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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kösterbeck" Vom 13. Juni 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Kösterbeck" Vom 13. Juni 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 225), in Kraft am 21. März 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kösterbeck" vom 13. Juni 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Mittellauf der Kösterbeck mit ihren Seitenarmen und Talhängen werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Kösterbeck"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 220 Hektar. Es liegt im Landkreis Bad Doberan in den Gemeinden Roggentin, Dummerstorf, Kessin und Lieblingshof.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Bad Doberan August-Bebel-Str. 3
18202 Bad Doberan,
- Amtsvorsteher des Amtes
Carbäk Moorweg 5
18184 Broderstorf,
- Amtsvorsteher des Amtes
Warnow-Ost Rostocker Str. 38
18196 Kavelstorf
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung, die Entwicklung und Pflege einer durch außergewöhnliche Vielfalt verschiedenster Standorttypen gekennzeichneten Landschaft. Das Gebiet wird durch eine mit Magerrasen und Weiden bestandene weichselkaltzeitliche Stauchmoräne geprägt, welche vom Fließgewässersystem der Kösterbeck durchschnitten wird. Die für den Rostocker Raum einmalige Standortvielfalt und die jahrhundertelange extensive Nutzung haben hier zu einer Artenfülle von landesweiter Bedeutung geführt. Der stark mäandrierende Bachlauf der Kösterbeck besitzt innerhalb des Gebietes noch seinen ursprünglichen Charakter und eine gute Wasserqualität, weshalb er besonders aus ichthyofaunistischer Sicht überregionale Bedeutung besitzt. Zum Einzugsgebiet des Baches gehören artenreiche Quellmoore, Bruchwälder, Bachröhrichte und Feuchtwiesen. Wesentliche Pflege- und Entwicklungsziele bestehen in der Sicherung der Halbkulturlandschaft mit ihrem wertvollen Arteninventar durch Beibehaltung extensiver Landnutzungsformen sowie in der Sicherung des Fließgewässerzustandes.

§ 4

*
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
Fußnoten
*)
§ 4 Satz 2 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13
bleibt die Nutzung der Ackerrandstreifen mit der Maßgabe, daß die Nutzung im Kronenbereich von Bäumen oder im 3- Meter Bereich um den Stamm untersagt ist,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen und die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
c)
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
es sind Maßnahmen zum Umbau von naturfernen Beständen zur naturnahen Bestockung vorzusehen, dabei sind Kahlschläge bis ein Hektar Größe zulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11
bleibt das Betreiben von Wintersport auf dem im Westen des Gebietes gelegenen Hang (Gemarkung Kösterbeck, Flurstück 30),
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt die angelfischereiliche Nutzung der Kösterbeck als Salmonidengewässer durch Flug- und Spinnangelei mit folgenden Maßgaben:
a)
Besatzmaßnahmen mit Fischen jeder Art sind unzulässig,
b)
Veränderungen oder Pflegearbeiten am Bach, an den Ufern und der Ufervegetation ohne Genehmigung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde sind unzulässig,
c)
der Verkauf von gleichzeitig mehr als fünf Tagesangelkarten ist unzulässig,
d)
es sind jahresweise wechselnde Schonstrecken einzurichten, die mindestens 25% des Bachlaufes der Kösterbeck innerhalb des Naturschutzgebietes einnehmen und deren genaue Lage jährlich im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt werden,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 12
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und für sie bei Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2
die Ackerrandstreifen im Kronenbereich von Bäumen oder im 3-Meter Bereich um den Stamm nutzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
6.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe b
Veränderungen oder Pflegearbeiten am Bach, an den Ufern oder der Ufervegetation ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen das Naturschutzgebiet befährt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe a
Besatzmaßnahmen vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe c
gleichzeitig mehr als fünf Tagesangelkarten verkauft,
3.
entgegen § 5 Nr. 6 Buchstabe d
innerhalb der festgelegten Schonstrecken angelt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verfügung des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Rostock über das Naturschutzgebiet "Kösterbeck" vom 1. Oktober 1990 außer Kraft gesetzt.
Schwerin, den 13. Juni 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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