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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radegasttal“ Vom 2. Mai 2006

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radegasttal“
Vom 2. Mai 2006
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete vom 2. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 177)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Radegasttal“ vom 2. Mai 200618.05.2006
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet18.05.2006
§ 2 - Geltungsbereich18.05.2006
§ 3 - Schutzzweck18.05.2006
§ 4 - Verbote18.05.2006
§ 5 - Zulässige Handlungen18.05.2006
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen18.05.2006
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten18.05.2006
Anlage 118.05.2006
Anlage 218.05.2006

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Abschnitt des Radegasttales nördlich der Stadt Gadebusch bis zur Einmündung in die Stepenitz, einschließlich des Neddersees, wird in den in
§ 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
„Radegasttal“
in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in den in
§ 2 Abs. 6 Satz 3 bezeichneten Grenzen Bestandteil des über den Geltungsbereich des Naturschutzgebietes hinausgehenden Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ (DE 2132-303).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 300 Hektar und umfasst Flächen der Städte Gadebusch und Rehna sowie der Gemeinden Holdorf, Köchelsdorf bei Rehna, Nesow, Vitense, Börzow und Bernstorf im Landkreis Nordwestmecklenburg.
(2) Das Brückenbauwerk der die Radegast überquerenden A 20 ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes. Das Naturschutzgebiet umfasst in diesem Bereich in einem Korridor von 90 Metern Länge die Radegast sowie die an das Gewässer angrenzenden Flächen in einer Breite von sieben Metern jeweils landseits der Böschungsoberkante.
(3) Der Gebietsteil gemäß
§ 1 Abs. 3 hat eine Größe von etwa 225Hektar und umfasst Teilflächen des Naturschutzgebietes vom Auslauf der Radegast aus dem Neddersee bis zur Mündung in die Stepenitz.
(4) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie und einer Schraffur gekennzeichnet.
(5) Die Lage des Gebietsteils gemäß
§ 1 Abs. 3 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(6) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die maßgeblichen Grenzen des Gebietsteils gemäß
§ 1 Abs. 3 sind in den Abgrenzungskarten im Maßstabe 1:10000 mit einer schwarzen durchgehenden Linie gekennzeichnet. Die genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
-
Amt Grevesmühlen-Land
- Der Amtsvorsteher -
Rathausplatz 1
23936 Grevesmühlen,
-
Amt Gadebusch
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1
19205 Gadebusch,
-
Amt Rehna
- Der Amtsvorsteher -
Freiheitsplatz 1
19217 Rehna,
-
Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Schwerin
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines aus einer eiszeitlichen Rinne entstandenen, naturnahen, überwiegend stark mäandrierenden Fließgewässerabschnittes der Radegast und des Neddersees mit den daran angrenzenden und in hydrologischer Verbindung stehenden Grünlandbereichen, Röhrichten, Gehölzen und Bruchwäldern als Lebensraum und Standort einer großen Anzahl von geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient vorrangig
-
der Erhaltung sowie der Verbesserung der Gewässergüte, der Sicherung und der Entwicklung der vielfältigen Gewässerstruktur, der Durchgängigkeit des Fließgewässers sowie der naturnahen Beschaffenheit der Ufer- und Talraumlandschaft als Grundlage für das Vorkommen einer Vielzahl gefährdeter, stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Fisch- und Wirbellosenarten, insbesondere durch Minimierung der Nährstoffeinträge und den Ausschluss oder die Minimierung strukturverändernder Nutzungsformen,
-
dem Erhalt und der Entwicklung der Röhrichte, Großseggenriede, der Seggen-, Sumpfdotter- und Kohldistelwiesen als Standorte einer Vielzahl gefährdeter und stark gefährdeter Pflanzen- und Moosarten sowie Pflanzengesellschaften, insbesondere durch Sicherung oder Wiederherstellung eines hohen Grundwasserpegels und einer natürlichen Hydrodynamik sowie durch Minimierung der Sukzession und Nährstoffeinträge,
-
dem Schutz der fließgewässerbeeinflussten Feuchtwälder, insbesondere durch Sicherung hoher Grundwasserstände einschließlich der natürlichen Quelltätigkeit und Überflutungsdynamik, durch Begünstigung natürlicher Bestandsstrukturen sowie Erhöhung des Altbaumanteils und Sicherung von Totholzanteilen,
-
dem Erhalt des Gebietes als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet einer Vielzahl an Fließgewässer und Feuchtgebiete gebundener Vogelarten, wie z. B. Eisvogel, Gebirgsstelze und Rohrweihe,
-
dem Erhalt der relativen Ruhe im Gebiet.
(2) Das Naturschutzgebiet dient in Verbindung mit den Zielstellungen nach Absatz 1 dem besonderen Schutz und der Entwicklung der vorhandenen Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und der Callitricho-Batrachion“, „Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior“ (prioritärer Lebensraum). Es dient darüber hinaus dem besonderen Schutz von Fischotter, Kammmolch, Steinbeißer, Flußneunauge, Bachneunauge, Bauchiger Windelschnecke und Kleiner Flussmuschel als Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes gemäß
§ 1 Abs. 3 in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern können, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder im Naturschutzgebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll- oder Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
mineralische oder organische Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
20.
nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anzubauen,
21.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
22.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
23.
jagdliche Einrichtungen oder Kirrungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
24.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
25.
innerhalb der in den Karten im Maßstab im Maßstab 1:10000 und 1:6000 schraffiert dargestellten Bereiche zu angeln; die Karten sind Bestandteil der Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Abs. 6 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
26.
im Rahmen der Ausübung des Angelsports vom Boot aus auf dem Neddersee außerhalb des in der Karte im Maßstab 1:7500 mit einem Punkt dargestellten Liegeplatzes an- oder abzulegen; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Abs. 6 archivmäßig verwahrt und hinterlegt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 10, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
§ 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
3.
nach § 4 Satz 3 Nr. 5, 8, 10, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes,
4.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei auf dem Neddersee,
5.
nach § 4 Satz 3 Nr. 8 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Angelnutzung,
6.
nach § 4 Satz 3 Nr. 11
bleibt das Befahren des Neddersees mit nicht motorgetriebenen Booten zur Ausübung des Angelsports,
7.
nach § 4 Satz 3 Nr. 6, 7, 11, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Sinne des Schutzzwecks des Gebietes, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar ist und die Maßnahmen nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
8.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 4, 7, 12 und 13
bleiben Unterhaltungsmaßnahmen, Wartungs- und Entstörungsarbeiten an der Eisenbahnstrecke von Gadebusch nach Rehna im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 3, 12 und 13
bleiben Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an der Kreisstraße 52, an der Bundesautobahn 20 sowie an Forstwegen im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 3 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
12.
nach § 4 Satz 3 Nr. 9, 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
13.
nach § 4 Satz 3 Nr. 15
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutztafeln,
14.
nach § 4 Satz 3 Nr. 15
bleibt das Aufstellen und Anbringen von touristischen Hinweistafeln im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
15.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 lässt die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zu, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) § 18 Abs. 1 bis 4
des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 20 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 21 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 und 26 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

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