Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riedensee” Vom 7. Mai 2010
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riedensee”
Vom 7. Mai 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Riedensee” vom 7. Mai 2010 | 29.05.2010 |
Eingangsformel | 29.05.2010 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 29.05.2010 |
§ 2 - Geltungsbereich | 29.05.2010 |
§ 3 - Schutzzweck | 29.05.2010 |
§ 4 - Verbote | 29.05.2010 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 29.05.2010 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 29.05.2010 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 29.05.2010 |
§ 8 - Geltendmachung von Verfahrensfehlern | 29.05.2010 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.05.2010 |
Anlage | 29.05.2010 |
Aufgrund des
§ 22 Absatz 1
und des
§ 23
in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie in Verbindung mit
§ 2 Nummer 4
und
§ 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der westlich der Ortslage Kühlungsborn an der Ostseeküste im Landkreis Bad Doberan gelegene Riedensee einschließlich der angrenzenden Landflächen sowie einer 100 Meter breiten vorgelagerten Wasserfläche der Ostsee wird in den in
§ 2 Absatz 4
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Riedensee“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind in dem in
§ 2 Absatz 2
beschriebenen Umfang Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Riedensee“ (DE 1836-301). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 110 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Bastorf in der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 und Teile der Flurstücke 2/74 und 2/75 der Gemarkung Kühlungsborn, Flur 1 in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
(2) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3
hat eine Größe von etwa 102 Hektar und umfasst die Flächen des Naturschutzgebietes in der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 und die diesem Bereich vorgelagerten Wasserflächen.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen durchgehenden Linie gekennzeichnet. Die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Karte schraffiert dargestellt.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 6 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die maßgeblichen Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 6 000 schraffiert dargestellt. Die genannten Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen sind bei
-
dem Landkreis Bad Doberan
- Der Landrat -
August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan,
-
dem Amt Neubukow-Salzhaff
- Der Amtsvorsteher -
Panzower Landweg 1
18233 Neubukow,
-
der Stadt Ostseebad Kühlungsborn
- Der Bürgermeister -
Ostseeallee 20
18225 Ostseebad Kühlungsborn,
-
dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
niedergelegt. Die Karten und die Grenzbeschreibung können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Mit der Unterschutzstellung des Riedensees als Restgewässer einer durch Sandfracht abgeriegelten Meeresbucht einschließlich ihrer Randzonen soll ein selten gewordenes, noch weitgehend intaktes Strandseeökosystem als Rückzugsgebiet für eine seltene und spezialisierte Tier- und Pflanzenwelt dauerhaft geschützt, erhalten und entwickelt werden. Sandbänke, Dünen, Strandsee, Brackwasserröhrichte und Salzwiesen sind in der jeweils charakteristischen Ausprägung und mit dem charakteristischen Arteninventar zu erhalten und zu entwickeln, insbesondere durch das Zulassen der Küstendynamik, die Vermeidung von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen, die Wiederherstellung der natürlichen hydrologischen Bedingungen sowie die Vermeidung und Minimierung gefährdender Nutzungen. Das Gebiet ist durch die Optimierung der Lebensräume nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten und die Sicherung vor Störungen als wichtiger Brut- und Rastplatz zahlreicher Sumpf- und Wasservogelarten wie Bartmeise, Sandregenpfeifer, Sing- und Höckerschwan, Reiher-, Berg- und Tafelente zu erhalten und zu entwickeln. Die als Schutzzonen wirkenden, im Randbereich gelegenen Feuchtgrünland-, Trockenrasen- und Pionierwaldbereiche sind in ihrer Pufferfunktion und als Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten durch eine extensive Pflege im Offenland und das Zulassen einer ungestörten Naturentwicklung im Wald zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus dem Erhalt der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse „Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser“, „Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)“ (prioritärer Lebensraumtyp), „Einjährige Spülsäume“, „Atlantische Salzwiesen“, „Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria“, „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3
in seinen jeweiligen für das Erhaltungsziel oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei sind oder keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
das Naturschutzgebiet außerhalb des Strandes oder von Wegen zu betreten oder außerhalb des Strandes zu lagern,
11.
im Riedensee zu baden oder diesen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
12.
das Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
Hunde frei laufen zu lassen,
17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung ein- oder aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen,
20.
gentechnisch veränderte Organismen oder deren Teile oder Abprodukte einzubringen, auszusetzen oder anzubauen,
21.
an den Riedensee angrenzende Schilfflächen oder überstaute Grünlandbereiche landwirtschaftlich zu nutzen oder zu verändern,
22.
die Flurstücke 125, 126, 127, 128/1, 129, 131, 134, 201, 202, 203, 204, 205/1 der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 landwirtschaftlich zu nutzen,
23.
die Grünlandnutzung ohne vorherige Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich der Besatzdichte, Mahdtermine und Beweidungszeiträume durchzuführen,
24.
die Jagd in einer anderen Form als auf Schwarz- und Raubwild und im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni durchzuführen,
25.
Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
26.
jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
27.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
28.
im Riedensee und in den im Gebiet befindlichen Gräben zu angeln,
29.
im Riedensee und außerhalb der Flurstücke 202 und 203 der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 die Fischerei auszuüben.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 10, 13 und 16
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 17 bis 23
genannten Einschränkungen;
§ 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleibt unberührt,
2.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 5, 8, 10, 13 und 16
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 24 bis 27
genannten Einschränkungen,
3.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 8
bleibt das Angeln in der Ostsee,
4.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 8, 10 und 29
bleibt die Ausübung der Fischerei in der Ostsee und in den Flurstücken 202 und 203 der Gemarkung Kägsdorf, Flur 1 mit der Maßgabe, dass die Vergabe von Angelkarten für das Binnengewässer unzulässig ist,
5.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 6, 7, 10 und 13
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut an das Schutzgebiet angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen unabdingbar sind und nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen,
6.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 4, 10 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach
§ 4 Satz 3
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
8.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 10 und 13
bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 2, 9, 10, 11, 13 und 16
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden einschließlich der Durchführung von Maßnahmen des Munitionsbergungsdienstes,
10.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 14
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
11.
nach
§ 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 23
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 24 bis 27
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 28 und 29
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 Geltendmachung von Verfahrensfehlern
Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Mängeln sowie der Behebung von Fehlern bei dem Verfahren zum Erlass dieser Verordnung wird gemäß
§ 16 Absatz 3 des Naturschutzausführungsgesetzes
darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der in
§ 15 des Naturschutzausführungsgesetzes
genannten Verfahrensvorschriften nach
§ 16 Absatz 2 des Gesetzes
unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Anschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 1 Nummer 13, § 2 Absatz 1 Nummer 13 und Absatz 3 Satz 6 Nummer 13, § 3 Absatz 3 und 4 Nummer 13, § 4 Absatz 2 Nummer 13 sowie § 6 Absatz 3 und 4 Nummer 13 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), die zuletzt durch § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 16. April 2007 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 7. Mai 2010
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage
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