Gesetz über das Biosphärenreservat Schaalsee Vom 14. Mai 2002
Gesetz über das Biosphärenreservat Schaalsee
Vom 14. Mai 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Biosphärenreservat Schaalsee vom 14. Mai 2002 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
(1) Zur Erfüllung der sich aus der Meldung des Biosphärenreservats Schaalsee gegenüber dem UNESCO-Programm "Man and the Biosphere" ergebenden Verpflichtungen wird der räumliche Geltungsbereich des Biosphärenreservats Schaalsee angepasst.
(2) Das Biosphärenreservat Schaalsee umfasst neben den Flächen, die durch die Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schaalsee vom 12. September 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647, 676), unter Schutz gestellt worden sind,
1.
die durch Verordnung des Landkreises Ludwigslust über das Landschaftsschutzgebiet "Schaalseelandschaft" vom 30. September 1998 (veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Ludwigslust "Der Landkreisbote" Nr. 10 vom 16. Oktober 1998) und
2.
die durch Verordnung des Landkreises Nordwestmecklenburg über das Landschaftsschutzgebiet "Schaalsee-Landschaft" vom 27. Mai 1999 (veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungs- und Informationsblatt des Landkreises Nordwestmecklenburg "Nordwestblick" Ausgabe 6 vom 9. Juni 1999)
unter Schutz gestellten Flächen. Das Biosphärenreservat Schaalsee umfasst darüber hinaus alle Flächen, die innerhalb der Außengrenzen des Gesamtgebietes liegen und nicht durch die in Satz 1 genannten Verordnungen unter Schutz gestellt worden sind.
(3) Die Außengrenze des Biosphärenreservats Schaalsee ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 der Anlage zu diesem Gesetz durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
Anmerkung: Anlage(Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet
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