Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (Feldes- und Förderabgabeverordnung - FeFördAVO M-V) Vom 8. April 2014
Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
(Feldes- und Förderabgabeverordnung - FeFördAVO M-V)
Vom 8. April 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (Feldes- und Förderabgabeverordnung - FeFördAVO M-V) vom 8. April 2014 | 24.04.2014 |
Eingangsformel | 24.04.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 24.04.2014 |
Abschnitt 1 - Erhebung, Bezahlung sowie Marktwerterrechnung | 24.04.2014 |
§ 1 - Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung | 24.04.2014 |
§ 2 - Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung | 24.04.2014 |
§ 3 - Form und Inhalt der Erklärungen | 24.04.2014 |
§ 4 - Berichtigung von Erklärungen | 24.04.2014 |
§ 5 - Abgabefestsetzung | 24.04.2014 |
§ 6 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe | 24.04.2014 |
§ 7 - Vorbehalt | 24.04.2014 |
§ 8 - Prüfung | 24.04.2014 |
§ 9 - Anwendung der Abgabenordnung | 24.04.2014 |
§ 10 - Errechnung des Marktwertes | 24.04.2014 |
Abschnitt 2 - Bodenschätze, Feldesabgabe | 24.04.2014 |
§ 11 - Bodenschatzziffern | 24.04.2014 |
§ 12 - Abweichende Feldesabgabe | 24.04.2014 |
§ 13 - Befreiung | 24.04.2014 |
Abschnitt 3 - Bodenschätze, Förderabgabe | 24.04.2014 |
Erdöl im Sinne der Bodenschatzziffer 1 | 24.04.2014 |
§ 14 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 15 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Erdgas im Sinne der Bodenschatzziffer 1 | 24.04.2014 |
§ 16 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 17 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Kiese und Kiessande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 | 24.04.2014 |
§ 18 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 19 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 | 24.04.2014 |
§ 20 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 21 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 | 24.04.2014 |
§ 22 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 23 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Kreide und Kalksteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.14, 9.29 und 9.30 | 24.04.2014 |
§ 24 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 25 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Sole | 24.04.2014 |
§ 26 - Marktwert | 24.04.2014 |
§ 27 - Abgabesatz | 24.04.2014 |
Erdwärme | 24.04.2014 |
§ 28 - Befreiung von der Förderabgabe | 24.04.2014 |
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen | 24.04.2014 |
§ 29 - Ordnungswidrigkeiten | 24.04.2014 |
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 24.04.2014 |
Aufgrund des
§ 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3205) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Bergzuständigkeitsverordnung
vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123, 124) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Landesverordnung
vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Erhebung, Bezahlung sowie Marktwerterrechnung | |
§ 1 | Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung |
§ 2 | Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung |
§ 3 | Form und Inhalt der Erklärungen |
§ 4 | Berichtigung von Erklärungen |
§ 5 | Abgabefestsetzung |
§ 6 | Fälligkeit der festgesetzten Abgabe |
§ 7 | Vorbehalt |
§ 8 | Prüfung |
§ 9 | Anwendung der Abgabenordnung |
§ 10 | Errechnung des Marktwertes |
Abschnitt 2 Bodenschätze, Feldesabgabe | |
§ 11 | Bodenschatzziffern |
§ 12 | Abweichende Feldesabgabe |
§ 13 | Befreiung |
Abschnitt 3 Bodenschätze, Förderabgabe | |
Erdöl im Sinne der Bodenschatzziffer 1 | |
§ 14 | Marktwert |
§ 15 | Abgabesatz |
Erdgas im Sinne der Bodenschatzziffer 1 | |
§ 16 | Marktwert |
§ 17 | Abgabesatz |
Kiese und Kiessande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 | |
§ 18 | Marktwert |
§ 19 | Abgabesatz |
Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 | |
§ 20 | Marktwert |
§ 21 | Abgabesatz |
Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 | |
§ 22 | Marktwert |
§ 23 | Abgabesatz |
Kreide und Kalksteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.14, 9.29 und 9.30 | |
§ 24 | Marktwert |
§ 25 | Abgabesatz |
Sole | |
§ 26 | Marktwert |
§ 27 | Abgabesatz |
Erdwärme | |
§ 28 | Befreiung von der Förderabgabe |
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen | |
§ 29 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Erhebung, Bezahlung sowie Marktwerterrechnung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres nach Erteilung der Erlaubnis (Erhebungszeitraum) beim Bergamt eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Das Bergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung auf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen des Abgabepflichtigen verlängern.
(3) Deckt sich der Erhebungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr, kann das Bergamt im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum und für den Übergang einen am 31. Dezember des vorhergegangenen Kalenderjahres endenden Rumpferhebungszeitraum zulassen.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 Euro betragen wird und er dies dem Bergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Übersteigt die vom Abgabepflichtigen für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Förderabgabe die Summe der Abschlagszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag bis zum 30. Juni nachzuentrichten. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen erstattet.
(4) Das Bergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung auf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen des Abgabepflichtigen verlängern.
§ 3 Form und Inhalt der Erklärungen
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Bergamt abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlungen gegebenenfalls in Höhe der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, insbesondere die Grundsätze für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabes und der Befreiungstatbestände.
(2) Der Abgabepflichtige hat die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen zu machen und dies schriftlich zu versichern.
§ 4 Berichtigung von Erklärungen
Erkennt ein Abgabepflichtiger nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu entrichten.
§ 5 Abgabefestsetzung
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- und Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Bergamtes festgesetzt.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umsätze zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
(1) Die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
(2) Auf die festgesetzte Förderabgabe werden für den Erhebungszeitraum entrichtete Abschlagszahlungen und gemäß
§ 2 Absatz 3
und
§ 4
nachentrichtete Beträge angerechnet. Ist die Förderabgabeschuld größer als die Summe der anzurechnenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den fällig gewordenen aber nicht entrichteten Abschlagszahlungen und Beträgen gemäß
§ 2 Absatz 3
und
§ 4
entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides zu entrichten.
§ 7 Vorbehalt
Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt wird spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist, unwirksam. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden.
§ 8 Prüfung
(1) Das Bergamt ist berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Es kann eine andere Behörde mit der Prüfung beauftragen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Bergamt kann die Vorlage der Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zulassen. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Vorlage von Massenbilanzen über die im Erhebungszeitraum gewonnenen Bodenschätze auf der Grundlage des anzufertigenden und nachzutragenden Risswerkes.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Anwendung der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der
Abgabenordnung
in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung ergänzend entsprechend anzuwenden:
1.
die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32
,
2.
die Vorschriften über den Steuerpflichtigen die
§§ 33
bis
36
,
3.
von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die
§§ 41
,
42
,
44
und
45
,
4.
von den Vorschriften über die Haftung die
§§ 69
bis
71
,
73
bis
75
und
77
,
5.
von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die
§§ 90
,
92
,
93 Absatz 1 bis 6
,
§ 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2
sowie die
§§ 97
bis
99
und
101
bis
107
,
6.
von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die
§§ 145
bis
147
,
7.
von den Vorschriften über die Steuererklärungen
§ 152 Absatz 1 bis 3
,
8.
von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung
§ 169
mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die
§§ 170
und
171
,
9.
von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung
§ 224 Absatz 2 Nummer 2
sowie die
§§ 225
und
226
,
10.
die Vorschriften über die Zahlungsverjährung
§§ 228
bis
232
,
11.
von den Vorschriften über die Verzinsung
a)
die
§§ 233
und
233a
mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von
233a Absatz 2
zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach
§ 6 Absatz 2
dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie
b)
die
§§ 235
und
237
bis
239
,
12.
von den Vorschriften über die Säumniszuschläge
§ 240
mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.
§ 10 Errechnung des Marktwertes
(1) Der Abgabepflichtige hat dem Bergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Errechnung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
,
§ 9 Nummer 6
sowie
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
gelten entsprechend. Das Bergamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Errechnung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Der Marktwert für Bodenschätze im Sinne von
§ 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes
wird von dem für das Bergwesen zuständigen Ministerium errechnet und dem Abgabepflichtigen mitgeteilt. Seine Errechnung bedarf keiner Begründung.
Abschnitt 2 Bodenschätze, Feldesabgabe
§ 11 Bodenschatzziffern
Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) in Verbindung mit
Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004), geändert durch das Gesetz vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602), aufgeführten Ordnungsnummern.
§ 12 Abweichende Feldesabgabe
Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
§ 13 Befreiung
(1) Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 wird das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung von marinen Kiesen und Sanden zu Küstenschutzzwecken befreit.
(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 wird der Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdwärme befreit.
Abschnitt 3 Bodenschätze, Förderabgabe
Erdöl im Sinne der Bodenschatzziffer 1
§ 14 Marktwert
Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des
Bundesberggesetzes
gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.
§ 15 Abgabesatz
(1) Der Abgabesatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 21 Prozent des Marktwertes.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 sind Feldesbehandlungskosten in Höhe des Abgabesatzes anrechenbar.
Erdgas im Sinne der Bodenschatzziffer 1
§ 16 Marktwert
Der Marktwert für Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgas im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen.
§ 17 Abgabesatz
(1) Der Abgabesatz für Erdgas und Erdölgas beträgt in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 20 Prozent des Marktwertes.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 sind Feldesbehandlungskosten in Höhe des Abgabesatzes anrechenbar.
Kiese und Kiessande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26
§ 18 Marktwert
(1) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne.
(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
in Verbindung mit dem
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter der Meldenummer 0812 11 900 und 0812 12 103 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
(3) Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Abgabepflichtigen von der Abgabe befreit, soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, zur Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Küstenschutz oder für die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwendet wird.
§ 19 Abgabesatz
Die Förderabgabe beträgt in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 10 Prozent des Marktwertes.
Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22
§ 20 Marktwert
(1) Der Marktwert beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Kubikmeter.
(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
in Verbindung mit dem
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 2332 11 103, 2332 11 105 und 2332 11 107 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
§ 21 Abgabesatz
Die Förderabgabe beträgt in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 10 Prozent des Marktwertes.
Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5
§ 22 Marktwert
(1) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Kubikmeter.
(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
in Verbindung mit dem
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 0892 10 101, 0892 10 102, 0892 10 104 und 0892 10 105 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
(3) Werden vom Statistischen Bundesamt keine Jahresangaben veröffentlicht, erfolgt die Marktwertberechnung nach
§ 10
.
§ 23 Abgabesatz
Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 5 Prozent des Marktwertes.
Kreide und Kalksteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.14, 9.29 und 9.30
§ 24 Marktwert
(1) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro je Tonne.
(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge ist die Summe der vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
in Verbindung mit dem
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 0811 20 503 und 0811 30 100 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
§ 25 Abgabesatz
Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 10 Prozent des Marktwertes.
Sole
§ 26 Marktwert
Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes festgestellt. Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des
Bundesberggesetzes
für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
§ 27 Abgabesatz
Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017 1 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Erdwärme
§ 28 Befreiung von der Förderabgabe
Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe auf Erdwärme befreit.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 1 Absatz 2
seiner Pflicht zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
2.
entgegen
§ 2 Absatz 2
seiner Pflicht zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
3.
entgegen
§ 2 Absatz 3
seiner Pflicht zur Abgabe der Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
4.
entgegen
§ 4 Satz 1
seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
5.
einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach
§ 146 der Abgabeordnung
in Verbindung mit
§ 9 Nummer 6
, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1
, zuwiderhandelt oder
6.
einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach
§ 147 der Abgabenordnung
in Verbindung mit
§ 9 Nummer 6
, auch in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1
zuwiderhandelt.
(2) Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten wird dem Bergamt übertragen.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben vom 2. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 117), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. August 2010 (GVOBl. M-V S. 445) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 8. April 2014
Der Minister für Energie,
Infrastruktur und Landesentwicklung
Christian Pegel
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