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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Damerower Werder" Vom 3. August 1998

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Damerower Werder" Vom 3. August 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 150)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Damerower Werder" vom 3. August 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich28.06.2008
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Anlage28.06.2008
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die im nordwestlichen Teil des Kölpinsees im Landkreis Müritz gelegenen Halbinseln Damerower Werder und Heidenkirchhof mit den diese Halbinseln umgebenden Flächen werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Damerower Werder"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 775 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemarkungen Jabel und Damerow in der Gemeinde Jabel, Landkreis Müritz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlich ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen versehen ist. Die geänderte Grenzziehung des Naturschutzgebietes im Bereich der Gemarkung Jabel, Flur 1, ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 4 000 auf dieselbe Weise gekennzeichnet und grob textlich beschrieben; die darin ausgegrenzte Teilfläche ist auf einem Luftbild im Maßstab 1 : 4 000 schraffiert dargestellt. Die genannten Karten, die Grenzbeschreibung sowie das Luftbild sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Müritz
- Der Landrat -
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz),
-
Amt Seenlandschaft Waren
- Der Amtsvorsteher -
Friedensstraße 11
17192 Waren (Müritz),
-
Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1
19395 Karow
niedergelegt. Die Unterlagen können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Wiederherstellung, der Erhaltung sowie dauerhaften Sicherung eines Landschaftsteiles, welcher als Zeugnis kulturgeschichtlicher Entwicklungsstufen der Landnutzung und der sich in diesem Zusammenhang herausgebildeten Flora und Fauna besonders schützenswert ist. Das Naturschutzgebiet wird durch die beiden in ihrer Art, Entstehung und Nutzung völlig verschiedenen Halbinseln Damerower Werder und Heidenkirchhof geprägt. Vorrangig dient das Naturschutzgebiet:
-
dem Schutz der ausgedehnten Schilf- und Seggenriede der Schwemmkuhle (Heidenkirchhof) mit einer artenreichen Vogelwelt,
-
dem Erhalt des auf dem Damerower Werder bestehenden Wisentgeheges mit seinem Bestand an Wisenten, seinen Hudewäldern und Altkiefernbeständen,
-
dem Schutz der tiefliegenden, zeitweilig überstauten Seeuferbereiche, mit den für diese Bereiche typischen Phragmites- und Cladiumröhrichten und Erlenbruchwäldern,
-
dem Erhalt der Altwaldstandorte und dem Aufbau und der weiteren Entwicklung naturnaher Wälder,
-
dem Erhalt und Schutz der artenreichen Feuchtwiesen auf beiden Halbinseln,
-
dem Erhalt der Magerrasenstandorte auf der Halbinsel Heidenkirchhof,
-
dem Erhalt und Schutz des Kranichschlafplatzes am Schwenzin als Teil eines Sammel- und Rastplatzes,
-
dem Schutz von Fischotter, Kranich, Fisch- und Seeadler sowie weiterer vom Aussterben bedrohter oder geschützter Tierarten und vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten und ihrer Gemeinschaften.
Nutzungen sollen sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften orientieren und, soweit notwendig, der Wiederherstellung der landschaftstypischen Ausprägung dienen.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile aufzusuchen, abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen oder Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen, zu erweitern oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, im Rahmen der Beweidung, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, zu parken oder Kraftfahrzeuge abzustellen,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen,
15.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen aufzustellen oder anzubringen,
19.
im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten,
20.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12, 14 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Hecken, Gehölze, Gräben und Uferbereiche sind nach Abstimmung mit dieser Behörde von der Beweidung auszugrenzen; für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten kann die Naturschutzbehörde die Durchführung oder das Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen kleinflächig und jährlich gesondert festlegen.
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10, 11, 12 und 18
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild ist unzulässig,
b)
die Durchführung der Fallenjagd ist im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
c)
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist unzulässig,
d)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
f)
das Befahren des Naturschutzgebietes ist nur zum Abtransport erlegten Wildes und zur Anfuhr von Baumaterial zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 18
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung gemäß den Zielen und Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die forstliche Nutzung oder Pflege der Moorstandorte und Erlenbruchwälder ist unzulässig,
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich-sanitären Gründen ist unzulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist unzulässig,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten ist unzulässig,
c)
das Verwenden von Reusen ohne Otterausstieg ist unzulässig,
d)
die Ausgabe von Angelkarten für den Schwenzin sowie für die ausgetonnten Bereiche des Kölpinsees und Jabelschen Sees ist unzulässig,
e)
die Durchführung der Elektrofischerei mit der Handelektrode im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist zulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 13
bleibt das Befahren des Kanals zwischen dem Jabelschen See und dem Kölpinsee durch Wasserfahrzeuge,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 11, 12 und 13
bleibt die naturnahe Unterhaltung des Jabelschen Sees sowie der Gräben und Vorfluter als Gewässer zweiter Ordnung im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, sofern die Unterhaltung dem Schutzzweck dienlich ist oder durch ein Unterlassen der Unterhaltung Flächen innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 5, 6, 11 und 12
bleibt die Stillegung und der Rückbau von Meliorationseinrichtungen und Objekten zur Wiederherstellung der natürlichen Vorflut auf der Halbinsel Heidenkirchhof,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9
bleibt das Baden an den dafür gekennzeichneten Stellen,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 18
bleibt das Betreiben des vorhandenen Wisentreservates auf der Halbinsel Damerower Werder,
12.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 18 und 19
bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
14.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einer Vorschrift des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 20
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
Hecken, Gehölze, Gräben und Uferbereiche nicht von der Beweidung ausgrenzt oder der Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Moorstandorte oder Erlenbruchwälder forstlich nutzt oder pflegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich-sanitären Gründen entnimmt.
Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach den
§§ 69 Abs. 3 und 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
die Fallenjagd ohne Einvernehmen der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
neue Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d
jagdliche Einrichtungen oder Kirrungen ohne die Zustimmung der Naturschutzbehörde errichtet oder anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
Angelkarten für den Schwenzin sowie für die ausgetonnten Bereiche des Kölpinsees und des Jabelschen Sees ausgibt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörde die Elektrofischerei ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 und die einstweilige Sicherung durch die Regierungsbevollmächtigten von Schwerin und Neubrandenburg vom 27. September 1990 außer Kraft.
Schwerin, den 3. August 1998
Der Minister für Landwirtschaft
und Naturschutz Martin Brick

Anlage

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