Verordnung des Landkreises Demmin über den Schutz der Bäume, Sträucher und Feldhecken Vom 29. September 1995
Verordnung des Landkreises Demmin
über den Schutz der Bäume, Sträucher und Feldhecken
Vom 29. September 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung des Landkreises Demmin über den Schutz der Bäume, Sträucher und Feldhecken vom 29. September 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Schutzgegenstand | 01.01.2005 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbotene Handlungen | 01.01.2005 |
§ 5 - Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen | 01.01.2005 |
§ 7 - Antragsunterlagen und zuständige Behörde | 01.01.2005 |
§ 8 - Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 9 - Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen | 01.01.2005 |
§ 10 - Folgenbeseitigung | 01.01.2005 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage - Ersatzpflanzung bei zu entfernenden Bäumen | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796), verordnet der Landrat des Landkreises Demmin:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Im Gebiet des Landkreises Demmin werden im besiedelten und unbesiedelten Bereich alle Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 15 Zentimeter, gemessen in 100 Zentimeter Höhe über dem Erdboden, Großsträucher ab drei Meter Höhe sowie Feldhecken ab zehn Meter Länge als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt. Liegt der Kronenansatz eines Baumes unter 100 Zentimeter Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz für die Bemessung nach Satz 1 maßgebend.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf:
1.
Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen,
2.
Obstbäume in Kleingartenanlagen, ausgenommen Wildobstbäume und solche auf Streuobstwiesen,
3.
Wald im Sinne des
§ 2 Bundeswaldgesetz
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034) sowie des
Landeswaldgesetzes
vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), geändert durch das Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), einschließlich Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt die Verordnung ohne Rücksicht auf den Stammdurchmesser und die Strauchhöhe bei Ersatzanpflanzungen nach
§ 9 Abs. 2
. Das gleiche gilt für einzelne Bäume und Sträucher in Gehölzgruppen, deren Bestand überwiegend die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bäume sind ausdauernde Holzgewächse mit einfachem oder mehrfachem Stamm, deren bleibende Verzweigung ab einer bestimmten Höhe zur Bildung der Krone führt.
(2) Sträucher sind Holzgewächse, deren Stamm sich bereits von der Wurzel verzweigt, so daß etwa gleichstarke Achsen einen Busch bilden.
(3) Feldhecken sind aus Bepflanzung oder natürlicher Entwicklung entstandene, dichte ein- oder mehrreihige Bestände aus einheimischen und standortgerechten Gehölzarten, die nicht oder nur in mehrjährigem Abstand im Rahmen eines Pflegeprogrammes beschnitten werden.
§ 3 Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist, durch Erhaltung der Bäume, Sträucher und Feldhecken
1.
zur Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beizutragen, insbesondere einen Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten (Aufbau eines Biotopverbundnetzes),
2.
das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern,
3.
eine Verbesserung des Kleinklimas und des Stadtklimas herbeizuführen,
4.
die Luftqualität durch eine erhöhte Filterfunktion zu verbessern sowie schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern, beispielsweise Lärm oder Schadstoffimmissionen,
5.
den Wind zu brechen und Bodenerosionen zu verhindern,
6.
die Attraktivität unserer schwach strukturierten Landschaft für die Entwicklung des Tourismus zu erhalten.
§ 4 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Feldhecken zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder die typische Erscheinungsform zu verändern sowie ihr weiteres Wachstum zu beeinträchtigen.
(2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich, die zum Absterben des Baumes, des Strauches oder der Feldhecke führen können oder nachhaltig deren Lebensfähigkeit beeinträchtigen. Als Schädigung im Wurzelbereich von Bäumen, Sträuchern und Feldhecken ein Meter außerhalb des Traufbereiches gelten insbesondere:
1.
das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
2.
Bodenverdichtungen, die durch ein dauerndes Befahren oder Parken von Kraftfahrzeugen oder die Lagerung von Materialien entstehen,
3.
der Eintrag von Schadstoffen (zum Beispiel Öl, Benzin, Säuren, Laugen, Abwässern und Gasen) sowie die Anwendung von Herbiziden,
4.
eine permanente oder unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln oder wachstumshemmenden Stoffen zur Beseitigung des Stockausschlages,
5.
Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
6.
Wasserabsenkungen über das Maß der jahreszeitlich üblichen Schwankungen hinaus.
Als Schädigung im Stammbereich gilt auch der Nageleinschlag sowie die Beschädigung der Baumrinde durch Kraftfahrzeuge und der Verbiß durch Tierhaltung.
(3) Eine Veränderung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen, Sträuchern oder Feldhecken Maßnahmen vorgenommen werden, die das artgerechte Erscheinungsbild nachhaltig verändern oder das Wachstum erheblich einschränken.
(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Pflegemaßnahmen, die in ihrem Umfang artspezifisch oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.
§ 5 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes sind zur Pflege und Erhaltung der auf ihrem Grundstück stehenden geschützten Bäume, Sträucher und Feldhecken verpflichtet.
(2) Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen dürfen nur von Personen mit entsprechender Ausbildung oder Befähigung durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere Forstbehörden und anerkannte Baumpflegebetriebe. Mitglieder anerkannter Naturschutzverbände sowie Baumsachverständige können zur Umsetzung dieser Verordnung unterstützend bei Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen herangezogen werden.
(3) Baumschädigungen als Folge von Verkehrsunfällen sind vom Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger umgehend zu sanieren.
§ 6 Ausnahmen
(1) Von den Verboten des
§ 4
, insbesondere dem Verbot der Beseitigung von geschützten Bäumen, Sträuchern und Feldhecken, sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn
1.
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Gehölze oder Feldhecken zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
2.
von einem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand nicht zu beheben sind,
3.
ein geschützter Baum oder geschützte Sträucher und Feldhecken krank sind und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist; ausgenommen davon sind Baumruinen vor allem in der offenen Landschaft, die für Kleinlebewesen und Höhlenbrüter einen wichtigen Lebensraum darstellen, soweit von den Baumruinen keine unmittelbaren Gefahren ausgehen,
4.
aufgrund von bauplanungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Nutzung besteht und dieser Anspruch bei Erhaltung der geschützten Gehölze oder Feldhecken nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen oder Veränderungen der Lage des Baukörpers verwirklicht werden kann,
5.
die geschützten Gehölze die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können,
6.
Pflegemaßnahmen zur Durchlichtung des Bestandes erforderlich sind und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen,
7.
Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Bundeswasserstraßen einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten notwendig sind.
(2) Die Ausnahme ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.
(3) Geht von einem geschützten Baum eine gegenwärtige erhebliche Gefahr aus, ist eine Ausnahme vom Verbot des
§ 4
auch ohne Antrag zulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde ist umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen nicht.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde über die Ausnahme entscheiden.
§ 7 Antragsunterlagen und zuständige Behörde
(1) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Demmin schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag ist ein Auszug der Flurkarte im Maßstab 1:500 bis 1:5.000 oder eine Skizze in doppelter Ausfertigung beizufügen, in der der Standort der zu entfernenden Gehölze angegeben ist. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen angefordert werden.
(2) Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie ein Dritter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(3) Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zur Entscheidungsfindung eine Stellungnahme der betreffenden Städte oder Gemeinden anfordern.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Befreiungen von den Verboten des
§ 4
.
§ 8 Befreiungen
(1) Von den Verboten des
§ 4
kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck (
§ 3
) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die untere Naturschutzbehörde. Sie kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde über die Befreiung entscheiden.
§ 9 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen
(1) Ausnahmen und die Befreiung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(2) Mit der Ausnahme nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2
sowie der Befreiung nach
§ 8
soll dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes eine Ersatzpflanzung mit einheimischen und standortgerechten Arten vorzunehmen. Dabei sind die Bestimmungen der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, einzuhalten. Bei Sträuchern und Feldhecken ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung mit einheimischen und standortgerechten Arten vorzunehmen. Im Zweifelsfall ist eine Gehölzwertermittlung durch einen Gehölzsachverständigen zu veranlassen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn das Gehölz oder die Feldhecke zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken setzen die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Pflanzung und Pflege voraus.
(3) Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die untere Naturschutzbehörde abwenden, wenn die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück nicht möglich ist oder in absehbarer Zeit erneut zu einem Ausnahme- oder Befreiungstatbestand führen würde. In diesem Fall setzt die untere Naturschutzbehörde die Geldleistung entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn der Antragsteller seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht erfüllt.
(4) Die Einnahmen sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Feldhecken durch den Landkreis oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für eine Neuanpflanzung im Geltungsbereich der Verordnung zu verwenden.
§ 10 Folgenbeseitigung
(1) Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ohne Erlaubnis nach
§ 6
geschützte Bäume, Sträucher oder Feldhecken beseitigt, zerstört, schädigt oder verändert oder diese Handlungen durch Dritte duldet, ist zu verpflichten, nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 2
Ersatz zu leisten und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen.
(2) Hat ein Dritter geschützte Bäume, Sträucher oder Feldhecken beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zu, treffen die Verpflichtungen des Absatzes 1 den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann mit der unteren Naturschutzbehörde die Abtretung des Schadensersatzanspruchs vereinbaren. Die untere Naturschutzbehörde soll das Angebot annehmen, wenn dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
(3) Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch nicht zu oder hat er ihn nach Absatz 2 Satz 2 an die untere Naturschutzbehörde abgetreten, hat er eine Ersatzpflanzung durch diesen zu dulden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1
geschützte Bäume, Sträucher oder Feldhecken beseitigt, zerstört, schädigt, verändert oder seinen Verpflichtungen nach
§ 5 Abs. 1 bis 3
nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Registriernummer: 13052-002
Demmin, den 29. September 1995
Der Landrat
Untere Naturschutzbehörde
Hans-Jürgen Beich
Anlage
Ersatzpflanzung bei zu entfernenden Bäumen
Zu entfernender Baum:
Stammdurchmesser:
15 - 30 Zentimeter | ein bis drei Ersatzbäume mit mindestens drei bis sieben Zentimeter Stammdurchmesser in ein Meter Höhe |
30 - 50 | Zentimeter zwei bis fünf Ersatzbäume mit mindestens drei bis sieben Zentimeter Stammdurchmesser in ein Meter Höhe |
über 50 Zentimeter | drei bis sieben Ersatzbäume mit mindestens drei bis sieben Zentimeter Stammdurchmesser in ein Meter Höhe |
über 100 Zentimeter | mindestens vier Ersatzbäume mit mindestens sieben Zentimeter Stammdurchmesser in ein Meter Höhe |
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