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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Insel Usedom" Vom 10. Dezember 1999

Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Insel Usedom" Vom 10. Dezember 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2011 (GVOBl. M-V S. 899, 901)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks "Insel Usedom" vom 10. Dezember 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturpark27.08.2011
§ 2 - Geltungsbereich27.08.2011
§ 3 - Zweck des Naturparkes01.01.2005
§ 4 - Maßnahmen01.01.2005
§ 5 - Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel01.01.2005
§ 6 - Zusammenwirken01.01.2005
§ 7 - Naturparkplan01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage27.08.2011
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Erklärung zum Naturpark

(1) Teile des Landkreises Ostvorpommern werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung
"Insel Usedom"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Naturpark umfasst Teile der Insel Usedom sowie den Ruden, Wasserflächen des Stettiner Haffs, das Achterwasser und den Peenestrom einschließlich darin gelegener Inseln und Teile des angrenzenden Festlandgürtels. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt unter Einbeziehung des besiedelten Bereiches etwa 59.010 Hektar.
(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:200000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten in den Maßstäben 1:10000 und 1:25000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei der
Naturparkstation Insel Usedom Bäderstraße 5 17406 Usedom Gemeinde Ostseebad Heringsdorf - Der Bürgermeister - Kurparkstraße 4 17419 Seebad Ahlbeck
sowie dem
Landkreis Ostvorpommern - Der Landrat - Demminer Straße 71 - 74 17389 Anklam, Amt Usedom Süd, - Der Amtsvorsteher - Markt 7 17406 Usedom, Amt Usedom-Nord - Der Amtsvorsteher - Möwenstraße 1 17454 Ostseebad Zinnowitz Amt Züssow - Der Amtsvorsteher - Dorfstraße 6 17495 Züssow, Amt am Peenestrom - Der Amtsvorsteher - Burgstraße 6 17438 Wolgast,
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden. Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 3 Zweck des Naturparkes

(1) Zweck des Naturparks "Insel Usedom" ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfasst gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nachhaltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Naturpark dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und Entwicklung einer inseltypischen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Die bereits vorhandenen günstigen Voraussetzungen sollen weiterhin für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für eine Umwelterziehung und Umweltbildung im Gebiet des Naturparks auf einem hohem Niveau genutzt werden.
(2) Die Städte und Gemeinden im Naturpark werden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten entwickelt, wobei dem Tourismus eine besondere Bedeutung zukommt.

§ 4 Maßnahmen

Zur Erreichung und Umsetzung der in § 3 genannten Ziele sollen:
1.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der inseltypischen Kulturlandschaft geplant und durchgeführt werden,
2.
die Naturschutzgebiete, die vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume vorsorgend überwacht und betreut,
3.
Naturerlebnisräume, insbesondere durch gezielte Besucherlenkung, behutsam erschlossen, ausgewiesen und dauerhaft erhalten,
4.
landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen, wie das Wandern, das Rad- und Wasserwandern sowie das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,
5.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt,
6.
Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben und
7.
alle Maßnahmen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft einschließlich des Tourismus in Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes umgesetzt werden.

§ 5 Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel

(1) Diese Verordnung lässt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.
(2) Wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen des Küsten- und des Hochwasserschutzes, einschließlich der Unterhaltung der Küsten- und der Hochwasserschutzanlagen, werden von dieser Verordnung nicht berührt. Gleiches gilt für die rechtmäßige wirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

§ 6 Zusammenwirken

(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Landkreis Ostvorpommern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Dort kann auch die Bildung eines Beirats vorgesehen werden.
(2) Das Land richtet im Naturpark eine Naturparkstation mit der Bezeichnung "Naturpark Insel Usedom" ein. Diese ist kein Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkstation hat nur beratende Funktion, insbesondere für den Landkreis, die Gemeinden, Verbände sowie die Flächennutzer zur Erreichung der Ziele des Naturparks.

§ 7 Naturparkplan

(1) Die Naturparkstation entwirft den Naturparkplan im Einvernehmen mit dem Landrat des Landkreises Ostvorpommern sowie in Zusammenarbeit mit den in § 2 Abs. 3 benannten Körperschaften und dem Amt für Raumordnung und Landesplanung. Der Naturparkplan wird durch den Landrat des Landkreises Ostvorpommern festgestellt.
(2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter des Landkreises Ostvorpommern sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern und Gemeinden sowie, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

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