Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“ Vom 1. November 2005
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“
Vom 1. November 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“ vom 1. November 2005 | 01.12.2005 |
Eingangsformel | 01.12.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.12.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.12.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.12.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.12.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.12.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.12.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.12.2005 |
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.12.2005 |
Aufgrund des
§ 22 Abs. 1
in
Verbindung mit
§ 21 Abs. 3
und
des
§ 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet
das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V
S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die im Bereich der Kühlung südöstlich der Stadt
Bad Doberan gelegene Teichkette im Hütter Wohld wird mit den angrenzenden
Waldbereichen in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten
Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hütter
Klosterteiche“ in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde
geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Im Naturschutzgebiet befinden sich Biotope im Sinne des Anhangs
I und Arten im Sinne des Anhangs II der
Richtline 92/43/EWG
des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7). Es ist vollständig
Bestandteil des über den Geltungsbereich des Naturschutzgebietes hinausgehenden
und an die Europäische Kommission gemeldeten Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung „Hütter Wohld und Kleingewässerlandschaft westlich
Hanstorf“ (DE 1937-301).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 58
Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Bartenshagen-Parkentin in
der Gemarkung Parkentin, Flur 4, der Gemeinde Hohenfelde in der Gemarkung
Ivendorf, Flur 1 sowie der Gemeinde Hanstorf in der Gemarkung Hastorf, Flur
2 im Landkreis Bad Doberan.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind
in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
Pfeile gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen
Grenze sind die Gebietsgrenzen durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie
dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen (Pfeilspitze auf der Grenze) versehen
ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium,
oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße
14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten
sind beim
-
Landkreis Bad Doberan
- Der Landrat -
August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan,
-
Amt Bad Doberan-Land
- Der Amtsvorsteher -
Kammerhof 3
18209 Bad Doberan,
-
Amt Satow
- Der Amtsvorsteher -
Heller Weg 2a
18239 Satow,
-
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege
und Entwicklung einer bereits im Mittelalter durch Mönche innerhalb eines
stark reliefierten Geländes angelegten Teichkette sowie der sich unmittelbar
daran anschließenden floristisch und faunistisch bedeutsamen Lebensräume.
Durch die Begrenzung der Nutzung der Fischteiche auf die bisher ausgeübte
traditionelle Bewirtschaftungsform sowie den Erhalt der Lebensraumvielfalt
sind die an diese Gegebenheiten gebundenen, im Gebiet vorhandenen Artengemeinschaften
zu erhalten und zu fördern. Das Naturschutzgebiet dient insbesondere:
-
dem Erhalt der Teiche mit typischer
Schwimmblatt- und Wasserpflanzenvegetation durch die Sicherung oder Wiederherstellung
eines für die zu schützenden Lebensgemeinschaften, insbesondere
hinsichtlich der Rotbauchunke und der Teichbodengesellschaften, optimalen
Wasserstandes und durch die Minimierung von Nährstoffeinträgen sowie
dem Schutz der Uferbereiche,
-
dem Erhalt der Struktur, der Gewässerqualität
und des Wasserdargebots der Kanbeck sowie dem Schutz der Uferbereiche als
Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie als Quelle für
die Teichanlage,
-
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung
der im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes liegenden artenreichen
Nasswiesen als Pufferzone zur Kanbeck sowie als Standort einer Vielzahl gefährdeter
Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften,
-
dem Erhalt der rotbuchendominierten
Laubwaldbereiche durch die Begünstigung und Förderung natürlicher
Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen und der Naturverjüngung,
-
dem Erhalt der Bruchwälder
mit Bach- und Quellhorizonten durch Erhalt oder Wiederherstellung der natürlichen
Quelltätigkeit und Überflutungsdynamik sowie durch Förderung
na türlicher Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen
und der Naturverjüngung,
-
der Erhaltung der überregional
bedeutsamen Populationen der Rotbauchunke und des Laubfrosches,
-
der Sicherung und Förderung
der Habitate und Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Fledermausarten,
der Fische und Rundmäuler, des Edelkrebses und zahlreicher Vogelarten.
(2) Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus dem Erhalt
der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Natürliche eutrophe
Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“,
„Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, „Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)“ und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und
Fraxinus exelsior“ (prioritäres Biotop) entsprechend den Zielstellungen
nach Absatz 1 sowie dem Schutz der Vorkommen von Rotbauchunke, Kammmolch,
Bachneunauge und Mopsfledermaus als Arten von gemeinschaftlichem Interesse
sowie der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1,
auf die diese Arten angewiesen sind.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen
oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Gebietes gemäß
§ 1 Abs. 3
in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen,
Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder in sonstiger Weise die Oberfläche zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen,
Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten,
zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich
ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserstände
führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten,
zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester
oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen
oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu zelten, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben,
Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
außerhalb der in der Abgrenzungskarte
gemäß
§ 2 Abs. 3
mit
einer Wellenlinie dargestellten Badestelle am „Haferteich“ zu
baden,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb
der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern oder Kutschen zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen
jeder Art, einschließlich von Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren
oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen
und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige
Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm,
Arzneimittel, Desinfektionsmittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer
Zusammensetzung jeder Art aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
mineralische oder organische
Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen oder
aufzubringen,
18.
Ödland oder Dauergrünland
umzubrechen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen,
19.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
20.
nichtheimische oder standortfremde
Gehölzarten anzubauen,
21.
die Bruchwaldbereiche in einer
anderen Form als mittels Einzelstammentnahme bei Frost mit höchstens
30 Festmeter je Hektar und Jahrzehnt zu nutzen,
22.
die Abteilung 1169 a 5 des Reviers
Ivendorf forstlich zu nutzen,
23.
Horst- oder Höhlenbäume
zu entnehmen,
24.
Maßnahmen des Waldschutzes
oder der Düngung ohne vorherige Zustimmung der für die Entscheidung
über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
durchzuführen,
25.
Wildäcker oder künstliche
Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an
natürlichen Suhlen einzusetzen,
26.
jagdliche Einrichtungen zu errichten
oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über
Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens
des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
Bescheid verweigert wird,
27.
Maßnahmen und Handlungen
zur Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen wasserbaulichen Einrichtungen
der Teichanlage ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
28.
die Teiche über die Höhe
der vorhandenen Staumarken anzustauen,
29.
die Auswinterung von mehr als
zwei Teichen jährlich vorzunehmen,
30.
die Auswinterung der Teiche ohne
einen wechselnden Rhythmus durchzuführen,
31.
das Ablassen der Teiche, die
ausgewintert werden sollen, nach dem 30. September vorzunehmen,
32.
die Teiche oberhalb des unter
Nummer 10 genannten „Haferteiches“ in einer anderen Form als der
Femel-Wirtschaft ohne Zufütterung zu nutzen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 8, 12, 13, 14 und 17
bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung der Teiche in bisheriger
extensiver Art und in bisherigem Umfang nach jährlicher Abstimmung mit
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
a)
die Düngung ausschließlich
mit Brand- oder Löschkalk erfolgt,
b)
für jeden Teich ein Teichbuch
anzulegen ist, in dem unter Angabe des Datums Angaben zur Bespannung und zum
Ablassen des Teiches, zu durchgeführten Wirtschaftsmaßnahmen, Fischbesatz,
Abfischungsergebnis, eingesetzten Futtermitteln, wasserchemischen Parametern,
Dammpflegemaßnahmen sowie besonderen Ereignissen und Beobachtungen zu
dokumentieren sind; der für die Entscheidung über Ausnahmen und
Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist auf Verlangen Einblick
in das Teichbuch zu gewähren,
2.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 7, 12 und 13
bleibt die forstliche Bewirtschaftung
der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen
und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
3.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung des Jagdrechtes,
4.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße
standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten
der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt,
5.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 12, 13 und 14
bleiben Maßnahmen
der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut
für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und die Maßnahmen
nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan
durchgeführt werden,
6.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 12 und 13
bleiben das Betreten und Befahren
der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer,
sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen,
7.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 11, 12, 13 und 14
bleiben Handlungen durch
Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach
§ 4 Satz 3 Nr. 15
bleiben das Aufstellen und Anbringen
von Naturschutz- und Hinweistafeln,
9.
nach
§ 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Gebietes, die von
der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
hat
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen,
wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt
und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes
des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes gilt
entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Verbot nach
§ 4
Satz 3 Nr. 1 bis 24
zuwiderhandelt, sofern die Handlung
nicht nach
§ 5
zulässig
ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die für
das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3
und
§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 und
26
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig oder nicht eine Ausnahme
oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt
worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Verbot nach
§ 4
Satz 3 Nr. 27 bis 32
zuwiderhandelt, sofern die Handlung
nicht nach
§ 5
zulässig
oder eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße
und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde
bestimmen sich nach
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des geplanten Naturschutzgebietes „Hütter Klosterteiche“
vom 24. August 1999 (GVOBl. M-V S. 473) außer Kraft.
Schwerin,
den 1. November 2005
Der Umweltminister | Der Minister für Ernährung, |
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei | |
Prof. Dr. Wolfgang Methling | Dr. Till Backhaus |
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