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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dammer Postmoor" Vom 14. August 2000

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Dammer Postmoor" Vom 14. August 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dammer Postmoor" vom 14. August 200001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Landkreis Güstrow liegende Waldmoorstandort, genannt Postmoor, mit dem Dammer Seemoor und den umliegenden Grünlandflächen wird in den in
§ 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Dammer Postmoor"
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 235 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Altkalen innerhalb der Gemarkungen Damm, Neu Pannekow und Alt Pannekow sowie der Gemeinde Finkenthal innerhalb der Gemarkungen Schlutow und Fürstenhof.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landkreis Güstrow - Der Landrat -
Klosterhof 1
18273 Güstrow,
- Amt Gnoien - Der Amtsvorsteher -
Teterower Straße 11 a
17179 Gnoien,
- Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines reich strukturierten, abgeschieden gelegenen Wald-Moor-Komplexes als repräsentativer Ausschnitt einer naturnahen Grundmoränenlandschaft, insbesondere
-
dem Erhalt und der Renaturierung der Moore unterschiedlicher Trophiestufe und Naturnähe durch die Stabilisierung bzw. Wiederherstellung eines dafür optimalen Wasserhaushaltes,
-
dem Erhalt der nicht von der Moorrenaturierung betroffenen Eichen-Buchenbestände mit zum Teil bemerkenswertem Altholzanteil, die stellenweise in reichere Eschen-Buchenwälder übergehen, der Erlen-Eschenbestände und der Birken- und Erlenbruchwaldbereiche als naturnahe Waldgesellschaften,
-
der langfristigen Umwandlung von Nadelholzkulturen auf potentiellen Buchenstandorten,
-
dem Erhalt der offenen Wasserflächen, großflächigen Schilfröhrichte, Großseggenrieder und naturnahen Waldbereiche als Bruthabitat einer artenreichen Vogelwelt mit zum Teil stark gefährdeten oder gefährdeten Arten wie Tüpfelsumpfhuhn, Rohrdommel, Rohrschwirl und Mittelspecht sowie einer großen Grauganspopulation,
-
dem Erhalt des Gebietes als Lebensraum für eine hohe Konzentration an Amphibien und zum Teil gefährdeten Kleinsäugern.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
Grünland umzubrechen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
20.
im Gebiet zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten :
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 , 14 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Düngung oder der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
§ 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 12 und 14
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft, insbesondere durch die Anwendung der natürlichen Verjüngung, die Erhöhung des Altholzanteils und Sicherung von Totholzanteilen sowie die Erhaltung strukturreicher Waldränder,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung mit der Maßgabe, dass:
a)
die Jagd auf Federwild, mit Ausnahme auf Stockenten im November und Dezember,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
die Ausübung der Fallenjagd ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde unzulässig ist,
d)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1
bleiben die einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege mit der Maßgabe, dass die Verwendung wassergefährdender, auswaschbarer oder auslaugbarer Materialien untersagt ist,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist, mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich abzustimmen sind, oder solche Maßnahmen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 14
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 14
bleibt das Befahren des Ortsverbindungsweges zwischen Fürstenhof und Damm,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 14
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13 und 14
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 19
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
11.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Düngung oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4
Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege nicht einvernehmlich mit der Naturschutzbehörde festlegt oder wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 5
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild, mit Ausnahme auf Stockenten im November und Dezember, ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 20 im Gebiet angelt. Die zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus der Gliederungsnummer 1.2.5 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens
vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23 August 1999 (GVOBl. M-V S. 468). Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entscheidung des Regierungsbevollmächtigten Neubrandenburgs vom 7. September 1990 für das Naturschutzgebiet "Dammer Postmoor" außer Kraft.
Schwerin, den 14. August 2000
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. M-V 2000 S. 384;
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