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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutzverordnung) Vom 18. Mai 1989

Erste Durchführungsverordnung
zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt
und der landschaftlichen Schönheiten -
(Naturschutzverordnung)
Vom 18. Mai 1989
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutzverordnung) vom 18. Mai 198901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 11 - Naturschutzgebiete01.01.2005
§ 13 - Geschützte Feuchtgebiete01.01.2005
§ 15 - Flächennaturdenkmale01.01.2005
§ 16 - Landschaftsschutzgebiete01.01.2005
§ 18 - Naturdenkmale01.01.2005
VIII. - Ordnungsstrafbestimmungen01.01.2005
§ 3501.01.2005
Folgende Paragraphen gelten nach Maßgabe des
§ 78 Abs. 1 Nr. 9 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200) fort:

§ 11 Naturschutzgebiete

(3) In Naturschutzgebieten ist es nicht gestattet,
a)
Wege zu verlassen,
b)
Baumaßnahmen ohne Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes durchzuführen,
c)
Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,
d)
nicht jagdbare Tiere zu fangen oder zu töten,
e)
Felsen, Steinrücken, Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören,
f)
Biozide anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um das Naturschutzgebiet Agrochemikalien auszubringen,
g)
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten,
h)
Wasserfahrzeuge außer auf Wasserstraßen zu betreiben, mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen der Staatsorgane, Bewirtschafter und dazu Beauftragter wissenschaftlicher Einrichtungen.
(4) Das Betreten der Naturschutzgebiete außerhalb der Wege ist den Nutzungsberechtigten für die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend den Behandlungsrichtlinien sowie den dazu von den zuständigen örtlichen Räten zur Verwirklichung des Schutzzieles Beauftragten gestattet.

§ 13 Geschützte Feuchtgebiete

(2) In geschützten Feuchtgebieten ist es nicht gestattet,
a)
über Gewässern und an deren Ufern Biozide anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um das geschützte Feuchtgebiet Agrochemikalien auszubringen,
b)
Erholungsbauten und -anlagen zu erweitern oder neue zu errichten.

§ 15 Flächennaturdenkmale

(2) In Flächennaturdenkmalen ist es nicht gestattet,
a)
Wege zu verlassen,
b)
Baumaßnahmen durchzuführen,
c)
Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,
d)
nicht jagdbare Tiere zu fangen oder zu töten,
e)
Biozide anzuwenden,
f)
Felsen, Steinrücken, Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören,
g)
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten.
(3) Das Betreten der Flächennaturdenkmale außerhalb der Wege ist den Nutzungsberechtigten für die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend den Behandlungsrichtlinien sowie den dazu von den zuständigen örtlichen Räten zur Verwirklichung des Schutzzieles Beauftragten gestattet.

§ 16 Landschaftsschutzgebiete

(3) Landschaftsverändernde Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten, die über die Festlegungen des Landschaftspflegeplanes hinausgehen, insbesondere Hoch- und Tiefbauten, Reliefveränderungen, Abbaumaßnahmen, Nutzungsartenänderungen sowie wasserbauliche Maßnahmen und Meliorationsmaßnahmen, die die Naturraumstruktur und Naturausstattung verändern, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, für Landschaftsschutzgebiete von kreislich regionaler Bedeutung des Vorsitzenden des Rates des Kreises.

§ 18 Naturdenkmale

(2) Naturdenkmale dürfen nicht beschädigt, zerstört oder verändert werden.

VIII. Ordnungsstrafbestimmungen

§ 35

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
b)
gegen die Festlegungen gemäß § 11 Abs. 3
, § 13 Abs. 2 ,
§ 15 Abs. 2 , § 18 Abs. 2
, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 bis 7 verstößt,
d)
ohne die Zustimmung oder Genehmigung des zuständigen Staatsorgans gemäß
§ 16 Abs. 3 , § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 3 landschaftsverändernde Maßnahmen durchführt,
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 M kann ausgesprochen werden, wenn bei einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1
a)
ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können.
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