Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V) Vom 1. November 2000
                            Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums  Mecklenburg-Vorpommern  (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V)  Vom 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Rechtsstellung des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern (Datenverarbeitungszentrumsgesetz - DVZG M-V) vom 1. November 2000 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Landesrechenzentrum | 01.01.2005 | 
| § 2 - Übertragung von Aufgaben | 01.01.2005 | 
| § 3 - Inanspruchnahme durch Dienststellen des Landes | 01.01.2005 | 
| § 4 - Teilnahme am Wettbewerb mit Dritten | 01.01.2005 | 
| § 5 - Prüfungsrechte | 01.01.2005 | 
| § 6 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
| Anlage A - Aufgaben der DVZ M-V GmbH im Landesbereich | 01.01.2006 | 
                            Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Landesrechenzentrum
                            Das Land betreibt ein Landesrechenzentrum. Es trägt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezeichnung "Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern" und wird in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (DVZ M-V GmbH). Alleiniger Gesellschafter ist das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Das Datenverarbeitungszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern erbringt die ihm nach diesem Gesetz im öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interesse übertragenen Dienstleistungen für die Landesverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertragung von Aufgaben
                            (1) Die auf das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragenen Aufgaben ergeben sich aus Anlage A, die Bestandteil dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes ist. Sie werden unmittelbar und ausschließlich für das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land erbracht. Hierzu bedarf es einer besonderen Übertragung, die durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden Landesbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Fachaufsichtsrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse der Stellen der Landesverwaltung bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Weitere Aufgaben, als die in Anlage A bezeichneten, können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wirtschaftsministerium übertragen werden, soweit sie im öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interesse unmittelbar und ausschließlich für das Land erbracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die von einer Aufgabenübertragung berührten Kammern und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbände der Wirtschaft sind hierbei anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inanspruchnahme durch Dienststellen des Landes
                            (1) Soweit Dienststellen des Landes dem Datenverarbeitungszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern die Erfüllung von Aufgaben nach Anlage A übertragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nehmen sie die Gesellschaft unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines Ausschreibungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarf. Die Preisbildung erfolgt nach der Verordnung PR  Nr. 30/53 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 244 vom 18. Dezember 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Leistungen Dritter beschafft das Datenverarbeitungszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern für das Land nach Maßgabe der für öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftraggeber geltenden Vergaberichtlinien; es ist insbesondere auch an § 15 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelstandsförderungsgesetzes vom 14. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVOBl. M-V 1994 S. 3) gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Teilnahme am Wettbewerb mit Dritten
                            Die Teilnahme des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Wettbewerb mit Dritten erfolgt durch eine eigene Gesellschaft oder durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen organisatorisch verselbständigten Betriebsteil, der über eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Gewinn- und Verlustrechnung verfügt und keine weiteren unmittelbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder mittelbaren Zuwendungen des Landes erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsrechte
                            (1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Datenverarbeitungszentrums Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des § 111 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeshaushaltsordnung. Soweit das Datenverarbeitungszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern am Wettbewerb mit Dritten teilnimmt, prüft der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesrechnungshof die wirtschaftliche Betätigung des Landes nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  §§ 53 und  54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch  Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Datenverarbeitungszentrums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern werden nach Maßgabe der  §§ 316 bis  324 des Handelsgesetzbuches durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung des Abschlussprüfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Die Prüfung erstreckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich auch darauf, ob § 4 beachtet
worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern ist eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Landesdatenschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In-Kraft-Treten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage A
                            Aufgaben der DVZ M-V GmbH im Landesbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                | Allgemeine Dienstleistungen für die Landesverwaltung | |
| Sicherheitsrechenzentrum | Rechenzentrumsdienste für Landesverfahren | 
| Landesverwaltungsnetz | Betreiben des Landesverwaltungsnetzes (Corporate Network)für die Übertragung von Sprache, Daten und Bildern, Video | 
| Intranet | Aufbau und Betreiben eines Intranets für dieLandesverwaltung | 
| Beratungs-und Serviceleistungen | Beratungs- und Serviceleistungen für alle Fragen desEinsatzes von IuK-Technik in den Dienststellen des Landes | 
| Softwareentwicklung | Entwicklung und Pflege eigener Verfahren (Projektmanagement,Systemenerstellung, Qualitätssicherung, Konfigurationsmanagement, Einsatz undAdministration von Datenbanken). | 
| Aus- und Fortbildung | Übernahme von Aufgaben der Aus- und Fortbildung auf demGebiet der IuK-Technik für Aufgaben nach Anlage A | 
| Zentrale Beschaffung | Durchführen der zentralen Beschaffung von IuK-Techniknach dem IT-Strukturrahmen für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern(ITSR-MV) | 
| Anwenderbezogene Dienstleistungen für die Landesverwaltung | |
| Geschäftsbereich de Innenministeriums | - Verarbeiten von Geobasisdaten | 
| ·Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) | |
| ·Amtliches Topographisch-KartographischesInformationssystem (ATKIS) | |
| - Rechenzentrumsdienste, Systemtechnische Dienste | |
| - Asyldatenbank | |
| - Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) | |
| - Polizeiliche Erkenntnisdatei (PED) | |
| - Ordnungswidrigkeiten (OWI) | |
| - Unfalldaten-Informationssystem (UDIS) | |
| - Elektronischer Vorgangs-Assistent "EVA" (EVAim LAPIS) | |
| Justizministerium | - Elektronisches Grundbuch | 
| Finanzministerium | - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Kosten- und Leistungsrechnung- Stellenplanrechnung | 
| - Landesbesoldungsamt | - Besoldung - Vergütung - Versorgung - Beihilfe - Lohnrechnung | 
| Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur | - Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG)- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) | 
| Ministerium für Ernährung,Landwirtschaft, Forsten und Fischerei | |
| -Landesverband-Tierseuchenkasse | - Tierseuchenkassenverfahren zur Verwaltung vonTierhaltung, Tieren, Beiträgen, Zahlungen und Beihilfen | 
| - Landeskontrollverband | - Zentrale Rinder-Datenbank InternetanwendungHerdenüberwachung | 
| Sozialministerium | |
| - Landesversorgungsamt | - Kriegsopferversorgung | 
| - Erziehungsgeld | |
| - Soziales Entschädigungsrecht im Dialog | |