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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“ Vom 22. Juni 2012

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“ Vom 22. Juni 2012
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“ vom 22. Juni 201230.06.2012
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens30.06.2012
§ 2 - Zweck des Sondervermögens30.06.2012
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr30.06.2012
§ 4 - Einnahmen des Sondervermögens30.06.2012
§ 5 - Wirtschaftsplan30.06.2012
§ 6 - Rechnungslegung30.06.2012
§ 7 - Haftung30.06.2012
§ 8 - Verwaltung30.06.2012

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Ausgaben zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Aus dem Sondervermögen sollen durch die Gewährung von Darlehen Maßnahmen und Projekte insbesondere in folgenden Bereichen finanziert werden:
-
Gewerbliche Wirtschaft einschließlich Tourismus
-
wirtschaftsnahe und touristische Infrastruktur
-
Forschung und Entwicklung
-
Finanzierungen von Investitionen, Beteiligungen oder Betriebsmitteln bei Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
-
Existenzgründung/Unternehmensnachfolge
-
Erneuerbare Energien
-
Energieeffizienz und Energieeinsparung
-
Energiespeicher- und Netztechnologien
(2) Aus dem Sondervermögen dürfen in Ausnahmefällen für einzelne Projekte Zuschüsse gewährt werden, wenn ein besonderes Landesinteresse an dem Projekt besteht und die Umsetzung des Projektes anders nicht zu erreichen ist.
(3) Aus dem Sondervermögen dürfen die mit der Darlehens- und Zuschussgewährung verbundenen Aufwendungen zur treuhänderischen Verwaltung des Sondervermögens geleistet werden. Dies schließt auch die Aufwendungen im Rahmen der Kofinanzierung der Mittel aus dem Sondervermögen durch den Treuhänder mit ein.
(4) Die Höhe der innerhalb eines Jahres nach § 2 Absatz 2 ausgereichten Mittel darf die in diesem Jahr erzielten Einnahmen aus der Verzinsung der Mittel des Sondervermögens abzüglich der Aufwendungen nach § 2 Absatz 3 nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4 Einnahmen des Sondervermögens

Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
1.
noch nicht im Haushalt vereinnahmte Rückflüsse und Zinserträge aus Darlehensprogrammen, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden, deren Fondsvermögen einmal vollständig revolvierend eingesetzt worden ist, nach Abzug der mit der Darlehensgewährung verbundenen Aufwendungen entsprechend § 2 Absatz 3
2.
Einnahmen aus sonstigen Zuführungen aus dem Haushalt

§ 5 Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit den für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei erstellt. Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

§ 6 Rechnungslegung

Das Finanzministerium erstellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben) sowie die Vermögensübersicht (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.

§ 7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des „Sondervermögens zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern; das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 8 Verwaltung

(1) Die auf der Grundlage des Wirtschaftsplans den Förderzwecken zugeordneten Mittel werden auf der Grundlage von Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften durch die zuständigen Fachministerien ausgereicht. In Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Einzelfallförderung gewähren.
(2) Die zuständigen Fachministerien können die Ausreichung der Mittel treuhänderisch auf einen Dritten übertragen. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Das Nähere regelt das Finanzministerium durch Erlass.
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