Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow,strelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg Vom 7. Juli 1993
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow,strelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg Vom 7. Juli 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 258, 261) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow,strelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Einstweilige Sicherung | 28.05.2010 |
§ 2 - Geltungsbereich und Schutzzweck | 28.05.2010 |
§ 3 - Verbote | 28.05.2010 |
§ 4 - Zulässige Handlungen | 28.05.2010 |
§ 5 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 28.05.2010 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister:
§ 1
*
Einstweilige Sicherung
Teilgebiete der Landkreise Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg werden in den in § 2 Abs. 3 genannten Grenzen für die Dauer von zwei Jahren mit den Bezeichnungen
1.
"Gutower Moor"
(aufgehoben)
2.
"Cossensee"
(aufgehoben)
3.
"Trockenhänge am Petersberg"
(aufgehoben)
4.
"Mirower Holm"
(aufgehoben)
5.
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
(aufgehoben)
6.
"Klein Vielener See"
(aufgehoben)
7.
"Erweiterung Nonnenbachtal"
(aufgehoben)
8.
"Erweiterung Nonnenhof"
(aufgehoben)
9.
"Voßholz bei Stavenhagen"
10.
"Schlavenkensee"
11.
"Santower See"
(aufgehoben)
12.
"Halbinsel Loddiner Höft"
13.
"Riedensee"
(aufgehoben)
14.
"Erweiterung Galenbecker See"*
15.
"Schaalelauf"
(aufgehoben)
einstweilig gesichert.
Fußnoten
*)
- § 1 Nr. 14 einstweilige Sicherung bis zum 28. Juli 1997 verlängert durch Verordnung vom 5. Juli 1995,
- § 1 Nr. 4 außer Kraft durch Verordnung vom 5. März 1996,
- § 1 Nr. 6 außer Kraft durch Verordnung vom 18. April 1996,
- § 1 Nr. 3 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Juli 1999
- § 1 Nr. 5 außer Kraft durch Verordnung vom 9. Juli 1999
- § 1 Nr. 1 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Januar 2000,
- § 1 Nr. 7 außer Kraft durch Verordnung vom 20. März 2001,
- § 1 Nr. 2 außer Kraft durch Verordnung vom 28. Juni 2001,
- § 1 Nr. 8 außer Kraft durch Verordnung vom 11. September 2002,
- § 1 Nr. 11 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Januar 2003.
- § 1 Nr. 15 außer Kraft durch Verordnung vom 16. April 2007.
- § 1 Nr. 13 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Mai 2010.
§ 2
*
Geltungsbereich und Schutzzweck
(1) Die einstweilige Sicherung bezieht sich auf folgende Gebiete:
1.
Das Gebiet
"Gutower Moor"
ist etwa 130 ha groß. Es liegt im Landkreis Güstrow in den Gemarkungen Güstrow und Ganschow, Badendiek, Gutow. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des westlichen Ausläufers des Inselsees sowie des westlich daran anschließenden Moorkomplexes. Das Moorgebiet gehört zu den letzten kalkoligotrophen Mooren mit aktiver Torfbildung in Mecklenburg-Vorpommern und hat als naturnaher Vegetationskomplex eine wichtige Funktion bei der Erhaltung der Wasserqualität in diesem Teil des Inselsees. Die Röhrichte und Landschilfbestände sind Lebensräume einer großen Anzahl gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
(aufgehoben)
2.
Das Gebiet
"Cossensee"
ist etwa 128 ha groß. Es liegt im Landkreis Güstrow, Gemarkung Groß Tessin. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung eines Quellsees mit ausgezeichneter Wasserqualität und einer bis zu 10 m mächtigen, stark kalkhaltigen Seeschlammschicht (40 % CaC03) sowie der Röhrichtbestände und Bruchwälder als Lebensräume einer Vielzahl geschützter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
(aufgehoben)
3.
Das Gebiet
"Trockenhänge am Petersberg"
ist etwa 23 ha groß. Es liegt im Landkreis Schwerin, Gemarkung Petersberg. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung von Trockenrasenflächen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie die Förderung standortbedingter Vielfalt und Eigenart des Gebietes.
(aufgehoben)
4.
Das Gebiet
"Mirower Holm"
ist etwa 407 ha groß. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemarkung Mirow. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung eines naturnahen Laubmischwaldes mit seiner großen Biotop- und Artenvielfalt, insbesondere geschützter und vom Aussterben bedrohter Arten.
(aufgehoben)
5.
Das Gebiet
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
ist etwa 210 ha groß. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemarkungen Rechlin und Retzow. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung eines geomorphologisch interessanten Formenschatzes wie Müritz-Steilufer, Haken- und Restsee sowie Strandwallbildungen als Lebensräume einer großen Anzahl gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
(aufgehoben)
6.
Das Gebiet
"Klein Vielener See"
ist etwa 110 ha groß. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemarkungen Jennyhof, Peckatel, Klein Vielen. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung eines eutrophen Flachwassersees mit breitem Schilfgürtel, angrenzenden Erlenbruchwald und Feuchtwiesenbereichen, die als Brut- und Nahrungsbiotope einer großen Anzahl stark gefährdeter Vogelarten von herausragender Bedeutung sind. Das Gebiet soll als ein bedeutendes Brut-, Überwinterungs- und Schlafgewässer verschiedener Wasser- und Sumpfvogelarten vor anthropogen verursachten Störungen bewahrt werden.
(aufgehoben)
7.
Das Gebiet
"Erweiterung Nonnenbachtal"
ist etwa 53 ha groß. Es liegt in den Landkreisen Neustrelitz und Neubrandenburg, Gemarkungen Blankensee, Usadel, Zachow, Krickow. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Gewässermorphologie, der Wasserqualität sowie der Lebensgemeinschaften und natürlichen Artenzusammensetzung des Nonnenbaches. Der Nonnenbach unterliegt durch die zunehmende touristische Erschließung der umliegenden Gebiete einer starken Gefährdung.
(aufgehoben)
8.
Das Gebiet
"Erweiterung Nonnenhof"
ist etwa 260 ha groß. Es liegt in den Landkreisen Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren sowie auf dem Gebiet der Stadt Neubrandenburg, Gemarkungen Groß Nemerow, Krickow, Prillwitz, Usadel, Wustrow. Schutzzweck ist die Sicherung und die Erhaltung von Uferbereichen, Feuchtwiesen und Niedermooren, die als Kranichbrutplätze, Äsungsflächen einer großen Anzahl geschützter und vom Aussterben bedrohter Vogelarten sowie aufgrund floristischer Besonderheiten von überregionaler Bedeutung sind.
(aufgehoben)
9.
Das Gebiet
"Voßholz bei Stavenhagen"
ist etwa 330 ha groß. Es liegt im Landkreis Malchin, Gemarkungen Ritzerow, Wackerow. Schutzzweck ist die Sicherung und Erhaltung eines abwechslungsreich strukturierten Mischwaldgebietes in naturnaher Ausprägung mit reicher Kraut- und Strauchschicht sowie eingestreuten kleinen Mooren als Lebensräume einer außerordentlich art- und individuenreichen Tier- und Pflanzenwelt.
10.
Das Gebiet
"Schlavenkensee"
ist etwa 610 ha groß. Es liegt in den Landkreisen Strasburg und Neustrelitz, Gemarkungen Stolpe, Quadenschönfeld, Bredenfelde. Schutzzweck ist die Sicherung und Erhaltung eines landschaftlich außerordentlich reizvollen Gebietes, das durch großflächige Laubwälder in naturnaher Ausprägung, Wasserflächen und natürliches Grünland charakterisiert wird. Diese unterschiedlichen Lebensräume sind Regenerations- und Wiederausbreitungszentrum sowie Rückzugsgebiet einer großen Anzahl besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
11.
Das Gebiet
"Santower See"
ist etwa 240 ha groß. Es liegt im Landkreis Grevesmühlen, Gemarkungen Santow und Grevesmühlen. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung des größten, naturnahen, unverbauten und nicht erschlossenen Sees des Landkreises Grevesmühlen mit einem Mosaik verschiedener Biotoptypen, darunter auch Flächen mit wertvollen rekonstruierbaren historischen Bewirtschaftungsformen, die Lebensräume gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten sind. Hervorzuheben ist die Bedeutung des Gebietes als Vogelbrut- und Rastgebiet sowie als Standort vom Aussterben bedrohter Pflanzengesellschaften.
(aufgehoben)
12.
Das Gebiet
"Halbinsel Loddiner Höft"
ist etwa 65 ha groß. Es liegt im Landkreis Wolgast, Gemarkung Loddin. Schutzzweck ist die Erhaltung des südlichen Teils der überwiegend submarinen Stauchendmoräne (Küstenstaffel) mit schmalen Verlandungssäumen, Ackerwildkrautfluren und Sandtrockenrasen mit den standorttypischen schützenswerten Tierarten und Pflanzengesellschaften.
13.
Das Gebiet
"Riedensee"
ist etwa 90 ha groß. Es liegt im Landkreis Bad Doberan, Gemarkung Kägsdorf. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung eines der letzten noch verbliebenen und weitgehend intakten Strandseeökosystemen als Refugium für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere ist die Beibehaltung der natürlichen Küstendynamik an diesem Abschnitt zu gewährleisten, das Ufer des Sees und die Brackwasserröhrichte sind vor mechanischer Zerstörung zu bewahren, die noch artenreichen Salzwiesen zu erhalten sowie die Dünen, die Übergangszonen der Dünen, die Röhrichtbereiche und die Sandflächen an den Seewassereinbruchstellen sind vor Betreten zu schützen.
(aufgehoben)
14.
Das Gebiet
"Erweiterung Galenbecker See"
ist etwa 870 ha groß. Es liegt in den Landkreisen Neubrandenburg, Gemarkungen Klockow, Kotelow, Wittenborn, Galenbeck; Strasburg, Gemarkung Gehren und Ueckermünde, Gemarkungen Heinrichswalde und Mariawerth. Schutzzweck ist die Erhaltung wenig bis gering degradierter Niedermoorflächen um den Galenbecker See, die für eine spätere Renaturierung einschließlich der Wiederbelebung von Moorwachstum günstige Voraussetzungen bieten. Der Erhalt eines funktionsfähigen Moorkörpers um den Galenbecker See ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Sicherung des Galenbecker Sees als überregional bedeutsames Brutvogelreservat für eine Reihe seltener vom Ausstreben bedrohter Vogelarten.
15.
Das Gebiet
"Schaalelauf"
ist etwa 630 ha groß. Es liegt im Landkreis Hagenow, Gemeinden Bantin, Kogel, Klein Bengerstorf, Wiebendorf, Neu Gülze, Tessin, Besitz und der Stadt Zarrentin. Das mit dem Beschluß des Bezirkstages Schwerin vom 22. März 1982 festgesetzte Naturschutzgebiet "Schaaletal bei Schildfeld und Vietow" wird von der einstweiligen Sicherung nicht berührt. Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung eines der wenigen größeren naturnahen Fließgewässer Mecklenburgs als Lebensraum einer Vielzahl gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten, wobei insbesondere das Kalkflachmoor im Verlandungsbereich am Südostufer des Schaalsee von herausragender botanischer Bedeutung ist. Der Schaalelauf soll durch geeignete Maßnahmen vor anthropogen verursachten Störungen in seiner Ganzheit und hervorragender Schönheit bewahrt werden.
(aufgehoben)
(2) Die Lage der einstweilig gesicherten Naturschutzgebiete ist in den Übersichtskarten unterschiedlicher Maßstäbe, die als Anlagen zu dieser Verordnung veröffentlicht sind, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie, bei dem Gebiet gemäß § 1 Nr. 14 zusätzlich durch eine Schraffur und bei dem Gebiet gemäß § 1 Nr. 15 durch eine punktierte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen der einstweilig gesicherten Naturschutzgebiete sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe in den Gebieten gemäß § 1 Nr. 2, 3, 5, 8 bis 12, 14 und 15 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt. In den Gebieten gemäß § 1 Nr. 1 und 4 ist die Grenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt. In den Gebieten gemäß § 1 Nr. 6 und 7 ist die Grenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie bei Nichtübereinstimmung mit einer Flurstücksgrenze markiert, bei Übereinstimmung mit einer Flurstücksgrenze ist die Grenze durch in Richtung des einstweilig gesicherten Gebietes weisende Pfeile dargestellt. In dem Gebiet gemäß § 1 Nr. 13 ist die Grenze in Anlehnung an Punkt 13.3 der Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei folgenden Behörden niedergelegt und können dort eingesehen werden.
1.
"
Gutower Moor
"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Güstrow Klosterhof 1 Güstrow
- Bürgermeister der Stadt Güstrow Am Markt Güstrow
- Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land Heideweg 43 Güstrow
2.
"Cossensee"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Güstrow Klosterhof 1 Güstrow
- Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land Heideweg 43 Güstrow
3.
"Trockenhänge am Petersberg"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Schwerin Wismarsche Straße 132 Schwerin
- Amtsvorsteher des Amtes Ostufer Schweriner See Seestr. 18 Leezen
4.
"Mirower Holm"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 4-6 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Mirow R.-Breitscheidt-Str. 24 Mirow
5.
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 4-6 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Rechlin Müritzstr. 14 Rechlin
6.
"Klein Vielener See"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 4-6 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Neustrelitz-Land Kirschenallee 27 Neustrelitz
7.
"Erweiterung Nonnenbachtal"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 4-6 Neustrelitz
- Landrat der Landkreises Neubrandenburg Bienenweg 1 Neubrandenburg
- Amtsvorsteher des Amtes Neustrelitz-Land Kirschenallee 27 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Burg Stargard-Land Teschendorfer Chaussee 2 Burg Stargard
8.
"Erweiterung Nonnenhof"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 4-6 Neustrelitz
- Landrat des Landkreises Neubrandenburg Bienenweg 1 Neubrandenburg
- Landrat des Landkreises Waren Am Markt Postfach 13 Waren
- Bürgermeister der Stadt Neubrandenburg Fr.-Engels-Ring 53 Neubrandenburg
- Amtsvorsteher des Amtes Burg Stargard-Land Teschendorfer Chaussee 2 Burg Stargard
- Amtsvorsteher des Amtes Neustrelitz-Land Kirschenallee 27 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Penzlin-Land Am Wall 15 Penzlin
9.
"Voßholz bei Stavenhagen"
- Landrat des Landkreises Malchin Fritz-Reuter-Platz 9 Malchin
- Amtsvorsteher der Amtes Stavenhagen-Land Warener Str. 37 A Jürgenstorf
10.
"Schlavenkensee"
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 4-6 Neustrelitz
- Landrat des Landkreises Strasburg Am Markt Strasburg
- Amtsvorsteher des Amtes Neustrelitz-Land Kirschenallee 27 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Woldegk K.-Liebknecht-Platz 1 Woldegk
11.
"Santower See"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Grevesmühlen August-Bebel-Str. 3-5 Grevesmühlen
- Bürgermeister der Stadt Grevesmühlen August-Bebel-Str. 1 Grevesmühlen
12.
"Halbinsel Loddiner Höft"
- Landrat des Landkreises Wolgast Peenemünder Str. 1 Wolgast
- Amtsvorsteher des Amtes Insel Usedom Mitte Hauptstr. 14 Koserow
13.
"Riedensee"
(aufgehoben)
14.
"Erweiterung Galenbecker See"
- Landrat des Landkreises Neubrandenburg Bienenweg 1 Neubrandenburg
- Landrat des Landkreises Ueckermünde Goethestraße Ueckermünde
- Landrat des Lankreises Strasburg Am Markt Strasburg
- Amtsvorsteher des Amtes Friedland-Land Salower Str. 38 Friedland
- Amtsvorsteher des Amtes Ferdinandshof Gartenstr. 3 Ferdinandshof
- Bürgermeister der Stadt Strasburg Pfarrstr. 3a Strasburg
15.
"Schaalelauf"
(aufgehoben)
- Landrat des Landkreises Hagenow Hagenstr. 23 Hagenow
- Amtsvorsteher des Amtes Boizenburg-Land Dorfstr. 20 a Greven
- Amtsvorsteher des Amtes Zarrentin Thomas-Müntzer-Str. 5 Zarrentin
- Naturparkverwaltung Schaalsee Insel Stintenburg Lassahn
- Nationalparkamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern Specker Schloß Speck bei Waren.
Fußnoten
*)
- § 2 Abs. 1 Nr. 14 und Absatz 3 einstweilige Sicherung verlängert bis zum 28. Juli 1997 durch Verordnung vom 5. Juli 1995,
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 4 außer Kraft durch Verordnung vom 5. März 1996,
- § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 6 außer Kraft durch Verordnung vom 18. April 1996,
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Juli 1999,
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 außer Kraft durch Verordnung vom 9. Juli 1999,
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Januar 2000,
- § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 7 außer Kraft durch Verordnung vom 20. März 2001,
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 außer Kraft durch Verordnung vom 28. Juni 2001,
- § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 8 außer Kraft durch Verordnung vom 11. September 2002,
- § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 11 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Januar 2003.
- § 2 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 3 Satz 6 Nr. 15 außer Kraft durch Verordnung vom 16. April 2007.
- § 2 Absatz 1 Nummer 13 und Absatz 3 Satz 6 Nummer 13 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Mai 2010.
§ 3
*
Verbote
(1) In den Gebieten sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der gesicherten Gebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern, zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Veränderung des Wasserstandes führen können sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen;
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen;
8.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Larven, Puppen, Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Hunde frei laufen zu lassen, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen;
10.
ausgenommen in den Gebieten nach § 1 Nr. 3 und 14 Modellboote zu betreiben oder zu baden;
11.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu fahren, in den einstweilig gesicherten Naturschutzgebieten zu reiten;
12.
mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor die einstweilig gesicherten Naturschutzgebiete zu befahren oder Kraftfahrzeuge jeder Art zu parken;
13.
Müll und Abfälle jeder Art zu deponieren;
14.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
(2) In dem Gebiet gemäß § 1 Nr. 4 "Mirower Holm" gelten die Verbote nach Absatz 1 Nr. 12 und 14 nicht für den Zugang und den Bereich des Zeltplatzes "Diemitzer Holm". Das Verbot des Badens nach Absatz 1 Nr. 10 bezieht sich nicht auf die gekennzeichnete Badestelle.
(aufgehoben)
(3) In dem Gebiet gemäß § 1 Nr. 13 "Riedensee" gelten die Verbote des Badens und des Lagerns nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 nicht für den Bereich des Strandes.
(aufgehoben)
(4) Zusätzlich ist in den einzelnen Gebieten verboten:
1.
"Gutower Moor"
(aufgehoben)
a)
das Gewässer mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;
b)
aus dem Gelegegürtel heraus zu angeln;
c)
Intensivfischhaltung einschließlich Fischfütterung vorzunehmen;
2.
"Cossensee"
(aufgehoben)
a)
das Gewässer mit verbrennungsmotorgetriebenen Wasserfahrzeugen, mit Surfbrettern
oder anderen Wasserfahrzeugen zu befahren;
b)
zu angeln;
c)
Intensivfischhaltung einschließlich Fischfütterung vorzunehmen;
4.
"Mirower Holm"
(aufgehoben)
a)
außerhalb der gekennzeichneten Bootsanlegestelle mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art an- und abzulegen;
b)
am Restsee und in der 50 Meter breiten Uferschutzzone zu angeln;
5.
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
(aufgehoben)
von Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art aus das Ufer des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes zu betreten;
6.
"Klein Vielener See"
(aufgehoben)
a)
vom Ufer- und Schilfbereich aus sowie vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis zum14. April des Folgejahres zu angeln;
b)
den See mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu surfen;
7.
"Erweiterung Nonnenbachtal"
(aufgehoben)
das Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren;
10.
"Schlavenkensee"
a)
zu angeln;
b)
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren;
11.
"Santower See"
(aufgehoben)
das Gewässer mit Sportbooten jeder Art sowie Surfbrettern zu befahren;
12.
"Loddiner Höft"
a)
Erstaufforstungen vorzunehmen;
b)
mit Tauchgeräten zu tauchen;
13.
"Riedensee"
(aufgehoben)
a)
den Riedensee mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren;
b)
in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres vom Ufer aus zu angeln;
15.
"Schaalelauf"
(aufgehoben)
die Schaale mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren.
(5) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fußnoten
*)
- § 3 Abs. 2 und 4 Nr. 4 außer Kraft durch Verordnung vom 5. März 1996,
- § 3 Abs. 4 Nr. 6 außer Kraft durch Verordnung vom 18. April 1996,
- § 3 Abs. 4 Nr. 5 außer Kraft durch Verordnung vom 9. Juli 1999,
- § 3 Abs. 4 Nr. 1 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Januar 2000,
- § 3 Abs. 4 Nr. 7 außer Kraft durch Verordnung vom 20. März 2001,
- § 3 Abs. 4 Nr. 2 außer Kraft durch Verordnung vom 28. Juni 2001,
- § 3 Abs. 4 Nr. 11 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Januar 2003.
- § 3 Abs. 4 Nr. 15 außer Kraft durch Verordnung vom 16. April 2007.
- § 3 Absatz 3 und 4 Nummer 13 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Mai 2010.
§ 4
*
Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 3 bleiben die bisherigen ausgeübten rechtmäßigen Bodennutzungen, insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in dem bisherigen Umfang;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker und Grünland genutzten Flächen in bisheriger Art und Umfang;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes;
4.
für die Gebiete gemäß § 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 10, 11 und 15
"Gutower Moor"
(aufgehoben)
, "Cossensee"
(aufgehoben)
, "Mirower Holm"
(aufgehoben)
, "Klein Vielener See"
(aufgehoben)
, "Schlavenkensee", "Santower See"
(aufgehoben)
, "Schaalelauf"
(aufgehoben)
die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Gewässer in bisheriger Art und Umfang;
5.
die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199);
6.
das Anbringen und Aufstellen von Naturschutztafeln sowie von Tafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
7.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
8.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
(2) Zusätzlich gelten für die einzelnen Schutzgebiete folgende zulässige Handlungen:
1.
"Gutower Moor"
(aufgehoben)
die ordnungsgemäße, erforderliche Unterhaltung der Gräben;
2.
"Cossensee"
(aufgehoben)
die ordnungsgemäße, erforderliche Unterhaltung der Gräben;
3.
"Trockenhänge am Petersberg"
(aufgehoben)
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Ortsverbindungswege Petersberg-Augustenhof und Petersberg-Goderner Mühle mit Sand- und Kiesmaterial;
6.
"Klein Vielener See"
(aufgehoben)
a)
das Angeln mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Angelgenehmigungen und die Angelplätze jährlich im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt werden;
b)
das Befahren des Sees mit nichtmotorgetriebenen Booten ausschließlich zum Angeln;
c)
die Beschilderung von maximal sechs Angelstegen, deren Standorte nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt werden;
d)
das Baden an der gekennzeichneten Stelle;
e)
das Eisangeln bis zum 28. Februar eines jeden Jahres;
13.
"Riedensee"
(aufgehoben)
das Eislaufen;
14.
"Erweiterung Galenbecker See"
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gräben, der Stausysteme und der Vorflut;
15.
"Schaalelauf"
(aufgehoben)
das Befahren der Schaale mit Wasserfahrzeugen durch die Eigentümer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Bootshäuser sowie durch die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in Schaalmühle.
Fußnoten
*)
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Mirower Holm" außer Kraft durch Verordnung vom 5. März 1996,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Klein Vielener See" und § 4 Abs. 2 Nr. 6 außer Kraft durch Verordnung vom 18. April 1996,
- § 4 Abs. 2 Nr. 3 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Juli 1999,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Gutower Moor" und § 4 Abs. 2 Nr. 1 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Januar 2000,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Cossensee" und § 4 Abs. 2 Nr. 2 außer Kraft durch Verordnung vom 28. Juni 2001,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet "Santower See" außer Kraft durch Verordnung vom 7. Januar 2003.
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet “Schaalelauf” und Abs. 2 Nr. 15 außer Kraft durch Verordnung vom 16. April 2007.
- § 4 Absatz 2 Nummer 13 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Mai 2010.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 3 kann der Umweltminister auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten des § 3 kann der Umweltminister auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies zu Veränderungen führt, die den Zweck der beabsichtigten Verordnung gefährden.
§ 6
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Gebiet gemäß § 1 Nr. 4
"Mirower Holm"
entgegen § 3 Abs. 2 mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb des Zuganges zum Zeltplatz "Diemitzer Holm" fährt; außerhalb des Zeltplatzes "Diemitzer Holm" Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt sowie außerhalb der gekennzeichneten Badestelle badet.
(aufgehoben)
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Gebiet gemäß § 1 Nr. 13
"Riedensee"
außerhalb des Strandbereiches badet oder lagert.
(aufgehoben)
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Abs. 4
1.
"Gutower Moor"
(aufgehoben)
Buchstabe a bis c;
2.
"Cossensee"
(aufgehoben)
Buchstabe a bis c;
4.
"Mirower Holm"
(aufgehoben)
Buchstabe a und b;
5.
"Müritzsteilufer bei Rechlin"
(aufgehoben)
;
6.
"Klein Vielener See"
(aufgehoben)
Buchstabe a und b;
7.
"Erweiterung Nonnenbachtal"
(aufgehoben)
;
10.
"Schlavenkensee";
Buchstabe a und b;
11.
"Santower See"
(aufgehoben)
;
12.
"Loddiner Höft"
Buchstabe a und b;
13.
"Riedensee"
(aufgehoben)
Buchstabe a und b;
15.
"Schaalelauf"
(aufgehoben)
zuwiderhandelt.
(5) Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Fußnoten
*)
- § 6 Abs. 2 und 4 Nr. 4 außer Kraft durch Verordnung vom 5. März 1996,
- § 6 Abs. 4 Nr. 6 außer Kraft durch Verordnung vom 18. April 1996,
- § 6 Abs. 4 Nr. 5 außer Kraft durch Verordnung vom 9. Juli 1999,
- § 6 Abs. 4 Nr. 1 außer Kraft durch Verordnung vom 5. Januar 2000,
- § 6 Abs. 4 Nr. 7 außer Kraft durch Verordnung vom 20. März 2001,
- § 6 Abs. 4 Nr. 2 außer Kraft durch Verordnung vom 28. Juni 2001,
- § 6 Abs. 4 Nr. 11 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Januar 2003.
- § 6 Abs. 4 Nr. 15 außer Kraft durch Verordnung vom 16. April 2007.
- § 6 Absatz 3 und 4 Nummer 13 außer Kraft durch Verordnung vom 7. Mai 2010.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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