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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großer Wotig" Vom 13. Juni 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Großer Wotig" Vom 13. Juni 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großer Wotig" vom 13. Juni 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Landschaftsteil in der Gemeinde Kröslin, Landkreis Ostvorpommern, wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Großer Wotig"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 203 Hektar. Es liegt im Landkreis Ostvorpommern, Gemeinde Kröslin, Gemarkungen Kröslin und Hollendorf und umfaßt die Insel Großer Wotig einschließlich einer 50 Meter breiten Wasserzone im Peenestrom und das angrenzende Festland (Krösliner Ufer).
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Ostvorpommern Demminer Straße 71-74
17398 Anklam,
- Amtsvorsteher des Amtes
Wolgast-Land Kleinbrückenstraße 6
17438 Wolgast
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Erhalt, der Pflege und Entwicklung der im Peenestrom liegenden Insel Großer Wotig als Überflutungsgrasland unter Einschluß von Flachwasserbereichen und eines Festlandstreifens mit Überflutungs- und Quellmoorstandorten sowie von artenreichen Gehölzbeständen auf einem litorinazeitlichen Kliff. Das Naturschutzgebiet repräsentiert eine der letzten intakten Salzweiden im Peenestrom, die gleichzeitig als Lebensraum einer Vielzahl verschiedener Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten von großer Bedeutung sind. Mit der Unterschutzstellung des Festlandsstreifens wird der Zweck verfolgt, eine beispielhafte Zonierung unterschiedlicher naturnah erhaltener Moorformen mit ihrer Flora und Fauna für Lehre und Forschung zu erhalten. Voraussetzung für die Realisierung dieser Ziele ist eine extensive weidewirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen auf dem Wotig und dem Festlandstreifen.

§ 4

*
Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes oder des Wasserabflusses führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
zu baden oder zu lagern,
11.
mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art an den Ufern des Naturschutzgebietes anzulegen oder von Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art aus das Naturschutzgebiet zu betreten,
12.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
14.
im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen jeder Art zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder anorganische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
Fußnoten
*)
§ 4 Satz 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 13, 14 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 13, 14 und 15
bleibt die Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet liegenden Teile der Flurstücke 72 und 73, Flur 2, Gemarkung Kröslin als Acker,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 12, 13 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmten Einrichtungen, das Ausbringen von Lockmitteln an Suhlen, das Anlegen von künstlichen Suhlen oder die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Ausübung der Fischerei im Bereich der Alten Peene nördlich der Überfahrt zur Insel Großer Wotig ist unzulässig,
b)
die Reusen sind mit einem Otterausstieg zu versehen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 13
bleibt das Angeln mit folgenden Maßgaben:
a)
das Angeln im Bereich der Alten Peene nördlich der Überfahrt zur Insel Großer Wotig ist unzulässig,
b)
das Angeln von der Insel Großer Wotig aus ist unzulässig,
c)
die Angelplätze auf dem Festland sind in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festzulegen,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10
bleibt das Baden an der gekennzeichneten Badestelle bei Hollendorf,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 13 und 14
bleibt das Befahren und Betreten der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12, 13 und 14
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 13 und 14
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 11, 13 und 14
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der jeweils geltenden Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anlegt, Lockmittel an Suhlen ausbringt, künstliche Suhlen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zu Errichtung jagdlicher Einrichtungen das Naturschutzgebiet befährt,
3.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 4 Buchstabe a die Fischerei im Bereich der Alten Peene nördlich der Überfahrt zur Insel Großer Wotig ausübt,
2.
§ 5 Nr. 4 Buchstabe b die Reusen nicht mit einem Otterausstieg versieht,
3.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe a im Bereich der Alten Peene nördlich der Überfahrt zur Insel Großer Wotig angelt,
4.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe b von der Insel Großer Wotig aus angelt,
5.
§ 5 Nr. 5 Buchstabe c Angelplätze auf dem Festland ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festlegt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird der Beschluß des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Rostock vom 5. November 1990 außer Kraft gesetzt.
Schwerin, den 13. Juni 1995
Der Minister für Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
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