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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Unteres Peenetal" Landkreis Demmin Vom 29. September 1995

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Unteres Peenetal" Landkreis Demmin
Vom 29. September 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Unteres Peenetal" Landkreis Demmin vom 29. September 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Festsetzung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Charakter und Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Sonderregelungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen01.01.2005
§ 7 - Befreiungen01.01.2005
§ 8 - Anzeigepflichtige Handlungen01.01.2005
§ 9 - Gebote01.01.2005
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom
5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12.
Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat des Landkreises Demmin:

§ 1 Festsetzung

(1) Das Landschaftsschutzgebiet "Unteres Peenetal" erstreckt sich
in seiner Gesamtheit über Teile der Landkreise Ostvorpommern und Demmin.
(2) Das in § 2 Abs. 1
näher bezeichnete Gebiet des Peenetales im Landkreis Demmin wird als Landschaftsschutzgebiet
"Unteres Peenetal" mit einer Fläche von etwa 3 200 Hektar festgesetzt.
Das Landschaftsschutzgebiet "Unteres Peenetal" erfaßt Flächen der
Gemeinden Bentzin, Görmin, Quitzerow, Trantow, Wüstenfelde und der
Städte Demmin, Loitz und Jarmen.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Unteres
Peenetal" im Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete bei der unteren Naturschutzbehörde
unter der Registriernummer 13052-2-1/3 geführt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist in der als Anlage veröffentlichten
Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 (in der Veröffentlichung
verkleinert) dargestellt. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist gemäß
Bauzeichenverordnung gekennzeichnet. Das in das Landschaftsschutzgebiet weisende
Bauzeichen kennzeichnet die äußere Grenze. Das Landschaftsschutzgebiet
gliedert sich in zwei Teilbereiche mit unterschiedlichem Schutzcharakter,
die wie folgt dargestellt sind:
Schutzzone I (Signatur: .....................) und
Schutzzone II (Signatur:
IIII IIII).
Die maßgeblichen Grenzen sind in vier Ausgrenzungskarten im Maßstab
1:10.000 dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil der Verordnung. Sie werden
archivmäßig bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Demmin verwahrt. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist gemäß
Bauzeichenverordnung auf den Ausgrenzungskarten gekennzeichnet.
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung sind im
- Amt Tutow Der
Amtsvorsteher Platz der Einheit 1
17129 Tutow,
- Amt Peenetal Der
Amtsvorsteher Am Markt 157
17121 Loitz,
- Amt Demmin-Land Der
Amtsvorsteher Meyenkrebs 9
17109 Demmin
sowie in der
- Stadt Demmin Der Bürgermeister
Am Markt 23
17109 Demmin,
- Stadt Loitz Der Bürgermeister
Lange Straße 83
17121 Loitz und
- Stadt Jarmen Der Bürgermeister
Dr.-G.-Kohnert-Straße 5
17126 Jarmen
niedergelegt und können dort während der Sprechzeiten eingesehen werden.
(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes "Unteres Peenetal"
ist aus der Übersichtskarte ersichtlich. Die Karte ist Bestandteil dieser
Verordnung.
(4) Die Schutzzone I (Kernzone) ist durch eine punktierte Linie
gesondert gekennzeichnet.
(5) Soweit Straßen und Bahnlinien die Grenze des Landschaftsschutzgebietes
bilden, gilt die Böschungsoberkante auf der dem Landschaftsschutzgebiet
zugewandten Seite als Grenze. Soweit Hecken, Fließgewässer und
Gräben die Grenze bilden, gilt die Böschungsoberkante oder die Berandung
auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite als Grenze, so daß
die genannten Objekte innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen.
(6) In einer archivmäßig bei der unteren Naturschutzbehörde
aufbewahrten Liste sind für die einzelnen Ortsteile die Flure und die
Flurstücke genannt, die nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen und die
Ortsteile aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgrenzen. Ferner sind die Flurstücke
verzeichnet, durch die die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft
(geschnittene Flurstücke). Die Liste ist Bestandteil der Verordnung.
(7) Das Landschaftsschutzgebiet soll durch amtliche Schilder gekennzeichnet
werden.

§ 3 Charakter und Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird festgesetzt:
1.
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und
3.
wegen seiner Bedeutung für die Erholung.
(2) Insbesondere soll dabei erreicht werden:
1.
das weitgehend wenig zersiedelte Gebiet vor einer willkürlichen und vor allem landschaftsfremden Bebauung
zu bewahren und die kulturell wertvollen Bauwerke sowie die ur- und frühgeschichtlichen
Bodendenkmale als Elemente der Landschaft und als touristisches Potential
zu erhalten,
2.
die vielfältigen natürlichen Landschaftselemente in ihrer Gesamtheit und mit allen Bestandteilen und Erscheinungsformen,
wie zum Beispiel Einzelbäumen, Hecken, Gehölzgruppen, Wäldern,
Mooren, Ufersäumen, Söllen, Bächen und Quellen in ihrer vernetzten
Struktur zu sichern und zu entwickeln und den freilebenden Tieren und Pflanzen
langfristig die Lebensräume zu erhalten,
3.
die Bereiche der Schutzzone I (Kernzone), das heißt die Uferröhrichte, Feuchtgebiete und Bachtäler,
die Wälder, Moore, Sölle und die extensiv genutzten Wiesen und Weiden
der Peeneniederung sowie die Trockenrasen auf Kuppen und Hängen des Peenetals
als Orte vielfältiger und wertvoller Biotopstrukturen wegen ihrer Bedeutung
für den Naturhaushalt und als Lebensstätte für zum Teil gefährdete
Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet "Unteres Peenetal" sind unter Beachtung
des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), alle Handlungen verboten,
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
des § 3 zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt nachteilig beeinflussen, das Landschaftsbild
verunstalten oder den Erholungswert und den Naturgenuß beeinträchtigen.
(2) Verboten ist es, vorbehaltlich der
§§ 5 , 6 und
7 , insbesondere:
1.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26.
April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) bedürfen, zu errichten, zu erweitern
oder wesentlich zu ändern. Dieses gilt nicht für bauliche Anlagen
und Einrichtungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der oben genannten Verordnung
vorhanden waren, sofern es sich um genehmigungsfreie Vorhaben gemäß
§ 65 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
handelt,
2.
Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen,
Auffüllungen, Ablagerungen, Sprengungen oder in sonstiger Weise zu verändern
und Bodenschätze zu gewinnen oder sich anzueignen,
3.
den Wasserhaushalt durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungsmaßnahmen und Schaffung von neuen Wasseranlagen
(Wehre, Schöpfwerke, Deiche, Abwasserbehandlungsanlagen) wesentlich zu
verändern,
4.
Stoffe einzubringen oder einzuleiten sowie andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig oder
nachhaltig zu verändern,
5.
die Pflanzendecke abzubrennen,
6.
auf nicht gesondert ausgewiesenen Wasserflächen Wasserski, Jetski oder eine vergleichbare Wassersportart
zu betreiben, die eine hohe Fahrzeuggeschwindigkeit erfordert. Das betrifft
auch das Starten und Landen von Flugzeugen einschließlich Modellflugzeugen,
7.
außerhalb von öffentlichen und hierfür nicht gekennzeichneten Wegen und Flächen Reitsport oder
Motorsport zu betreiben,
8.
Materialien, Abprodukte und Stoffe jeglicher Art in der unverbauten Landschaft zeitweilig oder dauerhaft zu lagern.
Hiervon ausgenommen sind Produkte oder Rohstoffe im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Land-, Forst- und Fischereinutzung,
9.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren
und diese dort abzustellen,
10.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes anzulegen,
11.
Anlagen für Fisch- und Wassergeflügelintensivhaltung
in, auf und an natürlich entstandenen oder renaturierten Gewässern
einzurichten,
12.
landschaftsfremde Gehölze und andere Pflanzen anzusiedeln (unberührt bleiben Parkanlagen und Forstwirtschaftsflächen),
13.
im Umkreis von 300 Metern um Brutstätten von Adlern, Kranichen und Schwarzstörchen in der Zeit
vom 1. Februar bis 31. August (Seeadler vom 1. November bis 31. Juli) eines
jeden Jahres ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde Wirtschafts-
und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(3) Im Bereich der Schutzzone I ist zusätzlich verboten:
1.
Umbruch von Dauergrünland,
2.
Aufbringen von Gülle, Jauche, Klärschlamm und mineralischen Düngern, der Einsatz von Pestiziden
sowie deren Lagerung,
3.
Verlegen von ober- und unterirdischen Leitungen,
4.
Neubau von Straßen oder anderen Verkehrswegen sowie die wesentliche Veränderung und der Ausbau vorhandener
Verkehrswege. Bei der Ausweisung der Rad-, Wander-, Reitwege und Wege für
behinderte Personen sind vorhandene Verkehrswege zu nutzen,
5.
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) aufzustellen oder zu benutzen,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5 Sonderregelungen

Unberührt von den Vorschriften des
§ 4 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die ordnungsgemäße Jagdausübung im Sinne von
§ 1 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt
geändert durch die Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1017),
3.
die erforderliche Gewässerunterhaltung gemäß Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November
1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch das Gesetz vom 2. März
1993 (GVOBl. M-V S. 178), und Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3377),
4.
das Aufstellen oder Anbringen von behördlich angeordneten oder zugelassenen Hinweisen,
5.
das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen,
Wegen und Plätzen,
a)
die der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen,
b)
die der ordnungsgemäßen Jagdausübung dienen,
c)
durch sonstige Personen mit Genehmigung des Landrates und der jeweiligen Rechtsträger.
6.
Ferner bleiben von den Vorschriften
des § 4 unberührt,
a)
die Unterhaltung der Straßen
gemäß Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern vom
13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch das Gesetz vom 2.
März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), und Bundesfernstraßengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
b)
die Arbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen
und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße,
einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
notwendig sind,
7.
die Wartung und Instandhaltung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen,
8.
eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßige Nutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang,
9.
Maßnahmen, die zur Wahrung des Schutzzweckes (
§ 3 ), einschließlich erforderlicher Bau- oder Pflegearbeiten, notwendig sind,
10.
bergbauliche Aktivitäten, soweit sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden
und für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch besonderen
Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch besteht,
11.
unberührt von den Verboten des § 4
bleiben Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 6 Ausnahmen

Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den
Verboten des § 4 zulassen,
wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes
( § 3 ), nicht zu erwarten sind oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vermieden
werden können.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Verboten des
§ 4 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck (
§ 3 ) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die
untere Naturschutzbehörde.

§ 8 Anzeigepflichtige Handlungen

(1) Bei der unteren Naturschutzbehörde sind folgende Maßnahmen
schriftlich anzuzeigen:
1.
die Einrichtung von Wildäckern, Kirrungen und Lagerplätzen für Wildfutter sowie die Errichtung und
Unterhaltung von Wildfütterungseinrichtungen, Hochsitzen, Jagdkanzeln,
insbesondere jagdlichen Einrichtungen in der offenen Landschaft und an Waldaußenrändern,
2.
der Umbruch von Dauergrünland außerhalb der Schutzzone I,
3.
die Umnutzung von Brachland,
4.
die Ausweisung touristischer Einrichtungen, insbesondere von Rad-, Wander-, Reitwegen und Ruheplätzen sowie das Aufstellen
von mobilen Verkaufseinrichtungen,
5.
die Durchführung von gewerblichen Veranstaltungen jeglicher Art in Natur und Landschaft,
6.
die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Still- und Fließgewässern der Schutzzone I.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann die Maßnahme
untersagen, wenn der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird.
Mit der Durchführung der Maßnahme darf frühestens vier Wochen
nach Eingang der Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde begonnen
werden, sofern die Maßnahme nicht ganz oder teilweise untersagt wurde.

§ 9 Gebote

(1) Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes im Landschaftsschutzgebiet kann die untere Naturschutzbehörde
die notwendigen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
anordnen.
(2) Eigentümern längerfristig ungenutzter Flächen
kann die Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch die untere
Naturschutzbehörde aufgegeben werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 oder Absatz 3 Nr. 1 bis 6
handelt oder eine anzeigepflichtige Handlung nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ohne Anzeige, vor Ablauf der Einspruchsfrist
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder
entgegen einer Untersagung vornimmt.
(2) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Demmin, den 29. September 1995
Der Landrat Untere Naturschutzbehörde
Hans-Jürgen Beich
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