MoorBuschNatSchGV MV
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer Busch" Vom 25. November 1993

    Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer
    Busch" Vom 25. November 1993
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer Busch" vom 25. November 199301.01.2005
    Eingangsformel01.01.2005
    § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
    § 2 - Geltungsbereich01.01.2005
    § 3 - Schutzzweck01.01.2005
    § 4 - Verbote01.01.2005
    § 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
    § 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
    § 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
    § 8 - Inkrafttreten01.01.2005
    Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
    vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund
    des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
    verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

    § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

    (1) Der im südlichen Bereich des Klützer Winkels gelegene
    großflächige Moorkomplex im Landkreis Grevesmühlen wird in
    den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
    (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Moorer Busch"
    in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
    Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

    § 2 Geltungsbereich

    (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 114 ha und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Börzow in der Gemarkung Gostorf, Flur 1, der Gemeinde Moor in der Gemarkung Moor, Flur 1 sowie der Gemeinde Mallentin in der Gemarkung Schmachthagen, Flur 1.
    (2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
    (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch Flurstücksgrenzen mit in das zu schützende Gebiet zeigenden Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Dort, wo keine vorhandenen Flurkennzeichnungen genutzt werden, erfolgt die skizzenhafte Eintragung einer beidseitig gegengestrichelten Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
    - Landrat des Landkreises Grevesmühlen August-Bebel-Str. 3-5 23936 Grevesmühlen,
    - Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel Schloßstr. 34 23948 Klütz,
    - Amtsvorsteher des Amtes Grevesmühlen Land Karl-Marx-Str. 9 23936 Grevesmühlen
    niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

    § 3 Schutzzweck

    Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und
    Erhaltung eines in Flächenausdehnung und Naturausstattung für Nordwestmecklenburg
    bedeutsamen Regenmoores mit relativ intakter Kernzone und eingelagerten oligotrophen
    Regenmoorinseln. Das Gebiet ist aufgrund seines Charakters Lebensraum und
    Reproduktionsstätte von gefährdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten
    und deren Lebensgemeinschaften. Dabei ist die charakteristische Zonierung
    der Standortformen Grundlage einer bedeutenden Florenausstattung mit seltenen
    sowie vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten. Die Natur ist in ihrer Ganzheit
    zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Tier- und Pflanzenarten
    im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln
    oder wiederherzustellen.

    § 4 Verbote

    (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
    zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
    oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
    können. Insbesondere ist es verboten:
    1.
    Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
    2.
    Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
    3.
    Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
    4.
    Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
    Einrichtungen zu ändern,
    5.
    bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem
    Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
    6.
    Gewässer oder deren Ufer auszubauen, zu erweitern, zu ändern oder Maßnahmen durchzuführen, die
    den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen,
    einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet
    sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers
    zu beeinträchtigen,
    7.
    Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
    zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
    8.
    wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
    sie zu fangen, zu füttern, zu verletzen oder ihre Eier, Larven, Puppen,
    ihre Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder
    Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
    9.
    zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer
    anzuzünden oder zu unterhalten, Modellflugzeuge starten oder landen zu
    lassen,
    10.
    Hunde frei laufen zu lassen,
    11.
    das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
    12.
    im Naturschutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, in ihm zu reiten,
    13.
    Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische
    oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer
    oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen oder zu lagern,
    14.
    Erstaufforstungen vorzunehmen,
    15.
    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
    (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
    dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
    Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    § 5 Zulässige Handlungen

    Unberührt von den Verboten
    1.
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die extensive
    landwirtschaftliche Grünlandnutzung mit der Einschränkung, daß
    das Umbrechen des Grünlandes nicht statthaft ist,
    2.
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die forstwirtschaftliche
    Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen
    der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere der
    im Zuge der Moorrenaturierung erfolgende naturgemäße allmähliche
    Waldrückbau (Entkusselung),
    3.
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße
    Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit
    folgenden Maßgaben:
    a)
    das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und
    der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist untersagt,
    b)
    das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen
    Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als
    erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des
    Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid
    verweigert wird,
    4.
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 bleibt der im Zuge der Moorrenaturierung
    erfolgende Wasseranstau (Wiedervernässung),
    5.
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren
    des Naturschutzgebietes
    a)
    und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
    deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
    b)
    durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
    6.
    nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 bleibt das Anbringen von Naturschutz-
    und Hinweistafeln,
    7.
    nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen
    zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
    die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

    § 6 Ausnahmen und Befreiungen

    (1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
    die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
    wenn
    1.
    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a)
    zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
    und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b)
    zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
    2.
    überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
    (2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
    die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
    wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den
    Schutzzweck beeinträchtigt.

    § 7 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
    Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
    oder fahrlässig:
    1.
    einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die
    Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
    2.
    entgegen § 5 Nr. 1 Grünland umbricht.
    Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
    bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
    im Land Mecklenburg-Vorpommern.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des
    Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    entgegen:
    1.
    § 5 Nr. 3 Buchstabe a Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen
    Suhlen einsetzt,
    2.
    § 5 Nr. 3 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen
    Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
    Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
    bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

    § 8 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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