PohnstMoorNatSchGV MV
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“ Vom 27. Juni 2005

    Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“
    Vom 27. Juni 2005
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2006 (GVOBl. MV S. 177, 181).

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohnstorfer Moor“ vom 27. Juni 200530.07.2005
    Eingangsformel30.07.2005
    § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet30.07.2005
    § 2 - Geltungsbereich30.07.2005
    § 3 - Schutzzweck30.07.2005
    § 4 - Verbote30.07.2005
    § 5 - Zulässige Handlungen30.07.2005
    § 6 - Ausnahmen und Befreiungen30.07.2005
    § 7 - Ordnungswidrigkeiten18.05.2006
    § 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten30.07.2005
    Anlage30.07.2005
    Aufgrund des § 22 Abs. 1
    in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des
    Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet
    das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
    vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V
    S. 438) geändert worden ist, sowie des § 13 Abs. 2 des Fischereigesetzes
    vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
    und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

    § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

    (1) Der im südwestlichen Bereich des Klützer Winkels
    gelegene Komplex aus Kalkflachmoor, Feuchtwiesen und Magerrasenhügeln
    im Landkreis Nordwestmecklenburg wird in den in § 2 Abs. 3
    bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
    (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
    "Pohnstorfer Moor"
    in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde
    geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

    § 2 Geltungsbereich

    (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 31
    Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Roggenstorf in der Gemarkung
    Grevenstein, Flur 1, der Gemeinde Damshagen in der Gemarkung Welzin, Flur
    1 und der Gemeinde Moor-Rolofshagen in der Gemarkung Pohnstorf, Flur 2.
    (2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab
    1 : 25 000, die als Anlage zu
    dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten
    Linie gekennzeichnet.
    (3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind
    in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
    mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
    Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung
    mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine
    beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen
    versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch
    das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift:
    Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig
    verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
    -
    Landkreis Nordwestmecklenburg
    - Der Landrat -
    Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen,
    -
    Amt Grevesmühlen-Land
    - Der Amtsvorsteher -
    Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
    -
    Amt Klützer Winkel
    - Der Amtsvorsteher -
    Schloßstraße 1 23948 Klütz
    niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
    der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

    § 3 Schutzzweck

    Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung
    und Entwicklung eines Biotopkomplexes aus teilweise bewaldetem Kalkflachmoor,
    Nass- und Feuchtwiesen sowie Magerrasenhügeln. Das Gebiet weist durch
    die bisherige extensive landwirtschaftliche Nutzung als Viehweide und Mähwiese
    insbesondere sehr artenreiche Feucht- und Nasswiesen mit gefährdeten
    und teilweise vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten auf, deren
    Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln sind. Schutzziel ist die Erhaltung
    dieses gefährdeten und in seiner Ausstattung im Nordwesten des Landes
    einzigartigen Biotopkomplexes durch Reduzierung des Nährstoffeintrages,
    Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie durch extensive Grünlandbewirtschaftung.

    § 4 Verbote

    In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
    zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
    oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
    führen können. Insbesondere ist es verboten:
    1.
    Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
    2.
    Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
    3.
    Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
    4.
    Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
    5.
    bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
    6.
    Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
    Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss
    verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere
    Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
    oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu beeinträchtigen,
    7.
    Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
    zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
    8.
    wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
    oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester, ihre
    Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere
    auszusetzen oder anzusiedeln,
    9.
    zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu
    benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder
    Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
    10.
    das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
    Wege mit Fahrrädern zu befahren,
    11.
    im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren,
    in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
    12.
    Hunde frei laufen zu lassen,
    13.
    Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm
    oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen,
    zu lagern oder abzulagern,
    14.
    mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
    und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen,
    zu lagern oder abzulagern,
    15.
    Erstaufforstungen vorzunehmen,
    16.
    Grünland umzubrechen,
    17.
    Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
    18.
    die Wasserflächen fischereilich zu nutzen, Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen oder im Gebiet zu
    angeln,
    19.
    Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen sowie Fütterungsmittel oder Lockmittel an natürlichen
    Suhlen auszubringen,
    20.
    das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Anfuhr von Baumaterial für
    die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
    21.
    die Treibjagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen,
    22.
    jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über
    Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung
    der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen
    nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen
    schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird.

    § 5 Zulässige Handlungen

    Unberührt von den Verboten:
    1.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 11 und 12
    bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten
    der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; § 20 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
    bleibt unberührt,
    2.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10 und 11
    bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Wald genutzten Flächen
    entsprechend den Grundsätzen und Richtlinien der naturnahen Forstwirtschaft
    in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dass bei Aufforstungen nur
    standortgerechte, einheimische Baumarten verwendet werden,
    3.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 10, 11 und 12
    bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
    4.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 7
    bleibt die Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche
    Nutzflächen unabdingbar ist, nach einem mit der für die Entscheidung
    über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
    abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan,
    5.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 10 und 11
    bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der
    vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit
    der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
    Naturschutzbehörde,
    6.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 10 und 11
    bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer,
    sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
    Interessen,
    7.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12
    bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
    8.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 17
    bleibt das Aufstellen und Anbringen von
    Naturschutz- und Hinweistafeln,
    9.
    nach § 4 Satz 2
    bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
    Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
    die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
    zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden
    sind.

    § 6 Ausnahmen und Befreiungen

    (1) Von den Geboten und Verboten nach den
    §§ 4 und § 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf
    Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen
    Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
    (2) Von den Geboten und Verboten nach den
    §§ 4 und § 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf
    Antrag Befreiung gewähren, wenn
    1.
    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a)
    zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
    und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b)
    zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde
    oder
    2.
    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

    § 7 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des
    § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
    § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17 zuwiderhandelt, sofern die Handlung
    nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
    § 6 erteilt worden ist. Die für
    das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
    und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach § 69 Abs. 3
    und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
    .
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des
    § 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 19 bis
    22 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung
    gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
    zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
    .
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des
    § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    § 4 Satz 2 Nr. 18 die Gewässer fischereilich nutzt, Fischbesatzmaßnahmen
    durchführt oder im Gebiet angelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung
    nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
    zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach § 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
    .

    § 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
    in Kraft.
    Schwerin, den 27. Juni 2005
    Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
    Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus

    Anlage

    zur Verordnung über das Naturschutzgebiet “Pohnstorfer
    Moor”
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