Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 24. September 1992
Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte
nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Vom 24. September 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 24. September 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO | 01.01.2005 |
§ 2 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 67 Abs. 2 der Gewerbeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) und des
§ 1 der Landesverordnung über die Regelung der Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht - GewRZustV
- vom 21. September 1992 (GVOBl. M-V S. 571) wird verordnet:
§ 1 Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO
Als erweitertes Sortiment nach
§ 67 Abs. 2 GewO
sind folgende Waren und Warenarten zugelassen:
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Tabakwaren,
-
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe,
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Irdene Geschirre, Ton-, Gips- und Keramikwaren,
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Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (z. B. Töpfe, Bestecke und Pfannen),
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Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungsmittel und Putzmittel,
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Kurzwaren (z. B. Nähutensilien, Stricknadeln u. ä.),
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Toilettenartikel (z. B. Mittel zur Zahnpflege, Mittel zur Körperpflege, Toilettenpapier, Papiertaschentücher),
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Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe,
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Kunstblumen,
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Modeschmuck mit Ausnahme der nach
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b GewO
im Reisegewerbe nicht zugelassene Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine,
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Messingartikel,
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Artikel des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes,
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Spielwaren,
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Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen,
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Textilien (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Hüte, Mützen, Tischdecken, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken),
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Lederwaren (z. B. Geldbörsen, Brieftaschen, Gürtel, Handtaschen),
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Kleinwerkzeuge,
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Neuheiten und sonstige Werbeartikel,
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Literatur (z. B. Bücher, Hefte, Zeitungen und Zeitschriften, Post- und Ansichtskarten, Kataloge),
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Tonträger (z. B. Schallplatten, CD, Musikkassetten leer und bespielt, Videokassetten leer und bespielt).
Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit bestimmten Waren verboten ist, werden diese Vertriebsverbote durch
§ 67
nicht berührt.
Nicht zum Feilbieten zugelassen werden dürfen
-
Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus),
-
alkoholische Getränke,
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Gebrauchtwaren und
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gewerbliche Dienstleistungen.
§ 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 24. September 1992
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
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