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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Ladebower Moor" Vom 24. November 1997

Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes
"Ladebower Moor"
Vom 24. November 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Ladebower Moor" vom 24. November 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Einstweilige Sicherung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Einstweilige Sicherung

Die für eine Festsetzung als Naturschutzgebiet vorgesehenen Teilgebiete der Hansestadt Greifswald und der Gemeinde Neuenkirchen im Landkreis Ostvorpommern werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen mit der Bezeichnung
"Ladebower Moor"
einstweilig gesichert.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Gebiet hat eine Größe von etwa 133 Hektar. Es liegt auf dem Territorium der Hansestadt Greifswald, Gemarkung Greifswald und der Gemeinde Neuenkirchen, Gemarkungen Ladebow, Neuenkirchen und Wampen. Es umfaßt den größten Teil einer vermoorten Senke des Greifswalder Beckens, die durch den Wampener Wald, den Silber- und Dornberg, vom Greifswalder Bodden sowie von der Ryckniederung weitgehend abgeschlossen ist.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Gebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Gebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Gebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
- der Hansestadt Greifswald
- Der Oberbürgermeister -
Rathaus 17489 Greifswald,
- dem Landkreis Ostvorpommern
- Der Landrat - Demminer Straße 71-74
17389 Anklam,
- dem Amt Landhagen - Der Amtsvorsteher -
Goethestraße 9
17469 Greifswald,
- dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Gebiet dient dem Schutz und der Erhaltung eines auf ehemaligem Regenmoorstandort kulturlandschaftlich geformten Niedermoores einschließlich angrenzender Trockenstandorte. Die unterschiedlich strukturierten Flächen (Torfstiche, Niedermoorgrünland, Trockenstandorte) sind Lebensraum einer großen Anzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Von großer Bedeutung ist die Avifauna. So konnten bisher 79 Vogelarten nachgewiesen werden. Durch begonnene Renaturierungsmaßnahmen hat das Arteninventar hinsichtlich Zahl und Umfang vor allem bei Amphibien, Insekten sowie Wasser- und Watvogelarten zugenommen. Ziel der endgültigen Unterschutzstellung ist die langfristige Wiederherstellung von annähernd natürlichen hydrologischen Verhältnissen und die Wiedereinführung und Beibehaltung einer angepaßten Grünlandbewirtschaftung, um das Gebiet als historisches Dokument einer naturnahen Kulturlandschaft zu bewahren und die Erhaltung und Entwicklung des Floren- und Fauneninventars zu gewährleisten.

§ 4 Verbote

In dem Gebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des einstweilig gesicherten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberfläche zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das einstweilig gesicherte Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
12.
im einstweilig gesicherten Gebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
14.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
15.
Grünland umzunutzen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Müll oder Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des
§ 4 Satz 2 bleiben die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübten Bodennutzungen, insbesondere:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11 und 12
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
die bisher ausgeübte rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland bewirtschafteten Flächen,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
das Angeln in bisheriger Art und in bisherigem Umfang,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Gebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 11 und 12
die Durchführung von Veranstaltungen der "Interessengemeinschaft Missouri River Indians e.V." auf dem Flurstück 44/2 der Gemarkung Ladebow, Flur 2,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12 und 13
das Betreten und Befahren des Gebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 14
das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln durch die für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständige Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 11 und 12
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und soweit für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
9.
nach § 4 Satz 2
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gebietes notwendigen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu Veränderungen führt, die den Schutzzweck dieser Verordnung gefährden.
(2) Von den Verboten nach
§ 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 1 7 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 24. November 1997
Der Minister für Landwirtschaft
und Naturschutz Martin Brick
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