AG FlHG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erstes Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes (AG FlHG) Vom 19. Juli 1994

Erstes Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes (AG FlHG) Vom 19. Juli 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erstes Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes (AG FlHG) vom 19. Juli 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Verpflichtung von Betrieben01.01.2005
§ 2 - Ermächtigungen01.01.2005
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verpflichtung von Betrieben

(1) Die Betreiber von Schlacht- und Fleischzerlegungsbetrieben sowie von Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetrieben, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sind, können durch die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte verpflichtet werden, die Ausbildung und Fortbildung von Tierärzten, Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleuren sowie von Studenten in ihren Betrieben zu gestatten.
(2) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, vom Landwirtschaftsminister verpflichtet werden, in ihrem Betrieb Schlachtungen für oder durch andere gegen angemessenes Entgelt durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im übrigen gelten die Vorschriften des VI. Abschnitts des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) entsprechend.

§ 2 Ermächtigungen

(1) Der Landwirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die zuständigen Behörden für die Durchführung der Vorschriften des Bundes oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienerechtes zu bestimmen.
2.
besondere Anforderungen, die an den amtlichen Tierarzt zu stellen sind, und den Umfang seiner Beauftragung festzulegen sowie seine Fortbildung zu regeln.
(2) Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte werden ermächtigt, zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen Fleischhygieneüberwachungsbezirke zu bilden und mit der Überwachung amtliche Tierärzte zu beauftragen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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