Erstattungsanträge nach § 11 Absatz 1 bis zum Zehnten des laufenden Monats mit einer Erklärung über die Auszahlungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesem beauftragte Stelle. Die kommunalen Träger teilen dem Landesamt für innere Verwaltung bis zum Zehnten des laufenden Monats die Höhe der Auszahlungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Bedarfsgemeinschaften mit, für die das Land nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet.
(2) Die Auszahlungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind getrennt nach den Regelungsbereichen der Absätze 2 bis 7 des § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu erfassen. Leistungen für Personen, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet, sind getrennt zu erfassen. Die kommunalen Träger teilen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder der von diesem beauftragten Stelle die Auszahlungen bis zum Zehnten des laufenden Monats mit.
(3) Die Auszahlungen nach Absatz 2 Satz 1 sind spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder der von diesem beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung, dass die Mittel zweckentsprechend und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet wurden, nachzuweisen. Näheres regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesem beauftragte Stelle durch Verwaltungsvorschrift. Die Nachweise bilden die Grundlage für die Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und die Anpassung des Anteils des Bundes nach § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesen jeweils beauftragte Stelle sowie der Landesrechnungshof dürfen die Auszahlungen prüfen.

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.
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