Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gägelower See" Vom 31. August 1999
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Gägelower See"
Vom 31. August 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gägelower See" vom 31. August 1999 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der im Landkreis Parchim auf dem Gebiet der Gemeinden Pastin und Dabel liegende See mit den ihn umgebenden Niederungen wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Gägelower See"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 40 Hektar. Es liegt im Landkreis Parchim und umfasst Landschaftsteile der Gemarkungen Gägelow und Dabel.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Parchim
- Der Landrat -
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim,
- Amt Sternberg-Land
- Der Amtsvorsteher -
Mecklenburgring 32
19406 Sternberg,
- Staatlichen Amt
für Umwelt und Natur Lübz
Blücherstraße 8
19381 Lübz
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der dauerhaften Sicherung und der Entwicklung eines Flachsees mit breiter Verlandungszone und den mit ihm in Verbindung stehenden Niederungen. Schutzzweck ist ferner die Erhaltung und Förderung der standortbedingten Eigenart sowie der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes. Das Gebiet ist insbesondere zu erhalten und zu entwickeln als
-
Brutgebiet für Wasservögel, wie z. B. Graugans, Rot- und Schwarzhalstaucher, Zwergtaucher, Stock-, Krick-, Knäk-, Schnatter-, Löffel- und Tafelente, Rallenarten, Rohrweihe und Rohrsängerarten, Lachmöwe und Flussseeschwalbe,
-
Rastgebiet für Wasser- und Watvögel,
-
eutropher Klarwassersee, umgeben von Offenland.
§ 4 Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
zu tauchen oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen jeder Art oder Sportgeräten zu befahren,
11.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Grünland oder Ödland umzubrechen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
die Wasserflächen fischereilich zu nutzen, Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen oder zu angeln.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Grünlandnutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, dass
a)
die Jagd auf Federwild und die Fallenjagd mit Ausnahme des Einsatzes von lebend fangenden Fallen,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen sowie das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
das Befahren des Gebietes zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
untersagt sind,
d)
das Errichten jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleibt die Unterhaltung der Gräben, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Flächen unabdingbar ist, mit der Maßgabe, dass
a)
die chemische Krautung und die Grundräumung untersagt sind,
b)
die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der im Gebiet vorhandenen Energieversorgungsanlagen (kein Neubau) nach Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Grünlandbewirtschaftung ohne Abstimmung mit der Natur schutzbehörde durchführt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 3 a
die chemische Krautung oder die Grundräumung vornimmt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
die Grabenunterhaltung ohne einvernehmliche Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchführt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild oder die Fallenjagd mit Ausnahme lebend fangender Fallen ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c
das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen befährt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 19
die Wasserflächen fischereilich nutzt, Fischbesatzmaßnahmen durchführt oder angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 31. August 1999
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. M-V 1999 S. 504 (Karte) ist nicht abgebildet.
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