WSGVO-Poseritz-Glutzow
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Poseritz-Glutzow (Wasserschutzgebietsverordnung Poseritz-Glutzow - WSGVO-Poseritz-Glutzow) Vom 21. Februar 2005

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Poseritz-Glutzow
(Wasserschutzgebietsverordnung
Poseritz-Glutzow - WSGVO-Poseritz-Glutzow)
Vom 21. Februar 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Poseritz-Glutzow (Wasserschutzgebietsverordnung Poseritz-Glutzow - WSGVO-Poseritz-Glutzow) vom 21. Februar 200510.03.2005
Eingangsformel10.03.2005
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet10.03.2005
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich10.03.2005
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen10.03.2005
§ 4 - Ausnahmen10.03.2005
§ 5 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen10.03.2005
§ 6 - Duldungspflichten10.03.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten10.03.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten10.03.2005
Anlage 110.03.2005
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschr änkungen in den Schutzzonen10.03.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird
zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Poseritz-Glutzow
zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit
der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet
festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen
sind in der als Anlage 1 beigefügten
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt, die Bestandteil
dieser Verordnung ist.
(3) Für die genaue Grenzziehung sind die zwölf Flurkarten
unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend, die gleichfalls Bestandteil
dieser Verordnung sind und durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde
archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Bergen auf Rügen
- Der Amtsvorsteher -
Markt 5 - 6 18528 Bergen auf Rügen,
2.
Landkreis Rügen
- Die Landrätin -
Untere Wasserbehörde
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen,
3.
Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Stralsund
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der
Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der
im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung
gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren
Schutzzonen sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder
mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der Anlage
2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2
Nr. 4.6, 5.12, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der
Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2
Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur
Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten
des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme
nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann befristet, mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Nach Ablauf der festgesetzten Frist oder im Falle des Widerrufs
kann die untere Wasserbehörde vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
des Grundstückes verlangen, dass der frühere Zustand auf seine Kosten
wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der
Schutz der Wasserversorgung, dies erfordert.

§ 5 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich
ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung
von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und
die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3
fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sowie § 19 Abs. 3 und 4 und
§ 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung
oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
oder zu dulden ist.

§ 6 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde
oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft
werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen
und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben
genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder
4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen
werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach
§ 4 Abs. 1 keine Ausnahme durch die untere
Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1
nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Rügen
Nr. 65- 12/81 vom 10. September 1981 bezüglich des Wasserschutzgebietes
Garlepo-Glutzow außer Kraft.
Schwerin, den 21. Februar 2005
Der Umweltminister
Prof. Dr. Wolfgang Methling

Anlage 1

zur Wasserschutzgebietsverordnung Poseritz-Glutzow (WSGVO
Poseritz-Glutzow) vom 21. Februar 2005
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

zur WSGVO Poseritz-Glutzow vom 21.02.2005
Katalog der Verbote und Nutzungseinschr
änkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III A III B
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von Gülle verboten - verboten, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüngeVO * überschritten wird - verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau - verboten auf Dauergrünland vom 15.Oktober bis 1.Februar - verboten auf Ackerland vom 1.Oktober bis 28/29.Februar - verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von sonstigen organischen und mineralischen Düngern gemäß Düngemittelgesetz ** verboten verboten wie Nr. 1.1
1.3 Lagerung und Ausbringung von Klär- und Fäkalschlamm verboten
1.4 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten *** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt
1.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle *** verboten verboten, ausgenommen
Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird Behälter, die eine Leckerkennung zulassen, mit Sammeleinrichtungen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.6 unbefestigte Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger verboten verboten ohne Abdeckung und dichten Boden
1.7 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung *** verboten verboten, ausgenommen mit dichtem, abgedecktem Gärsaftauffangbehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckerkennung zulässt oder mit Ableitung in Jauche- bzw. Güllebehälter, wobei die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.8 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten
1.9 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.1 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.2 überschritten wird erlaubt
1.11 Beweidung verboten erlaubt
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern nicht die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.14 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.15 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind bzw. in geschlossenen Systemen produzieren erlaubt
1.16 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Gemüse-, Streuobst- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen erlaubt
1.17 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher und zugehöriger Vorflutgräben verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
1.18 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.19 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Eweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten
3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) *
3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie in Nr. 1.2
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten für Teichanlagen ohne künstliche Sohlabdichtung, sofern der natürliche Untergrund Durchlässigkeiten von kf > 10 -⁵ m/s aufweist
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten erlaubt
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen (keine Untergrundverrieselung)
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für gewerbliche Gebiete und für Metalldächer erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangierbahnhöfen
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen * verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustellen, Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung baulicher Anlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als der höchste Grundwasserstand liegt
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8. Begriffsbestimmungen
8.1 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.2 Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429). Für die verschiedenen Tierarten ist die in nebenstehender Tabelle aufgeführte Anzahl von Tieren pro Dungeinheit als Orientierung anzusehen:
Tierart Tiere pro DE
Rinder > 2 Jahre 0,7
Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre 1,6
Kälber < 3 Monate 5,0
Zuchtsauen mit Ferkeln 3,0
Schweine > 20 kg 6,0
Legehennen 100,0
Junghennen 300,0
Masthähnchen 300,0
Mastenten 150,0
Mastputen 100,0
Schafe, Ziegen (Muttertiere) 7,5
Pferde, 3 Jahre und älter 0,8
Pferde, unter 3 Jahren und Kleinpferde 1,5
8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
*)
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235)
*)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
*)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
*)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
**)
Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
***)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
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