VÄSp ÜSG WarnowVO
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Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) Vom 30. September 2004

Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet
"Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock"
(VÄSp ÜSG WarnowVO)
Vom 30. September 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für das zukünftige Überschwemmungsgebiet "Warnowniederung zwischen Klein Raden (Landkreis Güstrow) und der Hansestadt Rostock" (VÄSp ÜSG WarnowVO) vom 30. September 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Veränderungssperre01.01.2005
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Verbote01.01.2005
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 5 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, und des
§ 1 der Wasserwirtschafts-Veränderungssperren-Zuständigkeitsverordnung
vom 14. August 1997 (GVOBl. M-V S. 474) verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Warnow wird für das in
§ 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das von der Veränderungssperre belegte Gebiet erstreckt sich von der Gemeinde Warnow über die Gemeinden Baumgarten, Tarnow, Rühn, Zepelin, die Stadt Bützow und die Gemeinde Klein Belitz mit den Ortsteilen Passin und Friedrichshof im Landkreis Güstrow sowie im weiteren über die Gemeinden Vorbeck, Kassow, Rukieten Wiendorf, Benitz und die Stadt Schwaan, weiter über Damm, Pölchow, Papendorf, Kavelstorf und Kessin im Landkreis Bad Doberan bis zur Mühlendammschleuse in der Hansestadt Rostock. Das Gebiet wird durch eine idealisierte Linie, die der Anpassung der Flurstücksgrenzen an die berechnete Hochwasserlinie folgt, begrenzt.
(2) Die Lage sowie die Ausdehnung des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:100000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine ununterbrochene Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des mit der Veränderungssperre belegten Gebietes sind weiterhin in 25 Flurkarten im Maßstab 1:5000 dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil der Verordnung und werden im Umweltministerium, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt.
(4) Ausfertigungen der Karten sind für den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich bei folgenden Behörden hinterlegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden:
1.
Amt Steintanz-Warnowtal
Der Amtsvorsteher
Hauptstr. 39c
18249 Tarnow ,
2.
Amt Bützow-Land
Der Amtsvorsteher
Bahnhofstr. 33a
18246 Bützow ,
3.
Stadt Bützow
Der Bürgermeister
Am Markt 1
18246 Bützow,
4.
Amt Schwaan
Der Amtsvorsteher
Pferdemarkt 2
18258 Schwaan ,
5.
Amt Warnow-Ost
Der Amtsvorsteher
Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf ,
6.
Amt Warnow-West
Der Amtsvorsteher
Schulweg 1a
18198 Kritzmow und
7.
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Umweltschutz
Abt. Wasserwirtschaft
Hans-Fallada-Str. 1
18069 Rostock .
Der vollständige Satz Flurstückskarten für das gesamte Überschwemmungsgebiet ist bei folgenden Behörden hinterlegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden:
1.
Staatliches Amt für Umwelt und Natur Rostock
Abteilung Wasser und Boden
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock ,
2.
Landkreis Güstrow
Der Landrat
Umweltamt
Am Wall 3-5
18273 Güstrow und
3.
Landkreis Bad Doberan
Umweltamt
August-Bebel-Str. 3
18209 Bad Doberan.

§ 3 Verbote

(1) Auf Flächen in dem in
§ 2 bezeichneten Planungsgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer wesentlich wertsteigernden oder die Durchführung des Vorhabens erheblich erschwerenden Veränderung führen. Insbesondere sind verboten:
1.
die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
2.
die Errichtung von baulichen Anlagen zur Herstellung von Silage,
3.
die Herstellung von Silage auf unbefestigtem und befestigtem Untergrund (außer Foliensilage) und die Errichtung von stationären Melkanlagen und Lagerhallen,
4.
der Umbruch von Grünland zur Ackerkultur und
5.
die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre begonnen wurden,
2.
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang und
3.
Unterhaltungsarbeiten, die der Erhaltung des bisherigen Zustandes dienen.
(3) Die zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen und Pläne beizufügen. Bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 41 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 3 Abs. 2 zulässig ist oder eine Ausnahme gemäß
§ 3 Abs. 3 zugelassen wurde.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 30. September 2004
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling
Anmerkung:
Anlage
- GVOBl. S. 498 - (Karte) aus technischen Gründen nicht abgebildet
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