Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V) Vom 20. Dezember 2004
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V) Vom 20. Dezember 2004
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 613) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zuwanderungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V) vom 20. Dezember 2004 | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Grundlagen, Zuständigkeiten | 01.01.2016 |
§ 1 - Ziele des Gesetzes | 01.01.2016 |
§ 2 - Träger der Sozialhilfe, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde | 20.12.2022 |
§ 3 - Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit und Landesarbeitsgemeinschaft | 20.12.2022 |
§ 4 - Sachliche Zuständigkeit | 20.12.2022 |
§ 5 - Örtliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 01.01.2016 |
§ 6 - Heranziehung von kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise | 01.01.2016 |
§ 7 - Erhöhung der Einkommensgrenze | 20.12.2022 |
§ 8 - Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 20.12.2022 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 20.12.2022 |
Abschnitt 2 - Verfahren, Aufsicht | 01.01.2016 |
§ 10 - Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen | 20.12.2022 |
§ 11 - Vorläufige Hilfeleistung | 01.01.2016 |
§ 12 - Verfahren bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 20.12.2022 |
§ 13 - Aufsicht | 01.01.2020 |
§ 14 - Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen | 01.01.2016 |
§ 15 - Sonstige Verfahrensbestimmungen | 20.12.2022 |
Abschnitt 3 - Finanzierung | 01.01.2016 |
§ 16 - Kostenträger | 01.01.2016 |
§ 17 - Allgemeine Kostenerstattung des Landes | 20.12.2022 |
§ 18 - Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung | 20.12.2022 |
§ 19 - Spezielle Kostenerstattung des Landes | 20.12.2022 |
§ 20 - Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale Aufgaben | 20.12.2022 |
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften | 01.01.2016 |
§ 21 - Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung | 20.12.2022 |
§ 22 - Evaluierung | 20.12.2022 |
Abschnitt 1 Grundlagen, Zuständigkeiten
§ 1 Ziele des Gesetzes
Ziele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere
1.
die Gewährleistung angemessener personenzentrierter Hilfen unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
2.
die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter und wirtschaftlicher Leistungsangebote sowie
3.
die Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung.
§ 2 Träger der Sozialhilfe, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (Sozialhilfeträger) geleistet.
(2) Örtliche und überörtliche Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.
(3) Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 werden durch die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX durchgeführt.
(4) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.
§ 3 Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit und Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Die Sozialhilfeträger tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(2) Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 und 4 des Landesausführungsgesetzes SGB IX übernimmt zum 1. Januar 2020 die Aufgaben, die bis zum 31. Dezember 2019 dem Landesbeirat Sozialhilfe oblagen.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 106, § 107 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger oder die oberste Landessozialbehörde sachlich zuständig ist. Sie ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung und wirken darauf hin, den Leistungsberechtigten zur Teilhabe an und Einbeziehung in die Gemeinschaft zu befähigen. Dies steht der notwendigen überregionalen Nutzung von Facheinrichtungen, die auf besondere Problemlagen spezialisiert sind, im Einzelfall nicht entgegen. Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Sozialhilfeträger sind des Weiteren zuständig für die Ausführung des Sofortzuschlags nach § 145 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ist im Bereich der Sozialhilfe sachlich zuständig für
1.
die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die durch den Sozialhilfeträger abgeschlossen werden,
2.
die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108, § 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
4.
die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Vertreter der Sozialhilfeträger sowie die Verhandlung von Vereinbarungen nach §§ 76a Absatz 3 und 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der Einigung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer über die für eine solche Vereinbarung notwendigen Merkmale und Inhalte,
5.
die Mitarbeit in den Schiedsstellen nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sowie § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgestellt wird, und
6.
die Vertretung der Sozialhilfeträger in überregionalen Gremien im Bereich der Sozialhilfe.
Sie unterstützt die Sozialhilfeträger bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und dem Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der erforderlichen Anlagen. § 4 Absatz 2 Satz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB IX gilt entsprechend.
(3) Die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 8 Nummer 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit es sich dabei um stationäre Leistungen handelt, erlässt die zentrale Stelle den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich aller Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.
(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Finanzministerium und im Benehmen mit den Sozialhilfeträgern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben der Sozialhilfeträger auf die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger zu übertragen.
(5) Die Sozialhilfeträger sind berechtigt, die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 nach entsprechender Beschlussfassung in der Verbandsversammlung optional ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landessozialbehörde. Um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Land zu gewährleisten, findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch zu Fragen in Zusammenhang mit der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen aller Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger, der zentralen Stelle und der Fachaufsicht statt. Der fachliche Austausch soll mindestens viermal im Jahr stattfinden.
(6) Die oberste Landessozialbehörde ist sachlich zuständig für die Festsetzung
1.
des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
2.
der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 5 Örtliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 98 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
(2) Für stationäre Leistungen ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder Satz 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Sozialhilfeträger über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 106 Absatz 2 und § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für den Personenkreis nach Absatz 2 gelten § 106 Absatz 2 und § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 6 Heranziehung von kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde bestimmen, dass kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Für die Durchführung der Aufgaben können die Landkreise im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde Richtlinien erlassen.
(2) Die Landkreise können im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist.
§ 7 Erhöhung der Einkommensgrenze
Die oberste Landessozialbehörde kann nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Finanzministerium sowie den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.
§ 8 Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die oberste Landessozialbehörde.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden der Träger, die die Auskunft angefordert haben; das gilt auch für die Behörden der kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, die nach § 6 Aufgaben der Sozialhilfe durchführen.
(2) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden zu.
Abschnitt 2 Verfahren, Aufsicht
§ 10 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
(1) Ein Antrag auf Sozialhilfe kann auch bei kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten den Antrag unverzüglich dem Sozialhilfeträger zu, falls sie nicht selbst nach § 6 die Aufgaben durchführen.
(2) Die Sozialhilfeträger leiten einen Antrag, über den die zentrale Stelle der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 zu entscheiden hat, unverzüglich an diese weiter.
§ 11 Vorläufige Hilfeleistung
Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der zuständige Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den zuständigen Sozialhilfeträger unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der zuständige Sozialhilfeträger hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.
§ 12 Verfahren bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Erstattung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird unverzüglich nach Erhalt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Die Auszahlung erfolgt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle.
(2) Die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind verpflichtet zu prüfen, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis der Bruttoauszahlungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde oder der von dieser beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, zu belegen. Das Nähere zum Nachweisverfahren regelt die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass.
(3) Der Sozialhilfeträger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen, dass der Sozialhilfeträger zu Unrecht Erstattungen des Bundes erhalten hat oder gegenüber dem Land oder dem Bund falsche Angaben gemacht hat.
(4) § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(5) Für das Verfahren nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Meldungen über die Anzahl der Leistungsbeziehenden, denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustanden und die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel erhalten haben, sind der obersten Landessozialbehörde spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Meldetermin beim Bund zu übermitteln.
§ 13 Aufsicht
(1) Die oberste Landessozialbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
(2) Die oberste Landessozialbehörde kann sich über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.
(3) Die oberste Landessozialbehörde kann im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf
1.
die Prüfung, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
2.
die Prüfung der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Regelungen der §§ 87 und 123 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
§ 14 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen
(1) Die oberste Landessozialbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz zu erlassen.
(2) Die oberste Landessozialbehörde kann Zielvereinbarungen über Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele mit den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle abschließen. In diese Vereinbarungen können nach Maßgabe des Haushaltes Regelungen aufgenommen werden, nach denen das Land ergänzend zu den Zuweisungen nach Abschnitt 3 Mittel insbesondere für die Finanzierung von Modellprojekten ausreicht.
§ 15 Sonstige Verfahrensbestimmungen
(1) Die oberste Landessozialbehörde kann bestimmen, dass vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften eine Anhörung nach § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.
(2) Die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.
Abschnitt 3 Finanzierung
§ 16 Kostenträger
Die Sozialhilfeträger tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Regelungen obliegen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 17 Allgemeine Kostenerstattung des Landes
(1) Das Land erstattet den Sozialhilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe für die Leistungen nach dem dritten, fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung oder Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Sozialhilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.
(2) Der Anteil des Landes (Zielquoten) beträgt
1.
für die kreisfreien Städte 72 von Hundert und
2.
für die Landkreise 82,5 von Hundert der Jahresnettoauszahlungen nach Absatz 1.
Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.
§ 18 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung
(1) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 31. März die Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Diese Prüfung ist im Zuge der Übermittlung zu bestätigen. Zudem ist ein Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen zu erbringen, welche im Vorfeld durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen sind. Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich mit dem vorvergangenen Jahr sind im Rahmen der Übermittlung nach Satz 1 darzulegen und zu begründen. Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Satz 5 gilt entsprechend, soweit das Ergebnis der voraussichtlichen Entwicklung der Nettoauszahlungen für das laufende Jahr die Jahresnettoauszahlungen des vorangegangenen Jahres übersteigen würde.
(2) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Sozialhilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe) und den durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteil der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Sozialhilfe) bis zur Mitte des zweiten Quartals fest, soweit die nach Absatz 1 Satz 1 bis 5 zu übermittelnden Daten rechtzeitig sowie vollständig vorliegen und den Anforderungen aufgrund von § 21 entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer alle Voraussetzungen herzustellen sind. Dabei sind dem Sozialhilfeträger die im Einzelfall fehlende Voraussetzung beziehungsweise notwendige Mitwirkung konkret sowie sich aus einer nicht fristgerechten Herstellung aller Voraussetzungen ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 2 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Sozialhilfe, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Sozialhilfe und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 2 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(4) Zu den Auszahlungen nach Absatz 2 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagszahlungen zu verrechnen.
(5) Auf Grundlage der Festsetzung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe nach Absatz 2 bestimmt die oberste Landessozialbehörde die trägerbezogenen Abschlagszahlungen für das zweite, dritte und vierte Quartal des laufenden Kalenderjahres und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres. Dazu wird der trägerbezogene Erstattungsbetrag nach Satz 1 mit einem Dynamisierungswert multipliziert, soweit der Dynamisierungswert größer als eins ist. Der Dynamisierungswert ist das Ergebnis der Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des Vorjahres dividiert durch die Summe aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Sozialhilfe nach Absatz 2 und aller trägerbezogenen Erstattungsbeträge Eingliederungshilfe nach § 13 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX des vorvergangenen Jahres. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt jeweils zur Mitte des Quartals gemeinsam mit den Abschlägen nach § 13 Absatz 5 des Landesausführungsgesetzes SGB IX.
(6) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Sozialhilfe des Vorjahres erfolgt umgehend nach der Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 2. Sollte die Summe der Abschläge des Vorjahres den trägerbezogenen Erstattungsbetrag des Vorjahres überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 5 verrechnet.
(7) Einzelheiten über das Auszahlungsverfahren, über die Festsetzung der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen und des trägerbezogenen Erstattungsbetrages sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Voraussetzungen, des Abschlagsverfahrens, der jeweiligen Auszahlungen sowie der Abrechnung kann die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass regeln.
§ 19 Spezielle Kostenerstattung des Landes
(1) Sollte bei Sozialhilfeträgern im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 der prozentuale Anteil der Nettoauszahlungen für stationäre und teilstationäre Leistungen an den Jahresnettoauszahlungen (Anfangsquote) höher gewesen sein als die in § 17 Absatz 2 genannte Zielquote, erhalten diese Sozialhilfeträger zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 2 Übergangsbeträge, die nach Absatz 2 berechnet werden.
(2) Die Differenz an Prozentpunkten, die sich trägerbezogen aus dem Vergleich der Zielquote und der Anfangsquote ergibt, bildet die Übergangsquote zur Bestimmung der jährlichen trägerbezogenen Übergangsbeträge. Ab dem Jahr 2017 wird die jeweilige Übergangsquote jährlich um ein Zehntel ihres Ausgangswertes gemindert. Der jährliche trägerbezogene Übergangsbetrag ergibt sich aus dem trägerbezogenen Jahresnettobetrag nach § 18 Absatz 4 und 5 multipliziert mit der Übergangsquote. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Nettoauszahlungen, die den Sozialhilfeträgern durch die Leistung von Kostenerstattung für Fälle, in denen Personen von Sozialhilfeträgern vor dem 1. Januar 1991 Hilfen nach § 100 Absatz 1 Nummer 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, die stationäre Unterbringung seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 60) in Verbindung mit § 100 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) bis zum 31. Dezember 2001 das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, entstehen, erstattet das Land zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 3, wenn und soweit
1.
die Sozialhilfeträger die Kosten der Hilfeleistung Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 erstattet haben und
2.
die Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet waren.
(4) Leisten Träger der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an Sozialhilfeträger in Mecklenburg-Vorpommern, so führen diese die von ihnen vereinnahmten Erstattungsleistungen ohne einen Abzug für Verwaltungskosten an das Land ab.
§ 20 Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale Aufgaben
(1) Das Land erstattet der zentralen Stelle die ihr nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 entstehenden Nettoauszahlungen. Die zentrale Stelle leitet ihr gegenüber im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung getätigte Einzahlungen an das Land weiter, soweit sie bei der Bestimmung der Nettoauszahlungen nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Die Sozialhilfeträger erhalten für die Nettoauszahlungen, die ihnen oder der zentralen Stelle in Erfüllung durch die mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 übertragenen Aufgaben entstehen, Finanzzuweisungen des Landes. Die oberste Landessozialbehörde passt den Ausgleichsbetrag für Personalauszahlungen ab 2016 jährlich den Veränderungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zur Entgeltgruppe 8, Stufe 1 an. Die Sachauszahlungen werden durch Ausgleichsbeträge in Höhe von 18 Prozent der Personalkosten ausgeglichen. Die Verteilung auf die Sozialhilfeträger erfolgt nach der Anzahl der Einwohner. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die jeweiligen Beträge werden auf volle durch vier teilbare Eurobeträge gerundet. Die Ausgleichsleistungen werden durch die oberste Landessozialbehörde jeweils zur Mitte eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 21 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung und Kostenentwicklung
Im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes sind die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger verpflichtet, fortlaufend Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Die Daten müssen geeignet sein, Nachweis insbesondere über die Erreichung der Ziele nach § 1, die Mängelfreiheit der Meldungen nach § 18 Absatz 1 und 2, die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Sozialhilfehilfeträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Sozialhilfe zu führen. Das Nähere zu dem erforderlichen Steuerungsmodell sowie den zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen, ihren einheitlichen Grundlagen, zum Erhebungsverfahren, zur Übermittlung und zur Auswertung der übermittelten Daten regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Berücksichtigung einer gemeinsam mit den Sozialhilfeträgern und deren zentraler Stelle durchzuführenden Abstimmung über die jeweiligen Einzelheiten durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann ab 2026 als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung einen Einbehalt von bis zu zehn Prozent der Erstattungen des Landes nach den §§ 17 bis 19 regeln.
§ 22 Evaluierung
Die oberste Landessozialbehörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Sozialhilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach dem dritten bis fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation ist auch die Angemessenheit der entsprechenden Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3. Dieser Bericht bildet mit dem Bericht nach § 18 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und einer Zusammenfassung und Wertung der Ergebnisse einen Gesamtbericht. Dieser Gesamtbericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Sozialhilfeträgern und der Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben.
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