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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992

    Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1991 bis 13. Januar 199201.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    Artikel 101.01.2005
    Artikel 201.01.2005
    Artikel 301.01.2005
    Artikel 401.01.2005
    Artikel 501.01.2005
    Artikel 601.01.2005
    Die Länder
    Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie,
    Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
    Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des
    Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister des
    Landes Mecklenburg-Vorpommern,
    Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
    durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie
    und Verkehr,
    und
    Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser
    vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des
    Landes Schleswig-Holstein,
    schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
    1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
    1990 (BGBl. I S. 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
    berufenen Organe, folgendes Abkommen:

    Artikel 1

    (1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für
    die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
    der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger oberster
    Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 12 Abs. 1 und
    des § 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen
    Gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1, einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1 und
    einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen
    nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde
    übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
    der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über
    die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
    (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter
    sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für
    die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
    der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen
    obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder
    berufen.

    Artikel 2

    Die Aufgaben nach § 131 Abs. 3, § 131 c Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Abs. 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden
    von den zuständigen Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der
    Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf
    die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständige
    Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige
    oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften
    der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.

    Artikel 3

    Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle
    sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt
    Hamburg. Die Gebühreneinnahmen fließen der Freien und Hansestadt
    Hamburg zu. Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag
    jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden
    Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

    Artikel 4

    Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen
    obersten Landesbehörden im Einvernehmen.

    Artikel 5

    (1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land
    mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
    gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
    (2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
    des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen
    zu Ende geführt.

    Artikel 6

    (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden Ländern mitteilt.
    (2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (3) Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Abs. 1 und eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach § 131 Abs. 3 und als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai, 4. Juni 1986 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt berufenen bisherigen Ausschußmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume als aufgrund dieses Abkommens wirksam berufen.
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