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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sandugkensee" Vom 27. September 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Sandugkensee" Vom 27. September 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Sandugkensee" vom 27. September 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Landschaftsteil im Landkreis Mecklenburg-Strelitz, Gemeinde Dolgen wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Sandugkensee"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 67,3 Hektar. Es liegt im Landkreis Neustrelitz in der Gemeinde Dolgen, Gemarkung Hasselförde, Flur 5 und umfaßt ein rund sechs Kilometer nordwestlich von Lychen gelegenes Wald- und Moorgebiet.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4.800 anhand der eingetragenen Begrenzung durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
- Landrat des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes
Feldberger Seenlandschaft
Prenzlauer Straße 1 17258 Feldberg
niedergelegt. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Wald- und Moorgebietes im Sandergebiet der Jungmoränenlandschaft. Das Gebiet ist ein komplexes Schutzgebiet, in dem insbesondere
-
der Sandugkensee mit den umgebenden Moorflächen,
-
Kiefernaltbestände,
-
eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt mit besonderem Schwerpunkt auf Großvögel und weiteren vom Aussterben bedrohten Arten
geschützt werden. Nutzungsmaßnahmen haben naturnah zu erfolgen und sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften zu orientieren. Sie sollen die Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder landschaftsgemäßen Situation fördern.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder in ihm mit Fahrrädern zu fahren,
12.
das Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu befahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die forstliche Nutzung oder Pflege von Moorstandorten, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, ist unzulässig,
c)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
d)
die Entnahme von Totholz in Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen ist unzulässig, soweit dies aus forstsanitären Gründen nicht notwendig ist,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild und die Fallenjagd sind unzulässig,
b)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
c)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 15
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
die Moorstandorte, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, forstlich nutzt oder pflegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe d
Totholz in Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen entnimmt, soweit dies aus forstsanitären Gründen nicht notwendig ist.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt oder die Fallenjagd ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 16 angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. September 1994
Der Umweltminister
In Vertretung Karlheinz Anding
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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