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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Göldenitzer Moor“ Vom 4. Juli 2008

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Göldenitzer Moor“
Vom 4. Juli 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Göldenitzer Moor“ vom 4. Juli 200831.07.2008
Eingangsformel31.07.2008
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet31.07.2008
§ 2 - Geltungsbereich31.07.2008
§ 3 - Schutzzweck31.07.2008
§ 4 - Verbote31.07.2008
§ 5 - Zulässige Handlungen31.07.2008
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen31.07.2008
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten31.07.2008
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2008
Übersichtskarte - Naturschutzgebiet "Göldenitzer Moor”31.07.2008
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, und des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das etwa 20 Kilometer südöstlich der Hansestadt Rostock in den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow gelegene Regenmoor wird in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Göldenitzer Moor“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 900 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinden Cammin, Dummerstorf, Lieblingshof und Sanitz im Landkreis Bad Doberan und der Gemeinde Wardow im Landkreis Güstrow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Darüber hinaus erfolgt bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze eine Beschreibung der Grenzziehung. Die Karten sowie die Beschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Bad Doberan
- Der Landrat - August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan,
-
Landkreis Güstrow
- Der Landrat - Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
-
Amt Warnow-Ost
- Der Amtsvorsteher -
Griebnitzer Weg 2
18196 Dummerstorf,
-
Amt Tessin - Der Amtsvorsteher -
Alter Markt 1
18195 Tessin,
-
Gemeinde Sanitz
- Der Bürgermeister -
Rostocker Straße 19
18190 Sanitz,
-
Amt Laage - Der Amtsvorsteher -
Am Markt 7
18299 Laage,
-
Staatlichen Amt für Umwelt und
Natur Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Wiederherstellung des Göldenitzer Moores als größter Regenmoorkomplex Mecklenburg-Vorpommerns einschließlich seines floristischen und faunistischen Arteninventars. Neben dem hohen naturschutzfachlichen Wert des Moorökosystems mit seinen hochspezialisierten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten übernimmt das Moor aufgrund seiner Filter- und Speicherfähigkeit auch weitere wichtige Funktionen für den Stoff- und Wasserhaushalt der Landschaft. Hervorzuheben ist weiterhin die Bedeutung des Naturschutzgebietes als Rückzugsgebiet von Vogelarten wie Kranich und verschiedene Schnepfenvögel sowie Libellenarten der Familie Aeshnidae wie die Hochmoor-Mosaikjungfer (Aeshna subarctica). Eine wesentliche Zielstellung besteht in der Renaturierung des auf der Wasserscheide von Recknitz und Warnow gewachsenen Moores. Erste Wiederherstellungsmaßnahmen werden bereits während des noch laufenden industriellen Torfabbaus durchgeführt. Eine vollständige Renaturierung ist nach der Einstellung der Austorfung vorgesehen. Um diese erfolgreich zu gestalten, ist eine Resttorfmächtigkeit von mindestens einem halben Meter Regenmoortorf auf den Abbauflächen zu erhalten und ein optimales, den natürlichen Verhältnissen angenähertes Wasserregime wiederherzustellen. Zur langfristigen Regenerierung eines intakten Hochmoorkomplexes ist auch die Wiederherstellung des Teschower Sees als natürliches Rückhaltebecken und Teil des hydrologischen Gesamtsystems notwendig. Die in den aufgelassenen Randbereichen schon erkennbare Entwicklung der torfbildenden Regenmoorvegetation sowie das erneute Auftreten hochmoortypischer Arten bieten gute Voraussetzungen für die künftige Etablierung mooreigener Flora und Fauna.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu schaffen, zu ändern, zu beseitigen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Wasserstände führen können, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder deren Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder zu benutzen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken oder im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Klärschlamm, Müll oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder organische oder mineralische Düngemittel aufzubringen oder einzubringen,
16.
Dauergrünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder sonstiges Dauergrünland umzunutzen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
19.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
20.
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder künstliche Suhlen anzulegen, Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen oder Jagdhütten zu errichten,
21.
die Fallenjagd ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu betreiben,
22.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
23.
zu angeln oder zu fischen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12, 13 und 15
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen der Flurstücke 28/3, 80/4, 136, 147 und 166/3 der Gemarkung Göldenitz, Flur 1,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 11, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die forstliche Nutzung gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 12 und 13
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch einen Betriebsplan begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 7, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Benehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 10, 11, 12 und 13
bleiben Handlungen durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
§ 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 19 bis 22 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 23 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus
§ 26 Abs. 4 des Landesfischereigesetzes
. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 26 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft der DDR vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166) für das Naturschutzgebiet Göldenitzer Moor, die Behandlungsrichtlinie zur Entwicklung, Gestaltung und Pflege des Naturschutzgebietes Göldenitzer Moor vom 13. Juli 1984 sowie die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Erweiterung Göldenitzer Moor“ vom 3. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 149) außer Kraft.
Schwerin, den 4. Juli 2008
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Übersichtskarte

Naturschutzgebiet “Göldenitzer Moor”
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