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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Devin" Vom 15. Juli 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Devin" Vom 15. Juli 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Devin" vom 15. Juli 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister den folgenden § 5 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 2 und § 8:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Halbinsel Devin werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Halbinsel Devin"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 105,5 ha und liegt in der Hansestadt Stralsund. Die südwestliche Grenze verläuft zwischen dem Flurstück 103 und dem Flurstück 104 und setzt sich in der Verlängerung der Flurstücksgrenze nördlich bis an die Mittelwasserlinie der Deviner Bucht und südlich bis an die Mittelwasserlinie des Deviner Sees fort. Die weiteren Grenzen des Naturschutzgebietes verlaufen entlang der Mittelwasserlinie der Halbinsel.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Flurkarte im Maßstab 1:5.000 durch in das zu schützende Gebiet zeigende Pfeile als Schutzgebietsgrenze gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund Alter Markt Stralsund
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung und Sicherung einer geomorphologisch interessanten, sehr stark strukturierten Endmoränenlandschaft sowie der Bewahrung eines Komplexes naturnaher und halbnatürlicher Biotope (Kesselmoor, kleine Salzgraslandflächen, Trockenrasen, Orchideenstandorte, Spülsaum-, Strandvegetation, Kleingewässer) mit floristisch und zoologisch außerordentlich reicher Artenausstattung. Die Flachwasserbereiche sind Ruhe- und Rastgewässer einer großen Anzahl von Wasservögeln.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu ändern;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern;
6.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer wesentlich umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen;
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen;
8.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
9.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen;
10.
Hunde frei laufen zu lassen;
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der beschilderten Wege zu betreten;
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, auch solchen mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken;
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern;
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu deponieren;
15.
das Kliff und die Steilhänge zu betreten;
16.
mit Booten jeder Art an der Deviner Halbinsel anzulegen;
17.
den gekennzeichneten Strandabschnitt im Bereich des Deviner Hakens zu betreten;
18.
Bild- und Schrifttafeln jeder Art aufzustellen oder anzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung in Form einer extensiven Beweidung der gesamten Fläche mit Schafen, Rindern oder Pferden mit der Maßgabe, daß das Beweidungskonzept mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist;
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 8, 10, 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild und die Durchführung von Gesellschaftsjagden sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
das Aufstellen oder Anlegen von Fallen, Fütterungen oder Kirrungen erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird;
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 18 bleibt das Anbringen oder Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln;
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 18 bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung des Parkplatzes;
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
7.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 das Beweidungskonzept nicht mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a Federwild jagt und Gesellschaftsjagden durchführt;
2.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet;
3.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde Fallen, Fütterungen oder Kirrungen aufstellt oder anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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