Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer Tiefwaren-Falkenhäger Bruch" Vom 31. Januar 1994
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer Tiefwaren-Falkenhäger Bruch" Vom 31. Januar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ostufer Tiefwaren-Falkenhäger Bruch" vom 31. Januar 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der im Landkreis Waren auf dem Gebiet der Stadt Waren gelegene Landschaftsteil wird in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Ostufer Tiefwaren-Falkenhäger Bruch"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 110 Hektar. Es liegt im südlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes "Torgelower See" nordöstlich der Stadt Waren. Es umfaßt im Norden das Falkenhäger Bruch mit dem Falkenhäger See, den Flinswerder, die Niederung des Stadtgrabens und im Südwesten einen 40 Meter breiten Gewässerstreifen des Tiefwaren. Im Südosten verläuft die Grenze entlang der westlichen Grenze des Wanderweges.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet; bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist, dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Waren Kietzstraße 10-11 17192 Waren,
- Bürgermeister der Stadt Waren Neuer Markt 1 17192 Waren
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und dem Erhalt eines Gebietes, das einen großen Teil des Formenschatzes der glazialen Serie (Endmoräne, Sander, Gletschertor, Schmelzwasserrinne, Toteishohlformen) sowie wesentliche Elemente holozäner Landschaftsentwicklung (Talmoor, fossile Kliffs, Seeuferterrassen) enthält. Charakteristische Pflanzengesellschaften mit einer großen Anzahl gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten (z. B. das Lebermoos Cryptothallus mirabilis, Leberblümchen, Winterschachtelhalm) sowie die außerordentlich große Bedeutung als Brutgebiet von etwa 90, teilweise vom Aussterben bedrohten, Vogelarten dokumentieren einen den Kreis Waren prägenden Naturraumtyp, der in seiner Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Pflegemaßnahmen zu entwickeln ist.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu verändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Veränderung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
16.
zu baden, zu tauchen oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
17.
zu angeln,
18.
im Naturschutzgebiet zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt die forstliche Behandlung der waldbestockten Flächen gemäß Bewirtschaftungsgruppe 1.3 (Naturwaldreservat),
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild ist unzulässig,
b)
die Fallenjagd vom 1. März bis zum 31. Oktober sowie das Anlegen von Fütterungen, Suhlen, Kirrungen und Luderschächten sind unzulässig,
c)
während der Brutzeit sind Jagdhunde an der Leine zu führen; die Nachsuche hat mit Schweißriemen zu erfolgen,
d)
die Drückjagd auf Schalenwild beschränkt sich auf die Herbst- und Wintermonate,
e)
das Errichten jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 8, 12 und 16 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Reusen- und Zugnetzfischerei mit der Maßgabe, daß das Aufstellen von maximal drei Reusen zulässig ist,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 mehr als drei Reusen aufstellt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a Federwild jagt,
2.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b mit Hilfe von Fallen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober jagt oder Fütterungen, Suhlen, Kirrungen oder Luderschächte anlegt,
3.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c Jagdhunde während der Brutzeit nicht an der Leine führt,
4.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe d außerhalb der Herbst- und Wintermonate Drückjagd auf Schalenwild durchführt,
5.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe e jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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