SchmachtSeeESNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Schmachter See und Fangerien" Vom 7. Dezember 1994

Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes
"Schmachter See und Fangerien"
Vom 7. Dezember 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Schmachter See und Fangerien" vom 7. Dezember 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Einstweilige Sicherung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes
zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl.
M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister:

§ 1 Einstweilige Sicherung

Teilgebiete der Gemeinden Zirkow und Binz im Landkreis Rügen
werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten
Grenzen für die Dauer von zwei Jahren mit der Bezeichnung
"Schmachter See und Fangerien"
als Naturschutzgebiet einstweilig gesichert.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet hat eine Größe
von etwa 261,5 Hektar. Es liegt zwischen den Ortschaften Binz im Nordosten
und Serams im Süden in den Gemarkungen Schmacht, Pantow, Serams, Schmachter
See und Prora.
(2) Die Lage des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes ist
in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser
Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte
Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes
sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine
beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei
dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig
verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Rügen Billrothstraße
5 18528 Bergen,
- Bürgermeister der Gemeinde
Binz Heinrich-Heine-Straße
7 18609 Binz,
- Amtsvorsteher des Amtes
Bergen-Land Industriegelände
PF 147 18528 Bergen
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und
Pflege eines vielfältigen und artenreichen Biotopkomplexes im Bereich
der beiden jüngsten ostrügenschen Endmoränenstaffeln mit Gletscherzungenbecken,
Schmelzwasserbahn und Osrest. In dem Gebiet finden sich naturnahe Buchenwälder
an den randlichen Hängen, verschiedenartige Verlandungsvegetation des
ehemals bedeutend größeren Schmachter Sees, wie z. B. eine Flachwasser-Ufervegetation
als Röhrichte, Erlenbruch und Erlensumpf (stellenweise mit Sickerquellen
im Hangfußbereich), größere Schwingmoor-Verladungsbereiche
besonders im Süden und Südwesten des Sees, aufgelassene Drängewasserwiesen
im Südosten und zum Teil intensiv genutzte Wiesen und Weiden im Südteil
um Pantow. Die Uferbereiche und der See sind Brut-, Rast- und Nahrungsbiotop
einer reichen Avifauna. So kommen als Brutvögel unter anderen Große
Rohrdommel, Drosselrohrsänger, Graugans, verschiedene Entenarten, als
Durchzügler Gänsesäger, Zwergsäger und Entenarten in großer
Anzahl vor. Das Gebiet ist Jagdrevier verschiedener Greifvogelarten, wie Fisch-
und Seeadler.

§ 4 Verbote

In dem Gebiet sind alle Veränderungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen
Störung des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile
führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der
Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen
durchzuführen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können,
oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen,
die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder
ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen
oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder
Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben, Naturobjekte
zu beschädigen oder zu bemalen,
10.
Hunde, außer Hütehunde im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Gebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
12.
in diesem Gebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren,
in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
den Schmachter See mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des
§ 4 Satz 2 bleiben die bisher rechtmäßig ausgeübten
Bodennutzungen, insbesondere:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker
und Grünland genutzten Flächen in bisheriger Art und bisherigem
Umfang,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald
genutzten Flächen in dem bisherigen Umfang,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes ,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, und 14
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 11 und 12
bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen
der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für
sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter
Rechtsanspruch bestanden hat,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz-
und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
das Betreten und Befahren des der jeweiligen Grundstücke des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies
zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
das Betreten und Befahren des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
9.
nach § 4 Satz 2
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Schutzgebietes notwendigen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden
sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf
Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf
Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu Veränderungen führt,
die den Schutzzweck dieser Verordnung gefährden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige
Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Schwerin, den 7. Dezember 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
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