Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 30. Juni 1992
                            Gesetz zu dem Abkommen über die  Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in  den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,  Niedersachsen und Schleswig-Holstein  Vom 30. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1992 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Dem von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 13. Januar 1992, 15. November 1991, 2. Dezember 1991, 17. Dezember 1991 und 20. Dezember 1991 geschlossenen Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem  Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen hat die Gl.  Nr. 702- 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.